Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der Prävention

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 17/14184 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Prävention - Drucksache 17/13080 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 20.09.13 Initiativgesetz des Bundestages

Gesetz zur Förderung der Prävention

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch ... geändert worden i st, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten."

2. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "zur" die Wörter "Vermeidung und" eingefügt.

3. § 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Primäre Prävention

4. § 20a wird wie folgt geändert:

5. Nach § 20d wird folgender § 20e eingefügt:

" § 20e Ständige Präventionskonferenz; Bericht über die Entwicklung von Gesundheitsförderung und Prävention

6. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

7. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

"Leistungen zur Vermeidung und Früherkennung von Krankheiten".

8. § 25 wird wie folgt geändert:

9. § 26 wird wie folgt geändert:

10. § 65a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

11. § 70 wird wie folgt geändert:

12. § 81a wird wie folgt geändert:

13. In § 132e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "geeigneten Ärzten" die Wörter "einschließlich Betriebsärzten" eingefügt.

14. § 197a wird wie folgt geändert:

15. Nach § 307b wird folgender § 307c eingefügt:

" § 307c Strafvorschriften

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden i st, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 8 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

(2c) Für die Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung gelten der Dritte und Zehnte Abschnitt des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Aufwendung von mindestens 2 Euro für jeden der Versicherten für Leistungen nach § 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelt ist, § 20a Absatz 5 und § 65a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden sind."

3. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe " § 291a Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter " § 291a Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2" ersetzt.

4. Nach § 57 wird folgender § 58 eingefügt:

§ 58 Strafvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 20 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt § 20a Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils am 1. Januar 2014 in Kraft.