Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 3. Juli 2009 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität - Drucksachen 016/13123, 016/13185, 016/13659 - die beigefügte Entschließung unter Nummer 1b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 016/13659 angenommen.

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit den Vereinigten Staaten von Amerika ist für die Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, insbesondere des internationalen Terrorismus, von wesentlicher Bedeutung. Das dabei notwendige wechselseitige Vertrauen beruht insbesondere auf dem verantwortungsvollen und sensiblen Umgang mit personenbezogenen Daten.

Der Deutsche Bundestag betont die hohe Sensibilität der in Artikel 12 des Abkommens besonders geschützten personenbezogenen Daten. Insbesondere gilt dies im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten, die nach Artikel 10 des Abkommens ohne Rechtshilfeersuchen erfolgen kann. Die besonderen Anforderungen an die Übermittlung, deren unverändert geltenden sonstigen Voraussetzungen des jeweiligen nationalen Rechts und deren Ausnahmecharakter sind strikt zu wahren.

Der Deutsche Bundestag vermag vor diesem Hintergrund ebenso wie der Bundesrat nicht zu erkennen, dass die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft in Deutschland je die notwendige besondere Relevanz für die Bekämpfung und Verhinderung schwerwiegender Kriminalität haben kann.

Der Deutsche Bundestag bekräftigt den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Gewerkschaften, die ein Grundpfeiler unseres pluralen demokratischen Gemeinwesens sind.