Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Punkt 85a der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009

Der Bundesrat möge beschließen, gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen mit dem Ziel, den Gesetzesbeschluss des Bundestages aufzuheben.

Begründung

Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkrafttreten des Abkommens geschaffen werden.

Es enthält die Zustimmung zu dem Abkommen.

Dem Inkrafttreten des Abkommens steht jedoch entgegen, dass nicht alle Länder bereit sind, ihr Einverständnis gemäß Ziffer 3 des Lindauer Abkommens zu erklären. So hat sich die Freie und Hansestadt Hamburg aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken gegenüber der Ständigen Vertragskommission dagegen ausgesprochen den Landesregierungen die Zustimmung zu dem Abkommen mit den USA zu empfehlen.

Gemäß Ziffer 3 des Lindauer Abkommens soll das Einverständnis der Länder vorliegen bevor eine Verpflichtung völkerrechtlich verbindlich wird. Erklären nicht alle Länder ihr Einverständnis mit dem Abkommen, so ist der Bund folglich gehalten den Eintritt der völkerrechtlichen Verbindlichkeit zu verhindern.

Zwar könnte dies auch dadurch erreicht werden, dass die nach Artikel 24 des Abkommens mit den USA erforderliche Notifizierung, d. h. die Mitteilung Deutschlands an die USA, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen Schritte unternommen wurden, nicht erfolgt. Dennoch wäre es inkonsequent und würde es einen falschen Eindruck vermitteln, wenn im Bewusstsein dessen, dass das erforderliche Einverständnis einzelner Länder fehlt, bereits das Zustimmungsgesetz erlassen würde. Dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens würde es vielmehr entsprechen, angesichts des fehlenden Einverständnisses aller Länder den Erlass eines Zustimmungsgesetzes zurückzustellen.