Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:

G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung:

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 29. August 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.10.08

Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 05. Juni 2008 (BAnz. S. 2021), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 1, 1a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

In § 50c wird folgender Absatz 3 eingefügt:

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Die Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (im Folgenden: AWV) verfolgt das Ziel, den Erwerb von gebietsansässigen Unternehmen durch gemeinschaftsfremde Erwerber im Einzelfall zu prüfen und zu untersagen, wenn dies unerlässlich ist, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Damit wird die bestehende Überprüfung bestimmter ausländischer Erwerbe von Unternehmen, die Kriegswaffen, bestimmte Rüstungsgüter oder Kryptosysteme herstellen oder entwickeln oder hochwertige Erdfernerkundungssysteme betreiben, in der Weise erweitert dass der Erwerb eines inländischen Unternehmens durch einen Investor aus einem Land außerhalb des Gemeinschaftsgebiets und der Europäischen Freihandelsassoziation einer Prüfung unterworfen werden kann.

Ein offenes Investitionsregime gehört zu den Grundpfeilern der wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland. Ein klarer und offener Rechtsrahmen für ausländische Investitionen und Beteiligungen ist eine zentrale Voraussetzung für die stetige Integration der deutschen Wirtschaft in die weltwirtschaftliche Arbeitsteilung. Auch auf EU-Ebene sind die Niederlassungs-und die Kapitalverkehrsfreiheit garantiert. Mit der Änderung soll lediglich sichergestellt werden dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einzelfall und nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über ein Instrumentarium verfügt, um im Hinblick auf die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland problematische Investitionen zu prüfen. Eine Abkehr von der offenen Haltung des Investitionsregimes ist hiermit nicht verbunden.

Im Interesse einer möglichst geringen Belastung der betroffenen Unternehmen wird anstelle einer Meldepflicht des Unternehmenserwerbs ein Verfahren geschaffen, nach dem die Sicherheitsrelevanz des Erwerbs von Amts wegen geprüft und gegebenenfalls untersagt werden kann.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann unter Beteiligung betroffener Ressorts gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (im Folgenden: GGO) den geplanten Unternehmenserwerb gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 AWV innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechtsgeschäfts über den schuldrechtlichen Erwerb oder Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung prüfen. Entschließt sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie innerhalb der Frist, den Erwerb zu prüfen, so teilt es dies dem Erwerber durch Verwaltungsakt mit. Der Erwerber ist dann verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die vollständigen Unterlagen über den Erwerb zu übermitteln. Nach Eingang der Unterlagen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie innerhalb von zwei Monaten den Erwerb nach Zustimmung der Bundesregierung untersagen oder Anordnungen erlassen. Der schuldrechtliche Vertrag steht während des gesamten Prüfverfahrens - d.h. ab Abschluss des Rechtsgeschäfts über den schuldrechtlichen Erwerb oder Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung bis Ablauf der Dreimonatsfrist, falls das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb nicht prüft, oder, falls eine Prüfung für erforderlich erachtet wird, bis zum Eingang der Unterlagen und bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist - unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb nach Zustimmung der Bundesregierung untersagt.

Für Artikel 1 Nr. 1 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 5 des Grundgesetzes (Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland). Für Artikel 1 Nr. 2 und 3, Artikel 2 Nr. 1, Artikel 3 und Artikel 4 besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Für Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 Nr. 2 besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht bzw. Strafrecht).

Die Regelungen der Artikel 2 Nr. 1, Artikel 3 und Artikel 4 sind im Sinne des Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderlich. Eine bundesgesetzliche Regelung zur Prüfung und etwaigen Untersagung von gemeinschaftsfremden Erwerben, welche die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden, ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit der Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Würden entsprechende Regelungen auf Landesebene getroffen, wäre nicht sichergestellt, dass die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einheitlich in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt würde. Dies würde sich nachteilig auf die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland auswirken. Zudem bestünde die Gefahr, dass gemeinschaftsfremde Erwerber, die kritische Erwerbe für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigen unter Ausnutzung des unterschiedlichen Schutzniveaus der Länder in Unternehmen in Ländern mit dem niedrigsten Schutzniveau investierten. Ein Wettlauf der Länder um die Regelungen mit dem niedrigsten Schutzniveau konterkarierte aber das Ziel des Gesetzes, kritische Erwerbe für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland prüfen und im Einzelfall untersagen oder Anordnungen dazu erlassen zu können. Auch ein Untätigbleiben einzelner Länder zöge derartige erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft nach sich.

Es liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse, den Erwerb von gebietsansässigen Unternehmen durch gemeinschaftsfremde Erwerber im Einzelfall bundeseinheitlich durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu prüfen und nach Zustimmung der Bundesregierung ggf. untersagen bzw. Anordnungen dazu erlassen zu können, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Durch die bundeseinheitliche Regelung wird die Funktionseinheit des Wirtschaftsraumes bei sicherheitsrelevanten Direktinvestitionen erhalten.

Die Regelung orientiert sich an den Vorgaben des EG-Rechts. Die Termini "öffentliche Ordnung oder Sicherheit" sind gemeinschaftsrechtliche Begriffe. Den Mitgliedstaaten steht bei der Ausfüllung dieser Begriffe ein Beurteilungsspielraum innerhalb der vertraglich gesetzten Grenzen zu. Das Verständnis der "öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" kann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich und zudem einem zeitlichen Wandel unterworfen sein. Von diesem Auslegungsspielraum wird bei der Änderung des AWG und der AWV Gebrauch gemacht.

Eine Untersagung ist nur möglich, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich ist. Das Kriterium der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit entspricht den Vorgaben der Art. 46 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 EG-Vertrag.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die öffentliche Sicherheit betrifft das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen, d.h. die Sicherung der Existenz eines Mitgliedstaates gegenüber inneren und äußeren Einwirkungen. Ob der Erwerb von gebietsansässigen Unternehmen durch gemeinschaftsfremde Erwerber aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einer Prüfung unterworfen werden kann, muss anhand dieser vom EuGH entwickelten Kriterien für jeden konkreten Einzelfall geprüft werden. Ausdrücklich hat der EuGH eine Betroffenheit der öffentlichen Sicherheit bisher bei Fragen der Sicherstellung der Versorgung im Krisenfall in den Bereichen Telekommunikation und Elektrizität oder der Gewährleistung von Dienstleistungen von strategischer Bedeutung anerkannt.

Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bzw. des Kapital- und Zahlungsverkehrs kann nur dann mit Belangen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt werden, wenn sie verhältnismäßig ist. Das Verfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 6 AWG in Verbindung mit § 53 AWV entspricht diesen Anforderungen. Die Regelung setzt die betroffenen Unternehmen einer so geringen bürokratischen Belastung aus wie möglich. Die Prüfung erfolgt nur im Einzelfall und aufgrund einer Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Der Unternehmenserwerb bedarf keiner vorherigen Genehmigung. Überdies ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bei der Ausübung des Prüfverfahrens an kurze Fristen gebunden, um den betroffenen Unternehmen und Erwerbern schnellstmöglich Rechtssicherheit zu geben. Schließlich unterliegen die Entscheidungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle. Ein weniger einschneidendes Verfahren ist zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht ersichtlich.

Die Vorschrift ist auch konform mit dem WTO-Recht. Sofern nach dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) im Einzelfall Verpflichtungen zur Marktöffnung gegenüber Investitionen aus Drittstaaten bestehen (sog. Modus 3) und sich nach Art. XIV GATS keine allgemeinen Ausnahmen aus näher bestimmten Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit ergeben, sind diese Verpflichtungen zu beachten.

Die Einführung des neuen Prüfverfahrens in § 53 AWV begründet Vollzugsaufwand für den Bund. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie muss sich für seine Entscheidung, ob es einen ausländischen Erwerb nach § 53 AWV prüfen will, im Zusammenwirken mit dem Bundeskartellamt und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht laufend über Investitionen in deutsche Unternehmen informieren und Veröffentlichungen in der Presse verfolgen; ggf. müssen sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie weitere gemäß der GGO betroffene Ressorts zusätzliche Informationen verschaffen, die für die Entscheidung über die Einleitung der Prüfung erforderlich sind. Weiterer Personalbedarf besteht für die Prüfung der aufgegriffenen Fälle und der Fälle, in denen Erwerber eine Prüfung beantragen.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass jährlich nur eine geringe Anzahl an Investitionsvorhaben von Amts wegen geprüft werden. Überdies ist damit zu rechnen, dass Erwerber von der Möglichkeit einer freiwilligen Anzeige eines geplanten Erwerbs Gebrauch machen werden. Derzeit ist nicht abschätzbar, mit wie vielen freiwilligen Anzeigen jährlich zu rechnen ist. Die Kosten für die Prüfung der aufgegriffenen Fälle werden geringer sein als die Kosten für die Information über Investitionen, da eine Prüfung nur in wenigen Einzelfällen in Betracht kommt, in denen die Investition die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden kann. Im Haushaltsentwurf 2009 sind zunächst 3 Planstellen (1 A 15, 1 A 12, 1 A 8) aufgenommen worden; über den weiteren Personalbedarf wird im parlamentarischen Verfahren zum Bundeshaushalt 2009 entschieden. Eine Überprüfung des Personalbedarfs soll nach 12 Monaten erfolgen.

Länder und Gemeinden werden nicht mit Kosten belastet.

Die Einführung des Prüfverfahrens nach § 53 AWV dürfte für die Wirtschaft nur geringfügige, nicht zu quantifizierende Auswirkungen haben, da das Verfahren nur in seltenen Einzelfällen zur Anwendung kommt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Mit der Gesetzesänderung wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Erwerber aus Ländern außerhalb des Gemeinschaftsgebiets und der Europäischen Freihandelsassoziation werden verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die vollständigen Unterlagen über den Erwerb zu übermitteln, falls dieses eine Prüfung nach § 53 AWV durchführt. Informationspflichten existieren bereits bei der Fusionskontrolle gegenüber dem Bundeskartellamt bzw. der EU-Kommission und bei der Abgabe eines Übernahmeangebots an einem börsennotierten Unternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht; teilweise entsprechen sie den Informationen, die im Verfahren nach § 53 AWV übermittelt werden müssen. Für die Prüfung können die Investoren daher teilweise dieselben Unterlagen vorlegen die bei einer Fusionsanmeldung bzw. einer Meldung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen sind. In diesen Fällen werden sich die Kosten entsprechend reduzieren. Für einen Prüffall sind ggf. weitere Daten anwaltlich aufzubereiten. Eine exakte Kostenabschätzung ist derzeit nicht möglich. Bei einem geschätzten Aufwand für eine Meldung von etwa 20 Stunden durch Mitarbeiter mit vergleichbarer Funktions- und Qualifikationsstufe wie solche im höheren öffentlichen Dienst würden bei betriebsinterner Abwicklung Kosten von 20 x 39,30 EUR, insgesamt 786.- EUR, pro Fall und Unternehmen anfallen. Bei geschätzten zehn Fällen im Jahr sind dies insgesamt 7860 EUR. Bei einer externen Abwicklung durch Anwälte, die vor allem von großen Unternehmen beauftragt werden, erhöhen sich die Kosten entsprechend.

Soweit der Erwerb nicht gleichzeitig fusionskontrollpflichtig ist bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemeldet werden muss, erhöht sich der Aufwand für die Aufbereitung der zusätzlichen Unterlagen geringfügig. Die Zahl dieser Prüfverfahren lässt sich nicht quantifizieren. Es ist allerdings von einer geringen Zahl auszugehen, da das Prüfkriterium der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorrangig fusionskontrollpflichtige Erwerbe von großen Unternehmen betreffen dürfte.

Die Informationspflicht nach § 53 AWV tritt neben bereits bestehende Informationspflichten.

Ein weniger belastender Eingriff ist nicht denkbar: Auch bei einer alternativ denkbaren Meldepflicht entsprechend § 52 AWV wären vergleichbare Informationspflichten unvermeidbar. Allerdings würden dann mehr Erwerbe von der Informationspflicht erfasst. Die bürokratischen Belastungseffekte für die Wirtschaft sind daher vernachlässigbar gering.

Das Gesetz tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung.

Das Gesetz verursacht keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung .

B. Im Einzelnen

Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Nummer 1

Die neue Nummerierung ist eine Folgeänderung zu Änderungen in § 4 Abs. 2 AWG durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes.

Nummer 2

Buchstabe a

Die Änderung stellt sicher, dass auch bei vollziehbaren Anordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AWG Zweigniederlassungen Gebietsfremder abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG als Gebietsfremde gelten können, soweit dies erforderlich ist, um den in der Ermächtigung bestimmten Zweck zu erreichen. § 4 Abs. 1 Nr. 5 AWG regelt, dass gebietsansässige Zweigniederlassungen von gebietsfremden Unternehmen als gebietsansässig anzusehen sind, wenn sie hier ihre Leitung haben und für sie eine gesonderte Buchführung gilt. Daher können diesen durch vollziehbare Anordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AWG nur Verfügungen über Auslandswerte und Verfügungen ins Ausland untersagt werden. Weitergehende Beschränkungen - wie die Untersagung innerstaatlicher Verfügungen - gegenüber diesen Zweigniederlassungen sind nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 AWG nur durch Rechtsverordnung möglich. Zur zeitnahen Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen muss auch die Untersagung innerstaatlicher Verfügungen durch vollziehbare Anordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AWG möglich sein, falls dies zur Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen z.B. nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AWG erforderlich ist.

Buchstabe b

Die Neufassung von § 4a Abs. 2 Nr. 3 AWG dient der Klarstellung, dass § 4a Abs. 2 Nr. 3 AWG Abweichungen von den Begriffsbestimmungen "Gebietsansässige" und "Gebietsfremde" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 7 AWG zulässt.

Buchstabe c

Der neue § 4a Abs. 2 Nr. 4 AWG ermächtigt die Bundesregierung, auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten Gemeinschaftsfremder abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 8 AWG zu definieren.

Nummer 3

Die neu eingefügten § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 6 AWG erweitern die bestehenden Regelungen des AWG zur Prüfung von Unternehmenserwerben auf solche Fälle, in denen eine Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist. Damit wird sichergestellt, dass der Staat Belange der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit prüfen kann, die beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensanteilen durch Gemeinschaftsfremde berührt sein können. Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich.

Prüfungen ausländischer Investitionen existieren bereits, soweit diese inländische Unternehmen betreffen die Kriegswaffen, bestimmte Rüstungsgüter oder Kryptosysteme herstellen oder entwickeln.

In diesen Fällen sieht § 52 AWV auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 5 AWG eine Meldepflicht vor. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb untersagen, soweit dies zur Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten (Satellitendatensicherheitsgesetz, im folgenden: SatDatG) unterliegt der Erwerb einer Beteiligung von 25 % der Stimmrechte oder mehr an einem Unternehmen, das ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt, durch einen ausländischen Erwerber einer Meldepflicht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 SatDatG in Verbindung mit § 24 Abs. 3 SatDatG kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb zur Gewährleistung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland untersagen.

Die Prüfung des ausländischen Erwerbs gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 5 AWG in Verbindung mit § 52 AWV ist auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland besonders tangierende Branchen zugeschnitten. Sie ist lex specialis gegenüber der auf § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 6 AWG gestützten Regelung in § 53 AWV. Diese regelt die Fälle, in denen eine Prüfung des Erwerbs eines Unternehmens aus anderen Branchen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich ist.

Bei der Anwendung des § 53 AWV sind die hohen Anforderungen an eine mögliche Untersagung zu beachten, die sich aus den Vorgaben der Art. 43 und 46 Abs. 1 bzw. der Art. 56 und Art. 58 Abs. 1 EG-Vertrag ergeben. § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 6 AWG kann nicht als Rechtsgrundlage für eine routinemäßige staatliche Prüfung ausländischer Erwerbe verstanden werden.

Vielmehr kann die Vorschrift nur in seltenen Einzelfällen zur Anwendung kommen, um im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland problematische Investitionen zu prüfen.

Nummer 4

Die Änderung von § 28 Abs. 1 AWG dient der Klarstellung. In seiner bisherigen Fassung adressierte § 28 AWG ausschließlich Genehmigungen. Die Änderung stellt klar, dass die Zuständigkeitsregelung des § 28 AWG auch den Erlass von Verwaltungsakten in den Verfahren nach §§ 52, 53 AWV und die Entgegennahme von Meldungen nach § 52 AWV umfasst.

§ 28 Abs. 2 Nr. 1 AWG weist der Deutschen Bundesbank die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs für Genehmigungen aufgrund der §§ 5 bis 7 AWG zu, soweit im AWG nichts anderes bestimmt ist. § 28 Abs. 2 Nr. 3 AWG sieht vor, dass im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 6 AWG das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuständig ist.

Untersagungen oder Anordnungen zu einem Erwerb gemäß § 53 Abs. 2 Satz 4 AWV bedürfen der vorherigen Zustimmung der Bundesregierung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beteiligt andere Ressorts gemäß § 19 GGO an der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens und an seiner Durchführung. Einzelne Ressorts können gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Prüfung von Erwerbsfällen aus ihrem Zuständigkeitsbereich anregen.

Nummer 5

§ 31 Abs. 3 AWG regelt die Auswirkungen des Prüfverfahrens nach § 53 AWV auf die schuldrechtlichen Verträge, die dem Erwerb zugrunde liegen. Der Eintritt der Rechtswirkungen des schuldrechtlichen Vertrags steht während des gesamten Verfahrens nach § 53 AWV analog § 158 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: BGB) unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb nach Zustimmung der Bundesregierung innerhalb der Prüffristen untersagt. Das schuldrechtliche Rechtsgeschäft ist somit wirksam; lediglich seine Rechtswirkungen entfallen bei Eintritt der auflösenden Bedingung - d.h. der Untersagung. Da eine Untersagung nur in äußerst seltenen Einzelfällen in Betracht kommt wird die überwiegende Mehrzahl der unter § 53 AWV fallenden Verträge Bestand haben. Falls das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen Erwerb untersagt, der vor Ablauf der Prüffrist vollzogen wurde, gelten für die Rückabwicklung des dinglichen Rechtsgeschäfts die Vorschriften des § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB.

Nummer 6

Die wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen, die der Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschließen kann, können auch Einfuhr-, Durchfuhr-und Verbringungsverbote sowie Genehmigungspflichten umfassen. Dies wird im Gesetzestext berücksichtigt.

Nummer 7

Die Vorschrift wird mangels praktischer Bedeutung aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Nummer 1

Die Anpassung von § 52 Abs. 1 Satz 3 AWV dient der Klarstellung. In § 52 Abs. 1 Satz 4 AWV wird zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften eine Regelung entsprechend § 53 Abs. 1 Satz 4 AWV aufgenommen. Danach werden den Stimmrechtsanteilen des Erwerbers die Stimmrechtsanteile von Dritten zugerechnet, wenn der Erwerber und der Dritte eine Stimmrechtsvereinbarung abgeschlossen haben.

Die Änderung von Absatz 2 verdeutlicht, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auch Anordnungen hinsichtlich des Unternehmenserwerbs erlassen kann. Es handelt sich dabei um einen selbständigen Verwaltungsakt und nicht um Auflagen im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz, da der Unternehmenserwerb per se keiner Genehmigungspflicht unterliegt.

Die Anordnung stellt dabei das mildere Mittel im Vergleich zur gleichfalls nach § 52 Abs. 2 AWV möglichen Untersagung dar und trägt damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.

Nummer 2

§ 53 AWV regelt das Prüfverfahren für den ausländischen Erwerb deutscher Unternehmen. Bestimmte Erwerbe von gebietsansässigen Unternehmen durch gemeinschaftsfremde Erwerber werden unter den Vorbehalt einer Prüfung mit der Möglichkeit der Untersagung oder des Erlasses von Anordnungen gestellt. Voraussetzung ist - entsprechend § 52 AWV -, dass der gemeinschaftsfremde Erwerber durch das Rechtsgeschäft 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem Unternehmen hält und dadurch über eine Sperrminorität verfügen könnte. Der für die Genehmigungspflicht maßgebliche Schwellenwert wird überschritten, wenn der gemeinschaftsfremde Erwerber durch den geplanten Erwerb einen Stimmrechtsanteil von mindestens 25 Prozent erlangen würde. Die Regelung bezieht sich auf jeden schuldrechtlichen Vertrag, der im Ergebnis die Erlangung von mindestens 25 Prozent Stimmrechtsanteilen bezweckt, also etwa auch auf einen Tauschvertrag.

§ 53 AWV erfasst - wie § 52 AWV - nicht nur den unmittelbaren Erwerb von - Stimmrechtsanteilen an - gebietsansässigen Unternehmen, sondern stellt auch den mittelbaren Erwerb unter bestimmten Voraussetzungen unter einen Prüfungsvorbehalt, § 53 Abs. 1 Satz 1 AWV. Eine mittelbare Beteiligung liegt z.B. dann vor, wenn ein gemeinschaftsfremder Erwerber Anteile an einem gebietsansässigen Unternehmen erwirbt, das seinerseits Anteile an einem - gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 AWG relevanten - gebietsansässigen Unternehmen hält.

Zur Vermeidung von Umgehungsgeschäften wird ein gemeinschaftsansässiges Unternehmen als gemeinschaftsfremd angesehen, wenn ein Gemeinschaftsfremder mit mindestens 25 Prozent der Stimmrechtsanteile daran beteiligt ist. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 AWG erfasst die Definition des "Gemeinschaftsansässigen" auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Zugerechnet werden den Stimmrechtsanteilen des Erwerbers zudem die Stimmrechtsanteile von Dritten, soweit diese Gegenstand einer Stimmrechtsvereinbarung sind, welche die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten von 25 Prozent der Stimmrechtsanteile oder mehr bezweckt.

Zweigniederlassungen und Betriebsstätten des Erwerbers gelten nicht als gemeinschaftsansässig.

Mit dieser Einschränkung der Definition des Gemeinschaftsansässigen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 AWG wird von der Ermächtigung des § 4a Abs. 2 Nr. 4 AWG Gebrauch gemacht. Durch diese Einschränkung der Definition wird sichergestellt, dass relevante Fälle von Unternehmenserwerben durch Erwerber aus Ländern außerhalb des Gemeinschaftsgebiets und der Europäischen Freihandelsassoziation, die unter § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 6 AWG fallen können, tatsächlich von § 53 AWV erfasst werden. Anderenfalls würden Erwerber aus Ländern außerhalb des Gemeinschaftsgebiets und der Europäischen Freihandelsassoziation, die eine Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat haben, nicht als gemeinschaftsfremd angesehen und daher nicht von § 53 AWV erfasst. Gemeinschaftsfremd gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 AWG ist, wer nicht gemeinschaftsansässig gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 AWG ist. Wer gemeinschaftsfremd ist, ergibt sich folglich nur im Umkehrschluss aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 AWG; eine Doppelansässigkeit ist ausgeschlossen, vgl. dazu Friedrich in Hacke/Berwald/Maurer/Friedrich, Außenwirtschaftsrecht, Bd. 1, August 2007, § 4, Rn. 29. § 4 Abs. 1 Nr. 6 AWG ist weit gefasst. Aus dessen Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG (Nr. ) L 302 S. 1) ergibt sich, dass juristische Personen oder Personenvereinigungen, die in der Gemeinschaft ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung haben, gemeinschaftsansässig sind. Da weltweit operierende Unternehmen - unabhängig davon, wo sich ihr Sitz befindet - in der Regel eine dauerhafte Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet unterhalten, sind so gut wie alle größeren Unternehmen in der Welt als gemeinschaftsansässig zu qualifizieren, kritisch dazu Friedrich a.a.O.. Mit dem Ziel der Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 6 AWG in Verbindung mit § 53 AWV wäre diese Definition nicht vereinbar.

Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilt den betroffenen Erwerbern durch Verwaltungsakt mit, wenn es von seinem Prüfrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AWV Gebrauch machen will, § 53 Abs. 1 Satz 7 AWV. Übt es das Prüfrecht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags oder Veröffentlichung des Übernahmeangebots nicht aus, ist eine nachfolgende Untersagung des Erwerbs oder den Erlass von Auflagen dafür ausgeschlossen.

Das Prüfverfahren selbst ist zweistufig ausgestaltet: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie entscheidet in einem ersten Schritt, ob es den Erwerb prüfen will. Soweit die Investition unter die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) fällt, beginnt die Frist mit der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG oder der Erlangung der Kontrolle gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG. Maßgeblich für die Anknüpfung des Beginns der Prüfpflicht an die Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots bzw. an die Erlangung der Kontrolle ist der Umstand, dass der Erwerber ab diesem Zeitpunkt an sein Angebot gebunden bzw. die Kontrollerlangung öffentlich ist. Befürwortet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 53 Abs. 1 Satz 7 AWV, beteiligt es nach § 19 GGO die Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Entscheidung über die Aufnahme einer förmlichen Prüfung berührt ist. Entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie innerhalb der Frist, dass der Erwerb geprüft werden soll, teilt es dies dem Erwerber durch Verwaltungsakt mit; der Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die vollständigen Unterlagen über den Erwerb zu übermitteln. Ähnlich wie dies bereits zum Umfang der Meldepflicht nach § 52 Abs. 2 AWV geschehen ist (vgl. Runderlass Außenwirtschaft Nr. 013/2004, BAnz. S. 19565), wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die nach § 53 Abs. 2 AWV erforderlichen Unterlagen vorab allgemein durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger bestimmen.

Nach Erhalt der vollständigen Unterlagen prüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in einem zweiten Schritt unter Beachtung des § 19 GGO, ob aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Untersagung des Erwerbs oder Anordnungen geboten sind.

Hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Untersagung oder Anordnungen für nicht geboten, unterrichtet es die Bundesregierung rechtzeitig innerhalb der zweimonatigen Prüffrist über dieses Ergebnis seiner Prüfung.

Hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Untersagung oder Anordnungen für geboten, holt es vorab die Zustimmung der Bundesregierung ein;

Untersagungen oder Anordnungen zu einem Erwerb können nur innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Erwerb ergehen. Während des Verfahrens steht der Eintritt der Rechtswirkungen des schuldrechtlichen Vertrags unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Zustimmung der Bundesregierung den Erwerb untersagt, § 31 Abs. 3 AWG. Untersagt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb, entfallen die Rechtswirkungen des Verpflichtungsvertrags.

Eine Untersagung des Erwerbs oder der Erlass von Anordnungen ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland unerlässlich ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bzw. die Bundesregierung berücksichtigen, dass die Niederlassungsfreiheit und die Freiheit des Kapitalverkehrs nur in seltenen Einzelfällen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eingeschränkt werden dürfen.

Als milderes Mittel zu einer Untersagung des Unternehmenserwerbs können auch Anordnungen erlassen werden.

Stehen dem Erwerb, auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen, erkennbar keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegen, erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Erwerber auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Dieser Antrag kann auch schon vor Beginn der Prüffrist des § 53 Abs. 1 Satz 1 AWV gestellt werden. Dadurch kann der Erwerber bereits vor Ablauf der maßgeblichen Prüffristen Rechtssicherheit über die Unbedenklichkeit seiner Investition erlangen.

Ein derartiger Antrag schließt nicht aus, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ein Prüfverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 AWV eröffnet, wenn es eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Erwerb für möglich hält. Der Erwerber ist in diesem Fall verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die vollständigen Unterlagen über den Erwerb zu übermitteln.

§ 53 Abs. 4 AWV regelt in Anlehnung an § 41 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ggf. erforderliche Maßnahmen anordnen kann, um die Rückabwicklung eines bereits vollzogenen Erwerbs sicherzustellen.

Insbesondere kann es die Ausübung von Stimmrechten des Erwerbers untersagen oder einen Treuhänder zur Rückabwicklung des Erwerbs bestellen. Unberührt hiervon bleibt das zwischen den Vertragsparteien bestehende Rückgewährschuldverhältnis nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB. Falls die Parteien den vollzogenen Erwerb nach einer Untersagung kurzfristig nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften rückabwickeln, sind etwaige Maßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nicht erforderlich.

Nummer 3

Verstöße gegen eine Untersagung oder Anordnung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 4 AWV werden nach § 33 Abs. 1 AWG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Als Ordnungswidrigkeit gemäß § 33 Abs. 1 AWG wird ferner die Übermittlung unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen über den Erwerb nach § 53 Abs. 2 Satz 1 AWV geahndet. Der Versuch kann in beiden Fällen gemäß § 33 Abs. 7 AWG mit Bußgeld belegt werden. Nach § 14 des Ordnungswidrigkeitengesetzes kann auch der Verkäufer als Beteiligter erfasst werden.

Artikel 3
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Nummer 1

Die Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (im Folgenden: WpÜG) trägt den Besonderheiten des Prüfungsverfahrens nach § 53 AWV Rechnung. Da § 53 AWV keine Meldepflicht für den ausländischen Erwerb von Unternehmen vorsieht, übermittelt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ihr vorliegende Informationen über Unternehmensübernahmen, die dem WpÜG unterliegen.

Im Interesse einer effizienten Prüfung verpflichtet die Änderung des § 7 WpÜG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht insofern zur Mitteilung, wenn eine Person die Kontrollschwelle des WpÜG an einer solchen Gesellschaft erlangt hat oder für die Aktien einer solchen Gesellschaft ein Erwerbs- oder Übernahmeangebot abgibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als zuständige Behörde kann die Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Anlass nehmen, weitere Informationen anzufordern und insbesondere von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Übermittlung der nach dem WpÜG erforderlichen Angebotsunterlage verlangen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 WpÜG ist bei der Übermittlung personenbezogener Daten § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes (im Folgenden: BDSG) zu berücksichtigen.

Nummer 2

Die neuen Übermittlungspflichten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WpÜG erfordern eine entsprechende Anpassung des § 9 WpÜG, der die Verschwiegenheitspflicht der Bediensteten der Bundesanstalt regelt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 50c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (im Folgenden: GWB) ermächtigt das Bundeskartellamt zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Die Vorschrift wird erweitert, um dem Verfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 6 AWG(neu) in Verbindung mit § 53 AWV(neu) Rechnung zu tragen. Die Anforderungen des § 15 BDSG sind gleichfalls zu beachten. § 50c Abs. 3 GWB berührt die bestehenden Regelungen zur Datenübermittlung des Bundeskartellamts an die Strafverfolgungsbehörden und die Polizei nicht.

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5 regelt die Bekanntgabe der konsolidierten Fassung.

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 6 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten für Bürger und Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Wirtschaft wird eine neue Informationspflicht eingeführt. Das Bundesministerium hat die daraus resultierenden Bürokratiekosten der Wirtschaft dargestellt. Der Rat begrüßt, dass über kostengünstigere Regelungsalternativen nachgedacht wurde und die Überlegungen im Gesetzentwurf dargelegt wurden.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter