Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 848. Sitzung am 10. Oktober 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung

(zu Buchstabe b):

Bearbeitung und Kontrolle von Meldungen im Außenwirtschaftsverkehr sind personalintensiv und erfordern hohe Rechnerlaufzeiten. Dabei nimmt die Zahl melderelevanter Geschäftsvorfälle globalisierungsbedingt kontinuierlich zu.

Die hiermit verbundenen geschätzten Bürokratiekosten bewegen sich allein für den Finanzsektor mittlerweile im hohen zweistelligen Millionenbereich (73 Mio. Euro im Jahr 2005 nach Angaben des Instituts der deutschen Wirtschaft). Eine Anhebung der Meldegrenzen in Abstimmung mit den europäischen Institutionen würde hier zu einer deutlichen Entlastung führen.

Größeren Geldinstituten und Unternehmen mit stark wachsendem Außenwirtschaftsverkehr stehen kleinere Institute und Firmen mit sehr begrenztem Außenwirtschaftsverkehr gegenüber, die aber dennoch nach § 26 AWG voll auskunftspflichtig sind. Eine Entbindung kleinerer Geldinstitute und Unternehmen von der Auskunftspflicht würde bei diesen zu Entlastungen führen, ohne gravierende statistische Verzerrungen zu verursachen.

Die Überprüfung der statistischen Meldepflicht gemäß § 44 AWG bedeutet für die Meldepflichtigen eine erhebliche Belastung. Solche Prüfungen sollten - analog der risikoorientierten Anordnung von Sonderprüfungen durch die Bankenaufsicht - zukünftig weitestgehend anlassbezogen durchgeführt werden.

Eine maßvolle Lockerung der Meldepflichten würde zur Stärkung des Finanz- und Wirtschaftsstandorts Deutschland beitragen, ohne die notwendige statistische Datenerhebung übermäßig zu beeinträchtigen.

2. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 AWV)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen ob die in § 53 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 AWV-E vorgesehenen Prüffristen in Anlehnung an die in § 52 Abs. 2 AWV genannte Monatsfrist jeweils verkürzt werden können.

Begründung

Die vorgesehene Frist von drei Monaten, innerhalb derer das BMWi in einem ersten Schritt entscheiden kann, ob es von seinem Prüfrecht überhaupt Gebrauch macht sowie die sich daran anschließende Frist von zwei Monaten, innerhalb derer das BMWi in einem zweiten Schritt prüft, ob aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Untersagung des Erwerbs oder sonstige Anordnungen geboten sind, erscheinen zu lang und sollten in Anlehnung an § 52 Abs. 2 AWV auf jeweils einen Monat verkürzt werden, um schneller Rechtssicherheit bezüglich des angestrebten Erwerbs herzustellen.