Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

Der Bundesrat hat in seiner 826. Sitzung am 13. Oktober 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2

In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils die Wörter "die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 aufgelisteten Tätigkeiten durchgeführt" durch die Wörter "eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten durch wortgleiche Wiederholung des letzten Halbsatzes in § 1.

2. Zu § 5 Abs. 3 Satz 3 bis 6

In § 5 Abs. 3 sind die Sätze 3 bis 6 durch folgende Sätze zu ersetzen:

Begründung:

Satz 3 greift den Regelungsgehalt der Sätze 5 und 6 des Regierungsentwurfs auf und stellt klar, dass es Obliegenheit des Informationspflichtigen ist, seine nach der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 der Behörde zu übermittelnden Informationen gegebenenfalls als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen.

Darüber hinaus ist er darlegungspflichtig, warum dieser Schutz der Informationen geboten ist. Unterbleibt diese Darlegung, können die Informationen an das Umweltbundesamt auch dann weitergegeben werden, wenn sie bei der Übermittlung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet wurden.

Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Ohne Darlegungspflicht für die betroffene Person, warum Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht für das Register übermittelt werden sollen, kann dies leichthin geltend gemacht werden und verwaltungsseitigen Prüf- und Verfahrensaufwand generieren, der vermeidbar ist.

Die Regelung führt zu keiner nennenswerten zusätzlichen Belastung der Wirtschaft, weil bei der Geltendmachung der Geheimhaltungsgründe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Prüfung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe für die Behörde obligatorisch ist und sie zum Zwecke dieser Prüfung eine entsprechende Begründung bei der betroffenen Person nachzufordern hätte.

Die Voranstellung der (abgeänderten) Regelung zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 3 (neu) vor den Regelungen zur Anhörung und Bekanntgabe der Entscheidung nach Satz 4 und 5 (neu) ist systematisch geboten. Sie stellt klar, dass diese Regelungen auch gelten, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht werden.

3. Zu Artikel 2 - neu - (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der 13. BImSchV)

Es ist folgender Artikel 2 einzufügen:

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen

In § 19 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, ber. S. 2847), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 jeweils das Wort "März" durch das Wort "Mai" ersetzt."

Folgeänderungen:

Begründung:

Die Vereinheitlichung der Berichtsfristen aus unterschiedlichen Berichtspflichten ist insbesondere geboten, damit Betreiber die für verschiedene Zwecke erhobenen Daten zum gleichen Zeitpunkt berichten können, da der zeitliche Bezug zu einer Erleichterung für die Betreiber führt.