Punkt 15 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015.
Der Bundesrat empfiehlt, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 20a Absatz 3 Satz 4 bis 7 - neu - SGB V)
Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
- '2. Nach § 20a Absatz 3 Satz 3 werden die folgende Sätze eingefügt:
"Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhält für die Ausführung der Aufgaben nach Satz 1 vom Spitzenverband Bund eine maßnahmebezogene Vergütung. Die Vergütung nach Satz 4 wird zwischen den Vertragspartnern im Vorfeld der Unterstützungsmaßnahme vertraglich vereinbart und nach Durchführung geleistet. Die Vergütung soll insgesamt bis zu einem Viertel des Betrages entsprechen, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat dabei sicherzustellen, dass mit den Maßnahmen die Versicherten im gesamten Bundesgebiet erreicht werden." '
Begründung:
Die maßnahmebezogene Finanzierung gewährleistet, dass die aufgewendeten Beitragsmittel den Versicherten im gesamten Bundesgebiet in den einzelnen Maßnahmen auch zu Gute kommen. Eine pauschale Zuweisung von Finanzmitteln aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an eine Bundesbehörde zu deren Unterhalt steht nicht im Einklang mit den Zielen der GKV.