Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention
(Präventionsgesetz - PrävG)

Punkt 15 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015.

Der Bundesrat empfiehlt, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 20a Absatz 3 Satz 4 bis 7 - neu - SGB V)

Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die maßnahmebezogene Finanzierung gewährleistet, dass die aufgewendeten Beitragsmittel den Versicherten im gesamten Bundesgebiet in den einzelnen Maßnahmen auch zu Gute kommen. Eine pauschale Zuweisung von Finanzmitteln aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an eine Bundesbehörde zu deren Unterhalt steht nicht im Einklang mit den Zielen der GKV.