Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention
(Präventionsgesetz - PrävG)

Punkt 15 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 11 ( § 23 Absatz 2 SGB V)

Artikel 1 Nummer 11 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Die Infrastruktur der Heilbäder und Kurorte in Deutschland bieten umfangreiche Erfahrung und hochqualifizierte Angebote im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung. Sie leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag zu Prävention und Gesundheitsförderung und sollten nachhaltig gestärkt werden. Durch die Änderung sollen Versicherte generell die Möglichkeit erhalten, medizinisch notwendige ambulante Vorsorgeleistungen am Kurort wahrnehmen zu können, ohne dass zuvor ambulante Leistungen am Wohnort ausgeschöpft sein müssen.