Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(8. GWB-ÄndG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/11053 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) - Drucksache 17/9852 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 23.11.12
Erster Durchgang: Drucksache. 176/12 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Dem § 4 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Für das Verhältnis der Krankenkassen und ihrer Verbände untereinander und zu den Versicherten gelten die §§ 1 bis 3, 19 bis 21, 32 bis 34a, 48 bis 80 und 81 Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 6, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 10 sowie die §§ 82 bis 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend, wobei der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen zu berücksichtigen ist. Satz 2 gilt nicht für Verträge, sonstige Vereinbarungen, Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen von Krankenkassen oder deren Verbänden, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind, sowie für Beschlüsse, Empfehlungen, Richtlinien oder sonstige Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, zu denen er gesetzlich verpflichtet oder ermächtigt ist. Krankenkassen können die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangen; § 12 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt entsprechend." "

3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:

"Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt geändert:

2. § 130 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4. Die bisherigen Artikel 4 bis 6 werden die Artikel 5 bis 7.

5. In dem neuen Artikel 5 werden in den Absätzen 1, 3, 4 und 5 jeweils die Wörter "und Absatz 3" gestrichen.

6. Der neue Artikel 7 wird wie folgt geändert: