Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)

Punkt 16 der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015.

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b (§ 87a Absatz 4a Satz 1 SGB V)

In Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b sind in § 87a Absatz 4a Satz 1 nach den Wörtern "im Bundesgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicherten" die Wörter ", gewichtet mit der Morbiditätsstruktur der Versicherten im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung," einzufügen.

Begründung:

Seit der Honorarreform im Jahr 2009 ergeben sich zwischen den einzelnen Bezirken der Kassenärztlichen Vereinigungen hinsichtlich der je Versicherten gezahlten morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (MGV) erhebliche Abweichungen, die nicht durch die entsprechenden Unterschiede im Versorgungsbedarf der Versicherten begründet sind.

Mit der geplanten Gesetzesänderung sollen diese unbegründeten Unterschiede durch eine Anpassung an den Durchschnitt der im Bundesgebiet entrichteten morbiditätsorientierten Gesamtvergütung ausgeglichen werden.

Mit der Ergänzung zur Morbiditätsgewichtung soll dabei erreicht werden, dass bestehende, länderbezogene Honorarunterschiede unter Beachtung der Morbidität der Versicherten in dem jeweiligen Land und damit nachvollziehbarer und sachgerechter eine Berücksichtigung in der Regelung zur Anpassung der vertragsärztlichen Vergütung an den "Bundesdurchschnitt" finden.