Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften

877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

A

Der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ) und der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 10 Absatz 1 (Inkrafttreten)

Bei Annahme von Ziffer 1 entfällt Ziffer 2 In Artikel 10 Absatz 1 ist die Angabe "1. Januar 2009" durch die Angabe "3. Dezember 2003" zu ersetzen.

Begründung:

Aus dem verfassungs- und europarechtlichen Gebot der Gleichbehandlung stehen Lebenspartner/innen beamtenrechtliche Leistungen rückwirkend zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Juli 2009 entschieden, dass Lebenspartner/innen und Eheleute grundsätzlich gleich zu behandeln sind, so z.B. auch bei der Hinterbliebenenversorgung.

Über dem nationalen Recht steht allerdings die europäische Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000, die im Berufsleben u.a. beim Entgelt ungleiche Behandlungen wegen sexueller Identität untersagt. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2008 entschieden, dass eine Hinterbliebenenversorgung auch als "Entgelt" im Sinne der Richtlinie einzustufen ist. Für andere Besoldungsbestandteile wie den Familienzuschlag gilt dies erst recht. Ferner widerspricht es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes der Richtlinie, einer überlebenden Partnerin bzw. einem überlebenden Partner Hinterbliebenenversorgung zu versagen, wenn das nationale Recht Lebenspartner/innen und Eheleute in eine vergleichbare Situation versetzt.

Der Ablauf der Umsetzungsfrist der o.g. Richtlinie in nationales Recht ist der 3. Dezember 2003. Die Rückwirkung zum 3. Dezember 2003 verstößt nicht gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Außerdem sind in Anbetracht der geringen Anzahl der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen nicht davon auszugehen, dass durch die verlängerte Rückwirkung ein unvereinbares Finanzrisiko geschaffen wird.

2. Zu Artikel 10 Absatz 1 (Inkrafttreten)

Entfällt bei Annahme von Ziffer 1

In Artikel 10 Absatz 1 ist die Angabe "1. Januar 2009" durch die Angabe "1. Januar 2005" zu ersetzen.

Begründung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hinsichtlich der Gleichstellung von Beamten und Tarifangestellten bei der betrieblichen Altersversorgung auf den 1. Januar 2005 als Stichtag abgestellt (BAG Urteil vom 14. Januar 2009-3 AZR 20/07).

Daher sollte, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden und einen Gleichklang zwischen dem Versorgungsrecht und dem Rentenrecht herbeizuführen, die Rückwirkungsfrist auf den 1. Januar 2005 festgelegt werden.

B