Empfehlungen der Ausschüsse 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe
(Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV)

A

der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 - neu - und Anlage Zeile 21 bis 30 - neu -(KostenbeitragsV)

Maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 Achtes Buch SozialgesetzbuchBeitragsstufe 1 vollstationär erste PersonBeitragsstufe 2 vollstationär zweite PersonBeitragsstufe 3 vollstationär dritte PersonBeitragsstufe 4 teilstationär über 5 Std.Beitragsstufe 5 teilstationär bis zu 5 Std.
215 001 bis 5 500 EUR1 375 EUR825 EUR550 EUR275 EUR165 EUR
225 501 bis 6 000 EUR1 500 EUR900 EUR600 EUR300 EUR180 EUR
236 001 bis 6 500 EUR1 625 EUR975 EUR650 EUR325 EUR195 EUR
246 501 bis 7 000 EUR1 750 EUR1 050 EUR700 EUR350 EUR210 EUR
257 001 bis 7 500 EUR1 875 EUR1 125 EUR750 EUR375 EUR225 EUR
267 501 bis 8 000 EUR2 000 EUR1 200 EUR800 EUR400 EUR240 EUR
278 001 bis 8 500 EUR2 125 EUR1 275 EUR850 EUR425 EUR255 EUR
288 501 bis 9 000 EUR2 250 EUR1 350 EUR900 EUR450 EUR270 EUR
299 001 bis 9 500 EUR2 375 EUR1 425 EUR950 EUR475 EUR285 EUR
309 501 bis 10 000 EUR2 500 EUR1 500 EUR1 000 EUR500 EUR300 EUR

Begründung

:

Der Effekt, außergewöhnlich hohe Einkommen in stärkerem Maße an den Jugendhilfekosten zu beteiligen, wird in der vorliegenden Verordnung noch nicht voll umfänglich erreicht. Mit der Fortschreibung der Anlage soll eine vollziehbare Lösung für die gesteigerte Heranziehung Kostenbeitragspflichtiger mit überdurchschnittlich hohem Einkommen ermöglicht werden (Einkommen mit einem monatlichen maßgeblichen Einkommensbetrag bis 10 000 Euro) und gleichzeitig gewährleistet werden, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in begründeten Einzelfällen Kostenpflichtige bis zur vollen Höhe der Kosten der Jugendhilfeleistungen heranziehen können (außergewöhnlich hohe Einkommen über einem monatlichen maßgeblichen Einkommensbetrag von 10 000 Euro).

2. Zur Anlage Zeile 2 Spalte Beitragsstufe 1, Zeile 3 Spalte Beitragsstufe 1 und Zeile 9 Spalte Beitragsstufe 3 (KostenbeitragsV)

Die der Verordnung als Anlage beigefügte Tabelle ist wie folgt zu ändern:

Begründung

:

Zu Buchstabe a und b:

In der Begründung zur KostenbeitragsV wird als erklärtes Ziel der konkreten Bemessung der Kostenbeiträge hervorgehoben, für Eltern in den unteren Einkommensgruppen eine Kostenbeitragspflicht festzulegen, deren Höhe den Kostenbeiträgen nach der geltenden Kostenheranziehung vergleichbar ist und die in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder entspricht.

Diesem Ziel wird die KostenbeitragsV in den Einkommensstufen 4 bis 10 der Tabelle zwar gerecht, aber nicht in den der jeweiligen Beitragsstufe 1 der untersten Einkommensstufen 2 und 3. In der Beitragsstufe 1 der Einkommensstufe 2 und in der Beitragsstufe 1 der Einkommensstufe 3 liegt sie je nach Einkommen partiell über der Unterhaltspflicht.

Aus den als Anhang beigefügten Vergleichsberechnungen wird deutlich, dass bis zu einem maßgeblichen Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII in Höhe von 880 Euro der Kostenbeitrag zum Teil weit über der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegt, erst ab höheren Beträgen als 880 Euro entspricht der Kostenbeitrag in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht bzw. unterschreitet sie partiel1. Ab Einkommensstufe 11 (partiell je nach Einzelfall auch schon in den Einkommensstufen 9 und 10) liegt der Kostenbeitrag dann generell über der gesetzlichen Unterhaltspflicht, was nach der Begründung der Verordnung auch beabsichtigt ist.

Die Änderung bezieht sich daher nur auf die Spalte Beitragsstufe 1 der Eikommensstufen 2 und 3, in denen dieses Ergebnis nicht beabsichtigt ist. § 7 bleibt unberührt.

Zu Buchstabe c:

Die Fußnotenangabe ist hier falsch, da der Betrag von 170 Euro oberhalb des Kindergeldes liegt.

Anhang

In allen nachfolgenden Beispielen wird wegen der genauen Vergleichbarkeit der Einkommen sowohl bei der Kostenheranziehung als auch beim gesetzlichen Unterhalt von einem Elternteil ausgegangen, der nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hat. Des Weiteren hat er keine in tatsächlicher Höhe abzugsfähigen Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII, so dass bei der Bereinigung des Einkommens nur die Kostenpauschale von 25 Prozent zum Tragen kommt. Hinsichtlich der Einkommensbereinigung beim gesetzlichen Unterhalt werden die auch in § 93 Abs. 2 SGB VIII zum Abzug berechtigten Belastungen abgezogen, aber danach nur eine 5-prozentige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen. Das einzige Kind ist der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) nach der Düsseldorfer Tabelle (DT) (Stand: 1. Juli 2005) zuzuordnen. Das Kindergeld bezieht der andere Elternteil.

Beispiel A zur Einkommensstufe 2 (unterster Wert) der Tabelle zur KostenbeitragsV

Ermittlung der Höhe des KostenbeitragsErmittlung der Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht
Einkommen nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII1 001,33 EUR1 001,33 EUR
Abzüglich Pauschale 25 Prozent bzw. 5 Prozent250,33 EUR50,07 EUR
bereinigtes Einkommen751,00 EUR951,26 EUR
Tabellenwert nach der KostenbeitragsV200 EUR
Einstufung nach der DT (siehe Punkt 1 der Anmerkungen zur DT)332 EUR
tatsächlich zu zahlende Beträge200 EUR62 EUR

Anmerkung:

Die Höhe des tatsächlich zu zahlenden gesetzlichen Unterhalts folgt aus der Berücksichtigung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts, der ab dem 1. Juli 2005 bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber den minderjährigen unverheirateten Kindern bei 890 Euro monatlich liegt. Hier zeigt sich ganz deutlich, dass der Kostenbeitrag erheblich über der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegt.

Beispiel B zur Einkommensstufe 2 (oberster Wert) der Tabelle zur KostenbeitragsV

Ermittlung der Höhe des KostenbeitragsErmittlung der Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht
Einkommen nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII1 133,33 EUR1 133,33 EUR
Abzüglich Pauschale 25 Prozent bzw. 5 Prozent283,33 EUR56,67 EUR
bereinigtes Einkommen850,00 EUR1 076,66 EUR
Tabellenwert nach der KostenbeitragsV200 EUR
Einstufung nach der DT (siehe Punkt 1 der Anmerkungen zur DT)332 EUR
tatsächlich zu zahlende Beträge200 EUR187 EUR

Anmerkung:

Auch hier liegt der Kostenbeitrag über der gesetzlichen Unterhaltspflicht, folglich in der gesamten Einkommensspanne der Stufe 2.

Beispiel C zur Einkommensstufe 3 (unterster Wert) der Tabelle zur KostenbeitragsV

Ermittlung der Höhe des KostenbeitragsErmittlung der Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht
Einkommen nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII1 134,67 EUR1 134,67 EUR
Abzüglich Pauschale283,67 EUR56,73 EUR
25 Prozent bzw. 5 Prozent bereinigtes Einkommen851,00 EUR1 077,94 EUR
Tabellenwert nach der KostenbeitragsV225 EUR
Einstufung nach der DT (siehe Punkt 1 der Anmerkungen zur DT)332 EUR
tatsächlich zu zahlende Beträge225 EUR188 EUR

Anmerkung:

Auch hier liegt der Kostenbeitrag über der gesetzlichen Unterhaltspflicht.

Beispiel D zur Einkommensstufe 3 (Grenzwert, gesetzlicher Unterhalt liegt mit Kostenbeitrag gleichauf) der Tabelle zur KostenbeitragsV

Ermittlung der Höhe des KostenbeitragsErmittlung der Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht
Einkommen nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII1 173,68 EUR1 173,68 EUR
Abzüglich Pauschale 25 Prozent bzw. 5 Prozent293,42 EUR58,68 EUR
bereinigtes Einkommen880,26 EUR1 115,00 EUR
Tabellenwert nach der KostenbeitragsV225 EUR
Einstufung nach der DT (siehe Punkt 1 der Anmerkungen zur DT)332 EUR
tatsächlich zu zahlende Beträge225 EUR225 EUR

Anmerkung:

In diesem Beispiel entspricht der Kostenbeitrag der gesetzlichen Unterhaltspflicht.

B 3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.