Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren KOM (2008) 459 endg.; Ratsdok. 12583/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 03. September 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 18. Juli 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 18. Juli 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 355/87 = AE-Nr. 871213,
Drucksache 357/87 = AE-Nr. 871228,
Drucksache 726/95 = AE-Nr. 953103,
Drucksache 580/98 = AE-Nr. 982025,
Drucksache 332/01 = AE-Nr. 011436 und AE-Nr. 943495

Begründung

1) Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Zielsetzung des Vorschlags

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/79/EWG der Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten1 und Artikel 4 der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten2 untersucht die Europäische Kommission alle vier Jahre das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, den realen Wert der Verbrauchsteuern und ob den allgemeinen Zielen des EG-Vertrags Rechnung getragen wird. Diese Prüfung soll sich auch auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 95/59/EG vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer erstrecken3. In Anbetracht der Eigenschaften von Tabakwaren sind hierbei besonders gesundheitspolitische Erwägungen zu berücksichtigen.

Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie enthält eine Reihe von wichtigen Änderungen geltender Gemeinschaftsvorschriften, um das jetzige Regelwerk zu modernisieren und zu vereinfachen, es transparenter zu machen und gesundheitspolitische Aspekte besser zu integrieren. Zudem befasst sich dieser Vorschlag mit der Annäherung der Verbrauchsteuern auf Feinschnitttabak (für selbstgedrehte Zigaretten) an die Verbrauchsteuern auf Zigaretten.

Die Änderungsvorschläge sind das Ergebnis einer von der Kommission durchgeführten vertieften Untersuchung. Die Schlussfolgerungen dieser Untersuchung sind in dem beigefügten Bericht der Kommission niedergelegt.

- Allgemeiner Kontext

Wie oben ausgeführt, ist in den Artikeln 4 der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG bestimmt, dass die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern alle vier Jahre zu überprüfen sind.

Gemäß dieser Bestimmung legte die Kommission im September 1995 ihren ersten Bericht vor4. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass insgesamt nur eine geringe Annäherung erfolgt war, und die Schlussfolgerung lautete, dass es weiterer Prüfungen und Konsultationen aller interessierten Kreise bedürfe, bevor endgültige Entscheidungen über eine Änderung der Rechtsvorschriften getroffen werden können.

Im zweiten Bericht, den die Kommission im Mai 1998 vorlegte5, wurden lediglich einige technische Verbesserungen der geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für notwendig erachtet und die Kommission sprach sich dafür aus, die Verbrauchsteuerstrukturen und Verbrauchsteuersätze unverändert zu lassen. Dem Bericht war ein Richtlinienvorschlag zur Änderung der geltenden Tabakbestimmungen beigefügt, durch den die empfohlenen technischen Anpassungen erfolgen sollten. Am 29. Juli 1999 wurde der Vorschlag vom Rat als Richtlinie 1999/81/EG verabschiedet. Jedoch wurde die Kommission in einer Erklärung, die in das Protokoll des Rates aufgenommen wurde, von einer großen Zahl von Mitgliedstaaten ersucht, eine grundlegende Überprüfung der Verbrauchsteuersätze und -strukturen bei Tabakwaren in Erwägung zu ziehen.

Im März 2001 legte die Kommission ihren dritten Bericht vor6. Dem Bericht war ein Vorschlag für eine Richtlinie beigefügt, der erhebliche Korrekturen enthielt. Für Zigaretten schlug die Kommission neben der bestehenden Mindestbesteuerung von 57 % einen festen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer von 70 EUR je 1000 Zigaretten in der gängigsten Preisklasse vor, um eine stärkere Angleichung des Steuerniveaus zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen. Im Vorschlag der Kommission war außerdem vorgesehen, Tabakwaren, die mit Zigaretten im Wettbewerb stehen, wie z.B. Feinschnitttabak, wie Zigaretten zu besteuern. Am 12. Februar 2002 wurde der Vorschlag vom Rat als Richtlinie 2002/10/EG verabschiedet. Jedoch stimmte der Rat nur der Einführung eines festen Mindestbetrags von 64 EUR zu, und der Mindestsatz für Feinschnitttabak wurde nicht stärker an den Mindestsatz für Zigaretten angeglichen. In diesem Zusammenhang machte die Kommission auf Antrag einer Reihe von Mitgliedstaaten folgende Erklärung im Protokoll des Rates zur Richtlinie 2002/10/EG: "Die Kommission erklärt, dass sie in ihrem nächsten Überprüfungsbericht gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/79/EWG und der Richtlinie 92/80/EWG ausreichende Angaben machen wird, damit eine globale Prüfung der Möglichkeit einer Angleichung der Struktur der Verbrauchsteuern für Feinschnitttabak mit der Struktur der Verbrauchsteuern für Zigaretten vorgenommen werden kann".

Im Rahmen der derzeitigen, vierten Überprüfung werden wiederum eine Reihe bedeutender Änderungsvorschläge an den gelten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gemacht, um das derzeitige Regelwerk zu modernisieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten. Darüber hinaus spielt der Gesundheitsschutz bei dieser Überprüfung eine entscheidende Rolle, da die Europäische Gemeinschaft seit 30. Juni 2005 Unterzeichnerin des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums ist und mehrere Mitgliedstaaten ein höheres Gesundheitsschutzniveau und demzufolge höhere europäische Mindestbeträge für Verbrauchsteuern auf Tabakwaren verlangen. Schließlich befasst sich dieser Vorschlag angesichts der vorgenannten Erklärung der Kommission mit der Annäherung der Verbrauchsteuern auf Feinschnitttabak (für selbstgedrehte Zigaretten) an die Verbrauchsteuern auf Zigaretten.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften sind in den Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG enthalten.

Diese Regelungen traten am 1. Januar 1993 in Kraft. Sie sind das Ergebnis der Beratungen, die 1985 mit dem Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes begannen, in dem die Kommission die vollständige Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren vorschlug. Dieses Konzept wurde jedoch vom Rat nicht übernommen. Stattdessen wurden lediglich die Verbrauchsteuerstrukturen harmonisiert und Mindeststeuersätze festgelegt.

- Vereinbarkeit mit anderen Zielen und der in anderen Bereichen verfolgten Politik der Union

Dieser Vorschlag ist mit den wichtigsten von der Union verfolgten Politiken und Zielen vereinbar.

Artikel 152 des EG-Vertrags sieht vor, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist. Angesichts der Eigenschaften von Tabakwaren wurde daher unter Berücksichtigung des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums dem Zusammenhang zwischen der Gesundheit der Bevölkerung und dem Endpreis der Waren besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Rauchen ist nach wie vor die wichtigste vermeidbare Todesursache in der Gemeinschaft und mit ca. 650 000 Todesfällen pro Jahr, die sich auf Tabakkonsum zurückführen lassen, eine der wichtigsten Krankheits- und Todesursachen in der EU.

Die Besteuerung ist Bestandteil einer Gesamtstrategie der Prävention und Abschreckung, die zur Verringerung der Nachfrage auch andere als preisbezogene Maßnahmen, den Schutz vor Passivrauchen, Regelungen bezüglich der Inhaltsstoffe usw. beinhaltet. Laut der Weltbank sind jedoch Preiserhöhungen für Tabakwaren die wirksamste Einzelmaßnahme zur Eindämmung des Rauchens. Ein Preisanstieg von 10 % führt in Ländern mit hohem Einkommen bei den Erwachsenen im Durchschnitt zu einem Konsumrückgang von etwa 4 %. Wichtig ist, dass sich höhere Preise vor allem auf junge Menschen am stärksten auswirken dürften, die auf Preiserhöhungen sensibler reagieren als ältere Menschen.

Dieser Vorschlag sieht die Festlegung eines Mindeststeuerbetrags und einer steuerlichen Mindestbelastung für alle in der EU verkauften Zigaretten vor, wodurch gesundheitliche Belange bei allen Zigarettenkategorien berücksichtigt würden. Er setzt die Mindestbesteuerung herauf, um zu einer Reduzierung des Tabakkonsums in den nächsten fünf Jahren beizutragen, wobei insbesondere verhindert werden soll, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Eindämmung des Tabakkonsums durch deutlich niedrigere Niveaus in anderen Mitgliedstaaten unterlaufen werden. Darüber hinaus räumt der Vorschlag den Mitgliedstaaten bei der Anwendung spezifischer Steuern und der Erhebung von Mindestverbrauchsteuern auf Zigaretten mehr Spielraum ein, um gesundheitspolitische Ziele zu erreichen. Schließlich werden durch den Vorschlag die Mindestsätze und die Struktur der Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an den Satz und der Struktur für Zigaretten angepasst, um den Anreiz zu reduzieren, anstatt Zigaretten Feinschnitttabak zu konsumieren (Substitutionseffekt).

2) Anhörung der betroffenen Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung der betroffenen Kreise

Diesem Bericht ging ein breit angelegter Konsultationsprozess voraus. Die Dienststellen der Kommission ersuchten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, sich in einer Fragebogenaktion zu einer etwaigen Gesamtüberprüfung der Verbrauchsteuersätze und -strukturen bei Tabakwaren zu äußern. Die Antworten dienten als Grundlage für anschließende bilaterale Erörterungen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Dienststellen der Kommission. Zudem wurden Verbände und andere Beteiligte (Handel, Gesundheitswesen usw.) aufgefordert, im Rahmen einer öffentlichen Konsultation über das Internet gleichfalls Positionspapiere vorzulegen. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Neben der umfassenden Konsultation der betroffenen Kreise ging die Auswertung von Positionspapieren und Artikeln in die Folgenabschätzung ein.

- Folgenabschätzung

Die von den Dienststellen der Kommission durchgeführte Folgenabschätzung konzentrierte sich auf mögliche Maßnahmen, die die Struktur der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren modernisieren oder transparenter machen könnten. Zudem wurde unter Berücksichtigung des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums dem Zusammenhang zwischen der Gesundheit der Bevölkerung und dem Endpreis der Waren sowie den Optionen zur Annäherung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an die Verbrauchsteuern auf Zigaretten mehr Aufmerksamkeit geschenkt.

Um zu ermitteln, wie die verschiedenen Ziele der Tabakbesteuerung erreicht werden können, prüfte die Kommission vier grundsätzliche Herangehensweisen.

Der erste Ansatz besteht darin, auf Gemeinschaftsebene nicht weiter zu intervenieren (Option: keine Änderung der verfolgten Politik). Dieser Ansatz kann das gegenwärtige Problem der Verzerrungen durch grenzüberschreitenden Einkauf und des Schmuggels auf dem Markt für Tabakwaren, die sich auf die Einnahmen und den Gesundheitsschutz auswirken, nicht lösen. Dieser Ansatz wird weder das Problem der schwankenden Steuereinnahmen und der Wettbewerbsverzerrungen, die derzeit durch das Konzept der gängigsten Preisklasse verursacht werden, noch das Problem der Substitution und der steuerlich bedingten Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Tabakwaren beheben. Die Kommission hat sich daher nicht für diese Option entschieden.

Der zweite Ansatz sieht vor, lediglich die Struktur der Verbrauchsteuern für Zigaretten zu ändern. Um das Problem der schwankenden Steuereinnahmen und der Wettbewerbsverzerrungen zu lösen, das derzeit durch das Konzept der gängigsten Preisklasse verursacht wird, ging die Folgenabschätzung der Frage der Abschaffung des Konzepts der gängigsten Preisklasse als Bezugsgröße für Mindestanforderungen nach. Stattdessen könnte die EU-Mindestbesteuerung entweder auf alle Zigaretten oder auf die gewichteten Durchschnittspreise angewendet werden. Gleichzeitig werden die Folgen der Gewährung von mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Struktur der Verbrauchsteuern auf nationaler Ebene abgeschätzt.

Generell würde sich dieser Ansatz nur geringfügig auf den Markt für Tabakwaren und die Einnahmen der Mitgliedstaaten auswirken. Weder eine 57 %-Regel für alle Zigaretten noch für gewichtete Durchschnittspreise würde eine Erhöhung der Verwaltungskosten für die Beteiligten zur Folge haben. Verglichen mit der derzeitigen Situation würden beide Optionen die Regelungen vereinfachen. Jedoch würde nur die Anwendung des Mindestbetrags von 64 EUR auf alle Zigaretten eine steuerliche Untergrenze für alle in der EU verkauften Zigaretten festlegen. Darüber hinaus würde das Steuer- und Preisgefälle zwischen den Mitgliedstaaten stärker als bei den anderen Optionen reduziert und den Fragen des Gesundheitsschutzes würde maßgeblich Rechnung getragen. Aus Binnenmarkts- und Gesundheitsschutzgesichtspunkten ist dieser Option daher der Vorrang einzuräumen. Andererseits würde die Anwendung der 57 %-Regel auf alle Zigaretten für eine Reihe von Mitgliedstaaten eine zwingend vorgeschriebene Preissteuer zur Folge haben, was nicht mit dem Ziel vereinbar wäre, den Mitgliedstaaten bezüglich des Verhältnisses zwischen dem mengen- und dem preisbezogenen Steueranteil mehr Flexibilität einzuräumen. Deshalb wird der Ansatz, die Anwendung der 57 %-Regel auf gewichtete Durchschnittspreise anzuwenden, bevorzugt.

Der zweite Ansatz berücksichtigt jedoch die gesundheitlichen Aspekte nicht ausreichend.

Der dritte Ansatz sieht neben der Änderung der Struktur die Änderung der Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vor. Die Folgenabschätzung simulierte Erhöhungen der Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, und zwar entweder der 57 %-Regel und/oder des Mindestbetrags von 64 EUR je 1000 Zigaretten als Varianten dieser Option. Wiederum ist eine Anhebung des Mindestbetrags das beste Instrument, um im Interesse des Binnenmarkts und im Hinblick auf eine Eindämmung des Tabakkonsums eine Angleichung der Steuern und Preise für Zigaretten innerhalb der EU zu erreichen. Eine Anhebung der 57 %-Regel würde eine Aktualisierung der Ausweichklausel erforderlich machen, die derzeit bei 101 EUR liegt. Eine Aktualisierung auf 122 EUR würde mit den jüngsten Entwicklungen der Verbrauchsteuern auf Zigaretten im Binnenmarkt Schritt halten, würde die fünf Mitgliedstaaten mit den höchsten Steuersätzen erfassen und hätte damit dieselben Auswirkungen wie im Jahr 2001.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission eine Reihe möglicher Anhebungen in Betracht gezogen.

Eine Anhebung auf 90 EUR für alle Zigaretten und auf 63 % der gewichteten Durchschnittspreise würde einen mutmaßlichen Rückgang der Nachfrage um durchschnittlich 10 % in 22 Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Sie würde außerdem den Weg für weitere Anhebungen der Verbrauchsteuern auf Zigaretten bahnen, und zwar auch in Mitgliedstaaten, die bereits ein hohes Steuerniveau haben. Außer in Bulgarien und Rumänien würden sich die Preise gemessen an der lokalen Kaufkraft in den Mitgliedstaaten nicht übermäßig verteuern.

Alles in allem scheint dieser Ansatz in Bezug auf Zigaretten am besten geeignet zu sein, um gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

Der vierte Ansatz sieht die Änderung der Strukturen und der Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf anderen Waren, insbesondere Feinschnitttabak, vor, um die Substitution von Zigaretten durch weniger hoch besteuerte Tabakwaren zu vermeiden.

Die erheblichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Steuersätzen für Feinschnitttabak fördern Schmuggel und grenzüberschreitende Einkäufe zwischen einer Reihe von Nachbarstaaten und führen zu Verzerrungen im Binnenmarkt. Außerdem führt die Diskrepanz zwischen dem Steuerniveau für Zigaretten und für Feinschnitttabak dazu, dass Raucher auf selbstgedrehte Zigaretten umsteigen. Die erheblichen Unterschiede bei den Mindestsätzen für diese Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft lassen sich weder im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb noch unter gesundheitlichen Aspekten rechtfertigen, da beide Erzeugnisse schädlich sind. Daher sollten die Mindestsätze auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mit dem Mindestsatz für Zigaretten in Einklang gebracht werden.

Für Feinschnitttabak können die Mitgliedstaaten zwischen einem Mindestbetrag oder einem Ad-Valorem-Mindestsatz wählen. Da jedoch der Mindestbetrag der bessere Annäherungsfaktor ist, sollte für alle Mitgliedstaaten (zusätzlich zu dem Ad-Valorem-Mindestsatz) ein verbindlicher Mindestbetrag für Zigaretten gelten.

Angesichts der Besonderheiten von Feinschnitttabak scheint es vernünftig, die Mindestverbrauchsteuer auf Feinschnitttabak bei ungefähr zwei Dritteln der Mindestinzidenz der Verbrauchsteuer auf Zigaretten festzusetzen. Zur Einhaltung des Zweidrittelverhältnisses zwischen Feinschnitttabak und Zigaretten sollte der Mindestbetrag auf 43 EUR je Kilogramm und der mengenbezogene Mindestsatz auf 38 % festgesetzt werden.

Die Anwendung des vorgenannten Verhältnisses von 2:3 auf die vorgeschlagenen Erhöhungen für Zigaretten würde die Mindestsätze für Feinschnitttabak innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auf 60 EUR und auf 42 % anheben.

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Kommission schlägt vor:

- Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 93.

- Subsidiaritätsprinzip

Für die geplante Maßnahme ist die Gemeinschaft gemeinsam mit den Mitgliedstaaten zuständig, daher ist das Subsidiaritätsprinzip zu beachten.

Auch wenn die geltenden EU-Mindeststeuersätze Abweichungen der nationalen Verbrauchsteuersätze auf Tabakwaren einschränken, sind sie trotz der verstärkten Bemühungen der Mitgliedstaaten für die Erreichung gesundheitspolitischer Ziele in diesem Bereich nicht ausreichend, um das Fortbestehen erheblicher Abweichungen zu verhindern. Diese Abweichungen fördern Schmuggel und grenzüberschreitende Einkäufe, die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Tabakwarenmarkt führen, Einbußen bei den Haushaltsmitteln der Mitgliedstaaten, die relativ hohe Verbrauchsteuern anwenden, bewirken und darüber hinaus die gesundheitspolitischen Ziele unterlaufen.

Würden auf EU-Ebene keine Maßnahmen ergriffen, hätte dies eine nachteilige Wirkung, da das steuerpolitische Zusammenspiel zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Verringerung der Abweichungen geführt hat. Daher kann nur eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften, wie oben ausgeführt, die aktuelle Situation verbessern. Eine solche Änderung kann nur vom Gemeinschaftsgesetzgeber selbst, dem Urheber der zu ändernden Richtlinien, vorgenommen werden.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Ziele der vorliegenden Überprüfung können am besten durch die Änderung der geltenden Richtlinien im oben erläuterten Sinne erreicht werden.

Der Vorschlag sieht insbesondere eine Anhebung der Mindestsätze vor, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ohne Steuergrenzen sicherzustellen und die gesundheitspolitischen Ziele der Mitgliedstaaten zu schützen. Oberhalb der Mindestsätze können die Mitgliedstaaten ihre Verbrauchsteuersätze nach ihrem Ermessen und unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten frei festsetzen. Gleichzeitig räumt dieser Vorschlag den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Festlegung der Struktur der Verbrauchsteuer und der Erhebung einer Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten ein.

Der Vorschlag beschränkt sich daher auf die Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Vertrags erforderlich sind.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie. In diesem Bereich, auf den sich bereits eine Reihe von Richtlinien beziehen, sollen die Mitgliedstaaten, wie oben erläutert, auch weiterhin großen Spielraum erhalten. Andere Instrumente als die Änderung der Richtlinien wären daher nicht angemessen.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Die Annahme des Vorschlags könnte theoretisch Auswirkungen auf die Berechnung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel haben. Diese Auswirkungen wären jedoch unbedeutend und in jedem Fall nicht messbar.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

Der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93, auf Vorschlag der Kommission7, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments8, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, In Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/79/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Richtlinie 92/80/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 3

Die Richtlinie 95/59/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident