Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
(GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)

Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 12. Dezember 2019 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu verlangen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)

Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 271 Absatz 2 Satz 3 SGB V)

Der Bundesrat sieht die im Rahmen der Finanzierung der Entlastung der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner in § 271 Absatz 2 Satz 3 SGB V vorgesehene Absenkung der Mindestreserve des Gesundheitsfonds von 25 auf 20 Prozent als nicht zielführend an und bittet die Bundesregierung, diese Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls in einem zukünftigen Gesetzgebungsverfahren zu ändern.

Begründung:

Der Bundesrat begrüßt den vereinbarten Kompromiss auf Bundesebene, der weitgehend auch Forderungen der Bunderatsinitiative (vgl. BR-Drucksache 645/18(B) HTML PDF ) aufgreift, die Verbeitragung bei Betriebsrenten durch Einführung eines Freibetrags für Betriebsrenten deutlich zu reduzieren.

Durch die geplante Einführung eines Freibetrags entstehen der GKV ab dem Jahr 2020 Mindereinnahmen in Höhe von 1,2 Milliarden Euro jährlich. Im Jahr 2020 werden die Beträge voll und in den Jahren 2021 bis 2023 abnehmend aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entnommen.

Nicht nachvollziehbar ist aber die Begründung der Bundesregierung, durch die neue sowie die bereits anderweitig beschlossenen Entnahmen aus dem Gesundheitsfonds könne die bisher vorgeschriebene Mindestreserve einer durchschnittlichen Monatsausgabe von 25 Prozent (2020 bei rund 5,4 Milliarden Euro) nicht mehr eingehalten werden, so dass diese auf 20 Prozent (4,07 Milliarden Euro) gesenkt werden müsse. In diesem Fall wäre zu befürchten, dass unterjährige Einnahmeschwankungen des Gesundheitsfonds zukünftig nicht mehr vollständig ausgeglichen werden könnten.

Sowohl die aktuelle Finanzentwicklung der GKV in 2019 als auch die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes für das Jahr 2020 von 0,9 Prozent auf 1,1 Prozent zeigen bereits eine Trendumkehr der Finanzlage der GKV.

Die vorgesehene Absenkung der Mindestreserve unter 25 Prozent wird deshalb als nicht zielführend angesehen. Es muss auch künftig gewährleistet bleiben, dass der GKV unterjährig ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen. Statt einer Senkung der Mindestliquidität des Gesundheitsfonds, ist eher eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur besseren Deckung der Ausgaben für versicherungspflichtige Leistungen zu prüfen.

Zudem weist der Bundesrat auf die bisher fehlende kostendeckende Beitragsleistung des Bundes für Bezieher von ALG II hin und verweist dabei auf seinen dahingehenden, bisher nicht aufgegriffenen Beschluss vom 21. September 2018 (vgl. BR-Drucksache 375/18(B) HTML PDF ).