Antrag des Landes Hessen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes in Verbindung mit Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe"

Punkt 21a und 21b der 893. Sitzung des Bundesrates am 2. März 2012

Der Bundesrat möge zu den Vorlagen gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG nach Ziffer 41 in BR-Drucksache 650/2/11 wie folgt ergänzend beschließen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die A 44 ist gegenwärtig Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (Beschluss 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes). Sie ist im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags von größter strategischer Bedeutung für die Verwirklichung der mit der Politik des transeuropäischen Verkehrsnetzes verfolgten Ziele. Sie deckt den Mobilitäts- und Verkehrsbedarf innerhalb der EU und trägt zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit bei, indem vor allem Engpässe beseitigt und fehlende Verbindungen geschaffen werden (Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Verordnungsvorschlags).

Die A 44 hat als Verbindungsstück zwischen der A 7 bei Kassel und der A 4 bei Herleshausen eine wichtige europäische Verbindungs- und Raumerschließungsfunktion. Sie dient dem Lückenschluss im Fernstraßennetz auf der Achse der Kanalhäfen - Ruhegebiet - Kassel - Eisenach - Dresden - Görlitz - Polen. Zudem leistet das Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Verbindung der Zentren Rhein/Main und Rhein/Ruhr mit Polen und in Richtung Südosteuropa. Schließlich dient die A 44 auch der europäischen Wirtschaftsförderung.