Vorschlag des Ständigen Beirates
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat möge gemäß Artikel 52 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes beschließen:

Anlage
Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Begründung:

Der Entwurf der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates dient der Anpassung der Geschäftsordnung an den durch Gesetz vom 28. August 2006 BGBl. I S. 2034) geänderten Artikel 52 Abs. 3 a des Grundgesetzes, mit dem der Europakammer ermöglicht wird, künftig auch im schriftlichen Umfrageverfahren Beschlüsse zu fassen.

Zu § 45b

Mit der Aufhebung von Absatz 1 Satz 2 wird eine deklaratorische Verweisung beseitigt.

Zu § 45h

Mit der Aufhebung von Absatz 1 Satz 1 wird eine deklaratorische Verweisung beseitigt. Mit der Aufhebung von Absatz 1 Satz 2 wird eine überflüssige und durch die Änderung des Artikels 52 Abs. 3 a GG teilweise überholte Bezugnahme auf das Grundgesetz beseitigt. Der bisherige Absatz 1 Satz 3 und die Überschrift werden redaktionell angepasst.

Zu § 45i(neu)

Mit der Bestimmung in Absatz 1 wird im Hinblick auf Artikel 52 Abs. 3 a GG das mit der Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007) beseitigte Umfrageverfahren in der Europakammer wieder eingeführt. Die Regelung entspricht § 45i Abs. 1 der Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 857).

Die Bestimmung in Absatz 2 trägt dem aus der Praxis der Vergangenheit folgenden Bedürfnis Rechnung, im Interesse der Effektivität des Europakammerverfahrens die Folgen der Beschlussunfähigkeit zu regeln.

Die Bestimmung in Absatz 3 greift den bereits in § 45i Abs. 2 der Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBl. I S. 857) enthaltenen Grundsatz auf, wonach der Beschlussfassung im Umfrageverfahren widersprochen werden kann.

Zu § 45l(neu)

Der Standort des bisherigen § 45i wird aus rechtssystematischen Gründen verlegt.