Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze, dessen Vorschriften zum Großteil am 29. Dezember 2015 in Kraft getreten sind, wurden die Regelungen des § 291 Absatz 2b Satz 6 und 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) geschaffen. In diesen Regelungen sind sanktionsbewehrte Fristen für die Einführung der bundesweiten Nutzungsmöglichkeit der Online-Prüfung und -Aktualisierung der Versichertenstammdaten (Versichertenstammdatendienst) vorgesehen. Mit der Regelung in Satz 6 wird der Gesellschaft für Telematik eine Frist gesetzt, bis zu der sie die erforderlichen Maßnahmen für eine bundesweite Nutzung des Versichertenstammdatendienstes durchzuführen hat. Korrespondierend hierzu setzt Satz 14 einen Termin fest, ab dem die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte den Versichertenstammdatendienst durchzuführen haben. Die Regelung sieht zudem vor, dass sofern ab diesem Zeitpunkt der Versichertenstammdienst nicht durchgeführt wird, die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen ist, bis die Prüfung durchgeführt wird.

Mit der am 3. Dezember 2016 in Kraft getretenen Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wurde die gesetzlich vorgesehene Frist für die von der Gesellschaft für Telematik durchzuführenden erforderlichen Maßnahmen für eine bundesweite Nutzung des Versichertenstammdatendienstes bis zum 30. Juni 2017 verlängert. Die

Verlängerung der Frist war erforderlich geworden, weil die für die bundesweite Nutzung des Versichertenstammdatendienstes erforderlichen Maßnahmen von der Gesellschaft für Telematik aus Gründen, die nicht von den öffentlichrechtlichen Körperschaften der Gesellschafter zu vertreten sind, nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden konnten. Durch die Verlängerung dieser Frist verzögert sich der Zeitpunkt für die Einführung des Versichertenstammdatendienstes. Es ist daher erforderlich, auch die Frist für die Durchführung des Versichertenstammdatendienstes durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte und Einrichtungen zu verlängern. Mit der Verlängerung dieser Frist um ein halbes Jahr bis zum 31. Dezember 2018 wird den Ärzten, Zahnärzten und Einrichtungen eine ausreichende Übergangsfrist zugestanden, in der sie sich mit der erforderlichen Technik für die Versichertenstammdatenprüfung ausstatten können.

In § 291 Absatz 2b Satz 15 SGB V wurde dem Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit eingeräumt, die in Satz 14 festgelegte Frist durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu verlängern.

B. Lösung

Die sich aus dem in § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V festgelegten Termin ergebende Frist wird mit dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Damit wird die als Sanktion vorgesehene Kürzung der Vergütungen verschoben.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund, die Länder und die Kommunen entsteht kein finanzieller Aufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Regelungen der Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch diese Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch diese Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 22. September 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom ...

Auf Grund des § 291 Absatz 2b Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 1 S. 2408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Verlängerung der Frist

Die sich aus § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Frist, bis zu deren Ablauf die Prüfung nach § 291 Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sanktionslos unterbleiben kann, wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann G r ö h e

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Mit dieser Verordnung wird entsprechend der Ermächtigungsgrundlage in § 291 Absatz 2b Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die sich aus dem in § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V festgelegten Termin (1. Juli 2018) ergebende Frist bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Damit wird den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Zahnärzten und Einrichtungen mehr Zeit eingeräumt, in der sie sich mit der erforderlichen Technik für die Online-Prüfung und -Aktualisierung der Versichertenstammdaten (Versichertenstammdatendienst) ausstatten können.

II. Alternativen

Keine.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

IV. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit der Verordnung soll eine sich aus einem gesetzlich festgelegten Termin ergebende Frist verlängert werden. Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht das Ziel der Verordnung. Durch die Verlängerung der Frist wird vermieden, dass die Sanktionen zu dem Termin, der nach geltendem Recht gesetzlich vorgesehen ist, umgesetzt werden müssen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Mit der Fristverlängerung wird den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Zahnärzten und Einrichtungen mehr Zeit eingeräumt, damit sie sich mit der erforderlichen Technik für den Versichertenstammdatendienst ausstatten können. Die Managementregeln und Indikatoren der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen ist insoweit die Grundregel 3 der Managementregeln, wonach die gemeinsame Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung erfordert, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereiche und politischen Akteure in politische Entscheidungsprozesse angemessen einzubeziehen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund, die Länder und die Kommunen entsteht kein finanzieller Aufwand.

4. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

5. Weitere Kosten

Keine.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

Mit der Regelung wird die sich aus § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V ergebende Frist bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Die Frist ergibt sich aus dem in § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V festgelegten Termin (1. Juli 2018), ab dem den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Zahnärzten und Einrichtungen die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent so lange zu kürzen ist, bis sie die Online-Prüfung und -Aktualisierung der Versichertenstammdaten (Versichertenstammdatendienst) durchführen. Damit wurde den Ärzten, Zahnärzten und Einrichtungen eine Frist eingeräumt, in der sie sich mit der für die Durchführung des Versichertenstammdatendienstes erforderlichen Technik ausstatten können und in der somit die Nichtdurchführung des Versichertenstammdatendienstes sanktionslos bleiben sollte. Diese Frist wird auf der Grundlage der Ermächtigung in § 291 Absatz 2b Satz 15 SGB V verlängert.

Die in § 291 Absatz 2b Satz 6 SGB V gesetzlich vorgesehene Frist für die von der Gesellschaft für Telematik durchzuführenden erforderlichen Maßnahmen für eine bundesweite Nutzung des Versichertenstammdatendienstes wurde mit der am 3. Dezember 2016 in Kraft getretenen Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum 30. Juni 2017 verlängert. Die Verlängerung dieser Frist war erforderlich geworden, weil die für die bundesweite Nutzung des Versichertenstammdatendienstes erforderlichen Maßnahmen von der Gesellschaft für Telematik aus Gründen, die nicht von den öffentlichrechtlichen Körperschaften der Gesellschafter zu vertreten sind, nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden konnten. Aus der Regelung in § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V ergibt sich für Ärzte, Zahnärzte und Einrichtungen der vertragsärztlichen Versorgung eine Frist, die an die der Gesellschaft für Telematik gesetzten Frist anknüpft. Der zwischen dem Ablauf der beiden Fristen liegende Zeitraum soll den Ärzten, Zahnärzten und Einrichtungen eine ausreichende Übergangsfrist geben, um sich mit der erforderlichen Technik für den Versichertenstammdatendienst ausstatten zu können. Als Konsequenz der Verschiebung der Frist zum Abschluss der erforderlichen Maßnahmen für den bundesweiten Start des Versichertenstammdatendienstes durch die Gesellschaft für Telematik ist deshalb auch die Frist für die verpflichtende Online-Prüfung und -Aktualisierung durch Ärzte, Zahnärzte und Einrichtungen zu verlängern. Damit wird der Termin für die als Sanktion vorgesehene Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verschoben.

Die in § 291 Absatz 2b Satz 14 SGB V vorgesehene Sanktion bleibt aber für den Fall, dass der Versichertenstammdatendienst nach Ablauf der Verlängerung, also ab 1. Januar 2019, nicht durchgeführt wird, bestehen.

Zu § 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.