Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 815. Sitzung am 14. Oktober 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1, 3, 5 und 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff - neu - (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 6a Satz 1, § 9 Abs. 2 - neu -, § 19 Abs. 1 Nr. 8, 8a - neu - SpielV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a

Nach geltendem Recht darf in Spielhallen je 15 Quadratmeter Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf zehn Geräte nicht übersteigen. Diese - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (vgl. BVerfG, GewArch 1987, 194) - Begrenzung ist 1985 eingeführt worden und dient dem ordnungspolitischen Ziel, die Betätigung des Spieltriebs einzudämmen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu verhindern.

Die von der Bundesregierung vorgesehene Regelung würde in den bestehenden Spielhallen eine Erhöhung des Gesamtbestandes an Geldspielgeräten von bis zu 50 % erlauben. Eine so weitreichende Intensivierung der Spielmöglichkeiten ist aus Spielerschutzgründen und angesichts der nach wie vor bestehenden Suchtgefahren derartiger Spielgeräte nicht zu unterstützen. Demgegenüber ist eine maßvolle Anpassung der Begrenzung nicht zuletzt im Hinblick auf das im § 6a neu aufgenommene Verbot von "Fun-Games" ordnungsrechtlich vertretbar; sie sollte aber nicht über die den 1997 vom Bundesrat noch abgelehnten Vorschlag (BR-Drs. 843/97 ) hinausgehen, der eine Mindestfläche von zwölf Quadratmetern je Gerät und eine Höchstgrenze von zwölf Geräten vorsah.

Zu Buchstabe b

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass ab Inkrafttreten der Änderungsverordnung nicht nur die Aufstellung der in § 6a SpielV im Einzelnen beschriebenen Spielgeräte ("Fun-Games"), sondern auch der weitere Betrieb derartiger Geräte verboten ist.

Zu Buchstabe c

Mit dem neu eingefügten Absatz 2 in § 9 SpielV werden sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen verboten, die neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele gewährt werden. Die auf § 33f Abs. 1 Nr. 2 GewO gestützte Regelung dient dem Spielerschutz (Eindämmung des Spieltriebs) und stellt sicher, dass insbesondere die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV nicht umgangen werden. Das Verbot gilt unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis zwischen dem Aufsteller eines Spielgerätes oder Veranstalter eines anderen Spiels und dem Spieler.

Das Verbot betrifft vor allem die so genannte Jackpots, die in jüngster Zeit verstärkt Verbreitung finden. Jackpots und ähnliche Sonderzahlungen sind - unabhängig von der jeweiligen formalrechtlichen Ausgestaltung - im Hinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene erhöhte Suchtpotenzial höchst bedenklich. Sie sind insbesondere geeignet, bei den Spielern den Eindruck zu erwecken, dass für die Geldspielgeräte die Gewinnund Verlustbegrenzungen der SpielV nicht mehr gelten. Deshalb wird bereits das In-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen, die über die Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele hinausgehen, untersagt.

Durch das Verbot wird auch missbräuchlichen Gestaltungen der Boden entzogen, bei denen entgegen dem Grundsatz der zufälligen Entscheidung der Jackpot an nach bestimmten Kriterien oder gar ad hoc ausgewählte Spieler (so genannte Topspieler) ausgeschüttet werden.

Zu Buchstabe d

Die Regelung enthält zum einen eine Folgeänderung zu Buchstabe c. Darüber hinaus wird das im § 9 Abs. 2 SpielV neu eingeführte Verbot bußgeldbewehrt.

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 7 Abs. 1 SpielV)

In Artikel 1 Nr. 4 sind in § 7 Abs. 1 die Wörter "nach § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter "von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt" zu ersetzen.

Begründung

Die Zulassungen nach § 17 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) erfolgen gemäß Länder-Staatsvertrag durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) jeweils für bestimmte Bereiche. Auf Grund des Aufgabenbereichs der ZLS nach dem GPSG erfolgt keine Zulassung für Aufgaben nach der Spielverordnung, so dass die nach § 17 GPSG zugelassenen Stellen nicht die in § 7 Abs. 1 SpielV beabsichtigten Aufgaben erfüllen dürfen.

Da die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) bereits für die Bauartzulassung der Geldspielgeräte zuständig ist, kann sie auch beurteilen, welche Stellen für die Wahrnehmung der nach § 7 SpielV vorgesehenen Aufgaben geeignet sind. Die PTB soll daher die Stellen zulassen, die dann die Überprüfungen vor Ort durchführen werden.

3. Zu Artikel 1 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe b (§ 12 Abs. 2 Buchstabe d, § 13 Abs. 1 Nr. 8, § 14 Abs. 1 Nr. 1 SpielV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Eine Dokumentation der Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte ist für die steuerliche Nachprüfbarkeit nötig.

Die zur Vermeidung von Steuerausfällen erforderlichen Kontrolleinrichtungen werden auch Gegenstand der Bauartzulassung durch die Physikalische Technische Bundesanstalt.

Inhaltlich wird damit eine Kontrollmöglichkeit des jeweiligen Wechsels der Verfügungsmacht am Geld geschaffen. Geld- und Warenspielgeräte stellen zugleich von der Funktionsweise her eine Kasse dar. Somit sind insbesondere auch die Vorschriften des § 146 AO zu beachten. Die Regelung bei der Bauartzulassung stellt sicher, dass Art, Umfang und Funktionalität der Kontrolleinrichtung dokumentiert und für Prüfzwecke der Steuerverwaltung verfügbar ist.

Die gewünschte Änderung zur Spielverordnung stellt vom Ergebnis her keine zusätzliche Belastung für den Hersteller wie auch Automatenaufsteller dar. Bereits heute sind die Geräte aufgrund der freiwilligen Selbstbeschränkung mit entsprechenden technischen Einrichtungen versehen.

Die sich aus dem Zusammenhang von § 13 Abs. 1 Nr. 8 und 9 SpielV ergebenden manipulationssicheren Aufzeichnungsverpflichtungen entsprechen dem eines "Fiskalspeichers" in seiner abstrakten Beschreibung.

Eine etwaige mengenmäßig erweiterte Speichermöglichkeit des Geld- oder Warenspielgerätes ist vor dem Hintergrund der Einsatzdauer, des Anschaffungspreises und infolge der zwischenzeitlich eingetretenen technischen Entwicklung zu vernachlässigen.

Das Interesse eines Automatenaufstellers nach Kontrollmöglichkeiten gegenüber seinen Beauftragten hat bereits heute dazu geführt, dass zwar wirksame technische Kontrolleinrichtungen in den Geräten eingebaut, aber nicht umfänglich für staatliche Verifikationszwecke nutzbar sind. Das Interesse des Staates nach wirksamer Verifikationsmöglichkeit bei der Besteuerung ist dem Kontrollinteresse des Automatenaufstellers zumindest gleichzusetzen.

Eine zusätzliche Belastung für den Automatenaufsteller ist somit nicht herzuleiten.