Antrag des Freistaates Bayern
Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung Punkt 25 der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005

Der Bundesrat möge anstelle der Ausschussempfehlungen in Buchstabe A Nr. . 1 bis 3 beschließen, der Verordnung mit der folgenden Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 1, 3, 5 und 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff - neu - (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 6a Satz 1, § 9 Abs. 2 - neu -, § 19 Abs. 1 Nr. 8, 8a - neu - SpielV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung zu Buchstabe a

Nach geltendem Recht darf in Spielhallen je 15 Quadratmeter Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf zehn Geräte nicht übersteigen. Diese - verfassungsrechtliche nicht zu beanstandende (vgl. BVerfG, GewArch 1987, 194) - Begrenzung ist 1985 eingeführt worden und dient dem ordnungspolitischen Ziel, die Betätigung des Spieltriebs einzudämmen und eine Ausnutzung des natürlichen Spieltriebs zu verhindern.

Die von der Bundesregierung vorgesehene Regelung würde in den bestehenden Spielhallen eine Erhöhung des Gesamtbestandes an Geldspielgeräten von bis zu 50 % erlauben. Eine so weitreichende intensivierung der Spielmöglichkeiten ist aus Spielerschutzgründen und angesichts der nach wie vor bestehenden Suchtgefahren derartiger Spielgeräte nicht zu unterstützen. Demgegenüber ist eine maßvolle Anpassung der Begrenzung nicht zuletzt im Hinblick auf das im § 6a neu aufgenommene Verbot von "Fun-Games" ordnungsrechtlich vertretbar; sie sollte aber nicht über die den 1997 vom Bundesrat noch abgelehnten Vorschlag (BR-Drs. 843/97 ) hinausgehen, der eine Mindestfläche von zwölf Quadratmetern je Gerät und eine Höchstgrenze von zwölf Geräten vorsah.

zu Buchstabe b

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass ab inkrafttreten der Änderungsverordnung nicht nur die Aufstellung der in § 6a SpielV im Einzelnen beschriebenen Spielgeräte ("Fun-Games"), sondern auch der weitere Betrieb derartiger Geräte verboten ist.

zu Buchstabe c

Mit dem neu eingefügten Absatz 2 in § 9 SpielV werden sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen verboten, die neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele gewährt werden. Die auf § 33f Abs. 1 Nr. 2 GewO gestützte Regelung dient dem Spielerschutz (Eindämmung des Spieltriebs) und stellt sicher, dass insbesondere die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV nicht umgangen werden. Das Verbot gilt unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis zwischen dem Aufsteller eines Spielgerätes oder Veranstalter eines anderen Spiels und dem Spieler.

Das Verbot betrifft vor allem die so genannte Jackpots, die in jüngster Zeit verstärkt Verbreitung finden. Jackpots und ähnliche Sonderzahlungen sind - unabhängig von der jeweiligen formalrechtlichen Ausgestaltung - im Hinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene erhöhte Suchtpotenzial höchst bedenklich. Sie sind insbesondere geeignet, bei den Spielern den Eindruck zu erwecken, dass für die Geldspielgeräte die Gewinn- und Verlustbegrenzungen der SpielV nicht mehr gelten. Deshalb wird bereits das in-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen, die über die Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele hinausgehen, untersagt.

Durch das Verbot wird auch missbräuchlichen Gestaltungen der Boden entzogen, bei denen entgegen dem Grundsatz der zufälligen Entscheidung der Jackpot an nach bestimmten Kriterien oder gar ad hoc ausgewählte Spieler (so genannte Topspieler) ausgeschüttet werden.

zu Buchstabe d

Die Regelung enthält zum einen eine Folgeänderung zu Buchstabe c. Darüber hinaus wird das im § 9 Abs. 2 SpielV neu eingeführte Verbot bußgeldbewehrt.