Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 9. September 2008
Der Staatssekretär

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage mit Begründung beigefügte


zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Entschließung in den Ausschüssen für die 39. Kalenderwoche zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Hubert Wicker

Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zu prüfen, inwieweit eine Zulassung von beleuchteten Dachwerbeträgern bei Taxen durch die Festlegung von technischen Anforderungen ermöglicht werden kann, und dem Bundesrat bis 31.12.2008 zu berichten.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner um einen Bericht, in welchen Mitgliedstaaten der EU beleuchtete Werbung auf Taxen in Übereinstimmung mit EU-Recht bereits erlaubt ist und wie dort die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit beurteilt werden.

Begründung

Beleuchtete Dachwerbeträger auf Taxen bieten dem Taxengewerbe die Möglichkeit, steigende Kosten - vor allem durch die Verteuerung der Kraftstoffe - zumindest teilweise durch zusätzliche Einnahmen zu kompensieren. So ließe sich vermeiden, dass Kostensteigerungen in voller Höhe an die Fahrgäste weitergegeben werden müssten. Taxifahrten müssen für die Nutzer erschwinglich bleiben. Es besteht daher ein öffentliches Interesse an der Zulassung entsprechender Werbemöglichkeiten. Unbestritten ist, dass hierdurch kein "Wildwuchs" entstehen darf, sondern konkrete technische Anforderungen in Übereinstimmung mit der StVZO und EU-Recht festzulegen und zu beachten sind.

Derzeit sind beleuchtete Dachträger nach den Vorschriften der StVZO und nach EU-Recht grundsätzlich nicht möglich. Die einschlägigen Vorschriften der StVZO und der EU-Richtlinien zählen die Beleuchtungseinrichtungen abschließend auf, die an einem Fahrzeug angebracht werden dürfen.

Eine generelle Nichtzulassung von beleuchteten Dachwerbeträgern erscheint als unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit von Taxiunternehmern und von Unternehmen, die Dachwerbeträger entwickelt haben und in Verkehr bringen wollen. Die notwendigen technischen Anforderungen an die Zulässigkeit solcher Dachwerbeträger (max. Lichtstärke, Abmessungen, etc.) sollten von der Bundesregierung erarbeitet und bei der EU notifiziert werden.

Das Gutachten der Universität Karlsruhe (TH) - Lichttechnisches Institut - vom 4. Oktober 2007 hat grundsätzlich gezeigt, dass von den beleuchteten Dachwerbeträgern keine wesentliche Beeinflussung des fließenden Verkehrs ausgeht. Es bietet sich daher an, dass der Bund einen weiteren auf den Ergebnissen des Lichttechnischen Instituts aufbauenden Feldversuch durchführen lässt.

Beleuchtete Dachwerbeträger auf Taxen sind nach öffentlich verfügbaren Informationen bereits in England, Schweden, Finnland und den Niederlanden zugelassen. Da auch dort offenbar keine Probleme mit der Verkehrssicherheit festgestellt worden sind, sollte sich Deutschland diesen Entwicklungen nicht verschließen.