Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Änderung des Vorschlags COM (2011) 628 final/2 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik - COM (2012) 551 final; Ratsdok. 14314/12

Die Vorlage wurde am 25. September 2012 von der Kommission an den Bundesrat übermittelt.

Der Bundesrat wurde am 04. Oktober 2012 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 635/11 (PDF) = AE-Nr. 110820.

Auf Verlangen des Freistaates Bayern vom 26. Oktober 2012 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GO BR als Drucksache des Bundesrates.

Europäische Kommission
Brüssel, den 25.9.2012
COM (2012) 551 final
2011/0288 (COD)

Änderung des Vorschlags COM (2011) 628 final/2 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Der Beitritt Kroatiens zur EU ist für den 1. Juli 2013 geplant. Auch wenn die Beitrittsakte1 noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist, so hat die Kommission kürzlich bereits ihre Vorschläge für den Mehrjährigen Finanzrahmen2 im Hinblick auf den Beitritt Kroatiens aktualisiert. Eine ähnliche Anpassung sollte für die GAP-Reformvorschläge erarbeitet werden, damit nach deren Annahme Kroatien als neuer Mitgliedstaat voll einbezogen ist.

Am 19. Oktober 2011 hat die Kommission den Vorschlag COM (2011) 628 final/2 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik angenommen. Gemäß Erwägungsgrund 70 des Vorschlags hat die Kommission, bevor eine neue Regelung über die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds beschlossen wird, die dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und 093/093 Rechnung trägt, zunächst eine eingehende Analyse und Bewertung vorzunehmen, um den besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren. In Erwartung der Ergebnisse dieser Analyse und Bewertung sollten die geltenden Bestimmungen über Transparenz im Agrarsektor beibehalten werden. Nachdem sie diese Analyse und Bewertung vorgenommen hat, kann die Kommission nun neue Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet vorschlagen.

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

Im Falle Kroatiens war eine Konsultation interessierter Kreise oder eine Folgenabschätzung nicht erforderlich, da die Anpassungen sich aus der Beitrittsakte ergeben.

Im September 2011 organisierte die Kommission eine Konsultation von Interessenträgern, an der Vertreter von Agrar- und Handelsverbänden, der Nahrungsmittelindustrie und der Arbeitnehmer sowie der Zivilgesellschaft und der EU-Organe teilnahmen. Im Rahmen der Konsultation wurden verschiedene mögliche Optionen für die Veröffentlichung der Daten von natürlichen Personen, die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds sind, und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Veröffentlichung der betreffenden Informationen vorgeschlagen. Die Konferenz der Interessenträger zeigte, dass eine Veröffentlichung der Namen von natürlichen Personen erforderlich ist, um so die finanziellen Interessen der Europäischen Union besser zu schützen, die Transparenz zu erhöhen und die Leistungen der Begünstigten bei der Bereitstellung von öffentlichen Gütern hervorzuheben, ohne dabei jedoch über das für die Erreichung dieser legitimen Ziele erforderliche Maß hinauszugehen.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Die Anpassung wird in Form einer Änderung des Vorschlags COM (2011) 628 final/2 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgenommen, um in den Vorschlag Folgendes einzufügen:

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorliegende Änderung hat keine Haushaltsauswirkungen außer denen, die bereits in der Begründung für die aktualisierten Vorschläge zum Mehrjährigen Finanzrahmen dargelegt worden sind.

Änderung des Vorschlags COM (2011) 628 final/2 der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

Der Vorschlag KOM (2011) 628 endgültig/2 der Kommission wird wie folgt geändert:

2. Dem Artikel 93 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Kroatien stellt sicher, dass Flächen, die am 1. Juli 2013 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben."

3. Artikel 98 erhält folgende Fassung:

"Artikel 98
Anwendung der Sanktion in Bulgarien, Kroatien und Rumänien

"Für Bulgarien und Rumänien sind die Sanktionen gemäß Artikel 91 spätestens ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Tierschutz gemäß Anhang II beziehen.

Für Kroatien sind die Sanktionen gemäß Artikel 91 nach folgendem Zeitplan anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (SMR) gemäß Anhang II beziehen:

4. Dem Titel VII wird folgendes Kapitel IV angefügt:

"Kapitel IV
Transparenz

Artikel 110a
Veröffentlichung der Begünstigten

Artikel 110b
Schwellenwert

Ist der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx festgesetzte Betrag, so veröffentlicht der Mitgliedstaat den Namen des Begünstigten in Abweichung von Artikel 110a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung nicht.

Die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx festgesetzten und der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung mitgeteilten Beträge werden von der Kommission gemäß den nach Artikel 110d erlassenen Vorschriften veröffentlicht.

Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Artikel 110a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d, wobei der Begünstigte durch einen Code angegeben wird. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll.

Artikel 110c
Unterrichtung der Begünstigten

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Empfänger von Fondsmitteln, dass ihre Daten gemäß Artikel 110a veröffentlicht werden und dass sie zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.

Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG auf ihre Rechte im Rahmen der Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.

Artikel 110d
Befugnisse der Kommission

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften fest für

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen."

5. Artikel 113 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Finanzbogen zu Rechtsakten

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.