Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 13. September 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident!

Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.

Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 825. Sitzung am 22. September 2006 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edmund Stoiber

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Anti-Doping-Gesetz (ADG)

§ 1 Definitionen

§ 2 Aufklärung der Bevölkerung

§ 3 Berichtspflichten

§ 4 Straftaten

§ 5 Sportbetrug

§ 6 Strafmilderung und Absehen von Strafe

§ 7 Erweiterter Verfall und Einziehung

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Anlage

A. Anabole Wirkstoffe

1. Anabolandrogene Steroide (AAS)

a) Exogene ASS


1-Androstendiol (5a-androst-1-en-3ß,17ß-diol);
1-Androstendion (5a-androst-1-en-3,17-dion), Bolandiol (19-norandrostendiol);
Bolasteron;
Boldenon;
Boldion (androsta-1,4-dien- 3,17-dion);
Calusteron; Clostebol;
Danazol (17a-ethynyl-17ß-hydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol);
Dehydrochloromethyltestosteron (4-chloro-17ß-hydroxy-17a-methylandrosta-1,4-dien-3-on);
Desoxymethyltestosteron (17a-methyl-5a-androst-2-en-17ß-ol);
Drostanolon; Ethylestrenol (19-nor-17a-pregn-4-en-17-ol);
Fluoxymesteron;
Formebolon; Furazabol (17ß-hydroxy-17a-methyl-5a-androstano[2,3c]-furazan;
Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron (4,17ß-dihydroxyandrost-4-en-3-on);
Mestanolon;
Mesterolon;
Metenolon;
Methandienon (17ß-hydroxy-17a-methylandrosta-1,4-dien-3-on);
Methandriol;
Methasteron (2a, 17a- dimethyl-5a-androstan-3-on-17ß-ol);
Methyldienolon (17ß-hydroxy-17a-methylestra-4,9-dien- 3-on);
Methyl-1-testosteron (17ß-hydroxy-17a-methyl-5a-androst-1-en-on);
Methylnortestosteron (17ß-hydroxy-17a-methylestr-4-en-3-on);
Methyltrienolon (17ß-hydroxy-17a-methylestra-4,9,11-trien-3-on);
Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon;
19- Norandrostendion (estr-4-en-3,17-dion);
Norbolethon;
Norclostebol;
Norethandrolon;
Oxabolon;
Oxandrolon;
Oxymesteron;
Oxymetholon;
Prostanozol ([3,2c]pyrazol-5a- etioallochalon-17ß-tetrahydropyranol);
Quinbolon;
Stanozolol;
Stenbolon;
1-Testosteron 17ß-hydroxy-5a-androst-1-en-3-on);
Tetrahydrogestrinon (18a-homopregna-4,9,11-trien-17bol-3-on);
Trenbolon.

b) Endogene AAS


Androstendiol (Androst-5-en-3-ß,17-ß-diol);
Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion);
Dihydrotestosteron (17-ß-hydroxy-5-a-androstan-3-on);
Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA);

Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere:


5-a-androstan-3-a,17-a-diol;
5-a-androstan-3-a,17-ß-diol;
5-a-androstan-3-ß,17-a-diol;
5- a-androstan-3-ß,17-ß-diol;
androst-4-en-3-a,17-a-diol;
androst-4-en-3-a,17-ß-diol;
androst-4-en-3-ß,17-a-diol;
androst-5-en-3-a,17-a-diol;
androst-5-en-3-a,17-ß-diol;
androst-5-en-3-ß,17-a-diol;
4-androstendiol (androst-4-en-3-ß,17-ß-diol);
5-androstendion (androst-5-en-3,17-dion);
epidihydrotestosteron;
3-a-hydroxy-5-a-androstan-17-on;
3-ßhydroxy- 5-a-androstan-17-on;
19-norandrosteron; 19-noretiocholanolon.

2. Andere anabole Wirkstoffe:

Clenbuterol, Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

B. Hormone und verwandte Wirkstoffe


1. Erythropoietin (EPO);
2. Wachstumshormon (hGH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren, mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);
3. Gonadotropine (LH, hCG)
4. Insulin;
5. Kortikotropine.

C. BETA-2-AGONISTEN

D. WIRKSTOFFE MIT antiöstrogener Wirkung


1. Aromatasehemmer,
2. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs),
3. Clomiphen,
4. Cyclofenil,
5. Fluvestrand

E. DIURETIKA UND Andere Maskierungsmittel


1. Diuretika,
2. Epitestosteron,
3. Probenecid,
4. Alpha-Reduktase-Hemmer,
5. Plasmaexpander.

F. STIMULANZIEN

Adrafinil, Adrenalin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin, Clobenzorex, Cocain, Cropropamid, Cyclazodon, Dimethylamphetamin, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fenbutrazat, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenpr porex, Furfenorex, Heptaminol, Isomethepten, Levmethamphetamin, Meclofenoxat, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Modafinil, Nikethamid, Norfenefrin, Norfenfluramin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phenpromethamin, b-Phentermin, Prolintan, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin.

G. NARKOTIKA

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

H. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

Immer neue Dopingskandale erschüttern die Glaubwürdigkeit des Sports. Der Öffentlichkeit vermittelt sich zunehmend der Eindruck, dass es dem Sportler namentlich in bestimmten Kraft- und Ausdauersportarten nicht gelingen kann, in den Spitzensport vorzudringen wenn er nicht zu Dopingmitteln und Dopingmethoden greift. Die Problematik ist jedoch nicht auf den Spitzensport beschränkt. Doping ist auch im Breitensport anzutreffen. Einen gesonderten Komplex bildet der Missbrauch vor allem anaboler Steroide im Fitness- und Bodybuildingbereich.

Mit dem Missbrauch von Dopingmitteln und -methoden sind schwerwiegende Gefahren für die Gesundheit und das Leben des Sportlers verbunden. Dafür liefern wissenschaftliche Erkenntnisse und bekannt gewordene Fälle von Dauerschädigungen nach langjährigem Doping sowie eine Reihe von Todesfällen, die auf Doping zurückgeführt werden deutliches Zeugnis. Schädliche Wirkungen hat das Doping aber nicht nur für die Sportler selbst, sondern für die gesamte Gesellschaft. Der Sport nimmt in der modernen Gesellschaft einen herausragenden Stellenwert ein und wird dementsprechend vielfältig auch staatlich, gefördert. Wird in breitem Umfang gedopt, so geht die Legitimation für die Förderung verloren. Hinzu kommt, dass der Spitzensportler Vorbildfunktion für junge Menschen hat. Verfestigt sich der Eindruck, dass der Spitzensport von Manipulationen geprägt ist, so geht diese Vorbildfunktion verloren bzw. wirkt sich negativ im Sinne eines Anreizeffekts auf den jungen Menschen aus selbst zum Doping zu greifen. Schließlich werden im professionellen Sport hohe Summen verdient. Doping stellt - ungeachtet bestehender Strafbarkeit nach § 263 StGB im Einzelfall - in einem weiteren Sinn auch Betrug zulasten der Mitkonkurrenten und der Zuschauer dar.

Trotz erhöhter Anstrengungen der Sportverbände sowie des Gesetzgebers ist es bislang nicht gelungen, das Dopingproblem effektiv zurückzudrängen. Entgegen anders lautenden Behauptungen ist die in der Praxis der Strafverfolgung geringe Bedeutung von Strafverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG dabei nicht auf ein "Vollzugsdefizit" aufseiten der Strafjustiz zurückzuführen. Vielmehr sind Strafanzeigen bislang vergleichsweise selten. Wo eine solche aufgrund einer positiven Dopingprobe erstattet wird ist nicht schon automatisch ein Anfangsverdacht in Richtung auf eine schuldhafte Verschreibung bzw. Abgabe von Dopingmitteln im Sinne des § 6a AMG gegen eine bestimmte Person (z. B. Arzt oder Trainer) gegeben. Zudem fehlt es zumeist an Erfolg versprechenden Ermittlungsansätzen. Nach In-Kraft-Treten der durch den Entwurf vorgeschlagenen Regelungen (Besitzstrafbarkeit, Sportbetrug) wird sich die Lage anders darstellen.

Vor diesem Hintergrund wird auch aus dem Sport unter Hinweis auf spezifische Anti-Doping-Gesetze in anderen Staaten eine vermehrte Unterstützung durch den Staat eingefordert. Verwiesen wird vorrangig darauf, dass den staatlichen Behörden Zwangsbefugnisse und Ermittlungsmaßnahmen zu Gebote stünden, über die der Sport nicht verfüge. Das gelte umso mehr, als beim Vertrieb von Dopingmitteln netzwerkartige Strukturen festgestellt worden seien, die nach strafprozessualen Zwangsmaßnahmen und besonderen Ermittlungsmethoden drängten. Es sei darüber hinaus angezeigt, gegen den Sportler, der der Nachfrager nach Dopingmitteln sowie Dopingmethoden und damit eine Zentralgestalt des Geschehens sei, mit spezifischen strafrechtlichen Handhaben vorzugehen.

Der Entwurf greift die Forderungen nach einem Anti-Doping-Gesetz auf. Er will neben

Aufklärungs- sowie Beratungspflichten und der Einführung einer turnusmäßigen Berichtspflicht ein effektiveres straf- und strafverfahrensrechtliches Instrumentarium schaffen. Die verbesserten Handhaben im Strafrecht sollen dabei Maßnahmen des Sports und der Sportgerichtsbarkeit nicht ersetzen, sondern sinnvoll ergänzen. Der Entwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Vorschläge:

Aufklärungs- und Beratungspflichten öffentlicher Stellen über die Gefahren des Dopings. Turnusmäßige Berichtspflichten über die gegen Doping gerichteten Maßnahmen und deren Bewährung vor allem im präventiven Bereich. Erweiterte Strafvorschriften gegen den Vertrieb und die Abgabe von Dopingmitteln; Verbrechenstatbestände namentlich gegen gewerbs- und bandenmäßiges Handeln. Strafbarkeit der Anwendung von Dopingmethoden bei anderen. Strafbarkeit des Besitzes und der Besitzverschaffung von Dopingmitteln. Schaffung eines Vorfeldtatbestandes des "Sportbetrugs". Kronzeugenregelungen bei Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz. Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation bei bestimmten schweren Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz.

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 und 19 des Grundgesetzes (Strafrecht, Arzneimittel).

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Auswirkungen

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind durch den Entwurf nicht zu erwarten.

Durch die Einführung neuer Straftatbestände wird in den Ländern Mehraufwand bei den Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden entstehen. Die für die Länderhaushalte zu erwartenden Mehrausgaben lassen sich nicht konkret beziffern.

Die vorgesehenen Gesetzesänderungen belasten die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, oder die Umwelt sind nicht zu erwarten.

Der Entwurf unterscheidet rechtlich nicht zwischen dem Schutz von Frauen und Männern.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Anti-Doping-Gesetz)

Der Entwurf schlägt vor, die Kernregelungen zur Bekämpfung des Dopings in einem eigenen Gesetz zu treffen. Dafür streiten Gründe der Übersichtlichkeit. Überdies verspricht sich der Entwurf hiervon eine erhöhte Signalwirkung.

Zu § 1 (Definitionen)

Absatz 1 umschreibt das Phänomen des Dopings. Wesensmerkmal ist es, dass der Gebrauch bzw. die Anwendung der fraglichen Substanzen ohne medizinische Indikation erfolgt. Gebrauch bzw. Anwendung zu therapeutischen Zwecken sind damit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgegrenzt.

Absatz 2 in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz benennt die derzeit wichtigsten Stoffe und Zubereitungen, die als Dopingmittel in Betracht kommen. Sein Umgriff geht über das geltende Recht hinaus, indem nicht mehr ausschließlich an den - ohnehin erhebliche Anwendungsprobleme aufwerfenden - Begriff des Arzneimittels angeknüpft wird (vgl. § 6a AMG). Dies erscheint erforderlich, weil die fraglichen Substanzen auch etwa in Nahrungsergänzungsmitteln oder gar Zahnpasta enthalten sein und zugeführt werden können.

Absatz 3 benennt unter Anknüpfung an das Anti-Doping-Übereinkommen des Europarats die Dopingmethoden. Die derzeit wichtigste ist das Blutdoping. Umfasst ist aber auch das Gendoping. Der Entwurf ist sich der Tatsache bewusst, dass das Gendoping derzeit wohl jedenfalls nicht in breitem Umfang praktiziert wird. Die Formulierung des Tatbestands ist angelehnt an § 26 des Sportförderungsgesetzes Österreichs.

Wie schon in § 6a AMG ist in Absatz 4 eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Gesundheit zur Aufnahme weiterer Stoffe oder Methoden vorgesehen.

Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Entwicklung von Dopingmitteln und Dopingmethoden ständiger Veränderung unterworfen ist.

Zu § 2 (Aufklärungspflicht)

Die Vorschrift verpflichtet verschiedene öffentliche Stellen, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, über die gesundheitlichen Gefahren von Doping, vor allem über die Nebenwirkungen, Risiken von Dauerschädigungen und Todesfolgen aufzuklären und eine diesbezügliche Beratung anzubieten. Doping ist nicht nur im Spitzensport verbreitet, sondern inzwischen auch im Breitensport und im Fitnessbereich angekommen. Vielen Menschen, vor allem Kindern und Jugendlichen, fehlt aber das Bewusstsein, dass Medikamentenmissbrauch zur Steigerung der Leistungsfähigkeit die Gesundheit beeinträchtigt und zu Dauerschädigungen, ggf. sogar zum Tode führen kann.

Zu § 3 (Berichtspflicht)

Verschiedentlich wird der Vorwurf erhoben, dass sich der Staat nur anlassbezogen mit dem Problem des Dopings beschäftigt. Um die Problematik ständig im Blickpunkt der Politik und der Öffentlichkeit zu halten, wird eine regelmäßige Berichtspflicht der Bundesregierung über die im präventiven Bereich ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Dopings vorgeschlagen. Bei der Erarbeitung des Berichtes sind die Länder zu beteiligen, in deren Zuständigkeitsbereich ein wesentlicher Teil der präventiven Maßnahmen zur Bekämpfung des Dopings im Sport fällt. Der in dreijährigem Abstand zu erstellende Bericht ermöglicht es, neue Entwicklungen im Bereich des Dopings bewusst zu machen und die staatlichen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Der Bericht kann als Bestandteil des dreijährigen im Auftrag des Bundestages zu erstellenden Sportberichtes der Bundesregierung veröffentlicht werden.

Zu § 4 (Straftaten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält Strafvorschriften gegen den Umgang mit Dopingmitteln. Der Entwurf stand dabei - wie auch das geltende Recht und ausländische Rechtsordnungen - vor dem Problem, dass es sich bei den in § 1 Abs. 2 aufgeführten Dopingmitteln häufig um Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt, die demgemäß zu Therapiezwecken in den Verkehr gebracht, verschrieben, abgegeben, besessen usw. werden dürfen. Im Ansatz ebenso wie das geltende Recht löst der Entwurf die Problematik dadurch, dass die relevanten Tathandlungen subjektiv eingegrenzt werden. Strafbarkeit besteht nur dann, wenn sie "zu Dopingzwecken im Sport" erfolgen.

Damit im Einzelfall verbundene Nachweisprobleme müssen in Kauf genommen werden.

Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 betreffen im Wesentlichen die "Abgabeseite" (Ärzte, Trainer,

Funktionäre einschließlich Gehilfen). Die strafbewehrten Verbote werden gegenüber dem geltenden Recht erheblich erweitert. Während § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG nur das In-Verkehr-Bringen, Verschreiben und Anwenden unter Strafe stellt, schlägt der Entwurf vor die Strafbarkeit auf das Handeltreiben, Ein- und Ausführen, Veräußern, die Abgabe (Nr. 1) sowie Handlungen im Vorfeld und Verleitungshandlungen (Nr. 2, 3) auszudehnen.

Die Formulierungen sind angelehnt an den Katalog des § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG.

Soweit hier wie auch im Rahmen der Qualifikationstatbestände Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz mit solchen des Betäubungsmittelgesetzes in einer Handlung zusammentreffen gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln. Im Hinblick auf die verschiedene Ausrichtung der Strafvorschriften wird von Tateinheit auszugehen sein.

In Absatz 1 Nr. 4 sollen der Besitz und die Besitzverschaffung pönalisiert werden. In die Strafbarkeit einbezogen ist damit auch der Sportler selbst, der Dopingmittel zu Dopingzwecken im Sport besitzt oder sich zu verschaffen unternimmt. Der Entwurf hält es in Übereinstimmung mit zahlreichen Stimmen aus dem Sport nicht länger für vertretbar den Nachfrager nach Dopingmitteln und damit eine Zentralgestalt des gesamten Geschehens strafrechtlich nicht spezifisch in die Pflicht zu nehmen. Wie bei der entsprechenden Strafbarkeit im BtMG und bei anderen Strafvorschriften, die den Besitz von Gegenständen unter Strafe stellen, liegt ein wesentlicher Strafgrund in dem Gedanken, dass erst die Nachfrage den Markt schafft. Gelingt es, die Nachfrage zu vermindern, so bricht auch der Markt ein. Im Hintergrund steht ein Bündel von schützenswerten Interessen. Zu nennen ist die Gesundheit der Sportler, wobei der Besitz von Dopingmitteln auch die Gefahr schafft, dass außer dem Dopingmittel besitzenden Sportler selbst weitere Sportler gefährdet werden können, der Gedanke der Fairness und Chancengleichheit im Sport, der Schutz von Konkurrenten und, insbesondere im Spitzensport, der Schutz von Förderern einschließlich des Staates sowie von Arbeitgebern und Veranstaltern.

Der Entwurf hat im Blick, dass der Dopingmittel besitzende Sportler aufgrund der Pönalisierung zum Beschuldigten eines Strafverfahrens werden kann und damit auch die Rechte des Beschuldigten hat. Er befürchtet jedoch nicht, dass wegen des Schweigerechts des Beschuldigten sowie des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO Ermittlungen gegen die "Abgabeseite" erschwert werden. Diese Einschätzung stützt sich auf Erfahrungen mit anderen "Besitzstrafbarkeiten", etwa im Betäubungsmittelbereich.

Die Kooperationsbereitschaft des Sportlers kann mit den im Straf- und Strafverfahrensrecht zur Verfügung stehenden Instrumentarien honoriert werden. Zudem soll eine Kronzeugenregelung geschaffen werden (§ 6).

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wird die Anwendung von Dopingmethoden (s. § 1 Abs. 3) bei anderen unter Strafe gestellt. Dies erscheint schon wegen der mit diesen Methoden verbundenen beträchtlichen Gefahren für den Sportler berechtigt. I. Ü. wird auf die Einzelbegründung

Zu Absatz 1 Bezug genommen. Der Entwurf verkennt den derzeit allenfalls
geringen Anwendungsbereich des Gendopings ebenso wenig (s. zu § 1) wie etwaige hinsichtlich der Dopingmethoden bestehenden Nachweisprobleme. Auf die

Begründung zu § 5 wird ergänzend Bezug genommen.

Ebenso wie der Konsum von Dopingmitteln soll die Anwendung einer Dopingmethode durch den Sportler selbst nicht unter Strafe gestellt werden.

Zu Absatz 3

Es erscheint geboten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 und des Absatzes 2 schon den Versuch zu pönalisieren.

Zu Absatz 4

In den in Absatz 4 aufgeführten Fällen liegt schweres Unrecht vor, das die Kennzeichnung als Verbrechen rechtfertigt. Nummer 2 und 3 entsprechen dabei im Wesentlichen dem geltenden Recht (§ 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 4 AMG). Nummer 1 erfasst gewerbs- und bandenmäßiges Verhalten und trägt damit den teilweise festzustellenden organisierten Strukturen beim Umgang mit Dopingmitteln Rechnung.

Zu Absatz 5

Mit dem in Absatz 5 normierten minder schweren Fall soll die Möglichkeit geschaffen werden exzeptionellen Sachverhalten Rechnung zu tragen, in denen der Strafrahmen des Absatzes 4 zu streng erscheint.

Zu Absatz 6

Absatz 6 normiert eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit für die Fälle des Absatzes 1 und 2.

Er berücksichtigt, dass auch das geltende Recht für die Fälle des § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG eine solche Strafbarkeit vorsieht (§ 95 Abs. 4 AMG).

Zu § 5 (Sportbetrug)

Zu Absatz 1

Absatz 1 normiert einen Tatbestand im Vorfeld des Betruges. Er trägt der Tatsache Rechnung, dass mit dem Betrugstatbestand ( § 263 StGB) nicht alle relevanten Interessen geschützt werden können (z. B. Interessen der Konkurrenten des dopenden Sportlers oder der im Vertrauen auf einen "sauberen" Wettkampf Eintritt zahlenden Zuschauer) und der Nachweis des Betruges im Einzelfall aufgrund der Struktur des § 263 StGB beträchtliche Schwierigkeiten aufwerfen kann. Von § 5 geschützt werden die Chancengleichheit und Fairness im Sport. Das Schutzgut erscheint nicht weniger konkret bzw. schützenswert als etwa der freie Wettbewerb, dessen strafrechtlichen Schutz § 298 StGB gewährleisten soll. Angesichts der teilweise horrenden Summen, die im Berufssport bezahlt werden, stehen naturgemäß massive Vermögensinteressen im Hintergrund.

Für eine Strafbarkeit nach Absatz 1 Satz 1 muss der Sportler ein Dopingmittel oder eines seiner Metabolite oder Marker im Körper haben. "Marker" ist eine Verbindung, Gruppe von Verbindungen oder biologischen Parametern, die die Anwendung eines Dopingmittels anzeigen, "Metabolit" ein Stoffwechselprodukt, das bei einem biologischen Umwandlungsprozess erzeugt wird. Der Sportler muss vorsätzlich handeln.

Dafür genügt es, wenn er in seinen Vorsatz aufnimmt, dass er vor dem Wettkampf ein Dopingmittel gebraucht hat. In der Anlage zum Gesetz sind teilweise körpereigene Substanzen aufgeführt. Dass der Nachweis körpereigener Substanzen nicht zur Erfüllung des Tatbestandes führt, bedarf im Grunde keiner Erwähnung und ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1, der für den Begriff des Doping von "künstlicher" Zuführung ausgeht.

Eine Strafbarkeit ist nach Absatz 1 Satz 2 nicht gegeben, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Ob der Sportler trotz Erfüllung des Absatzes 1 Satz 2 nach den Regeln des Sports an dem Wettkampf nicht hätte teilnehmen dürfen, ist für die Strafbarkeit irrelevant. Insoweit greift ggf. die Sportgerichtsbarkeit.

Das Merkmal "seines Vermögensvorteils wegen" zielt darauf ab, dass von der Regelung im Wesentlichen der professionelle Sport erfasst wird. Es erschiene mit dem Übermaßverbot staatlichen Strafens unvereinbar und würde auch das Konzept der Vorschrift als Vorfeldtatbestand zum Betrug sprengen, wenn der gesamte Breitensport erfasst würde.

"Seines Vermögensvorteils wegen" ist zunächst bei einer spezifischen Entlohnung gegeben also dann, wenn der Sportler im Falle eines Sieges oder eines vorderen Platzes eine Prämie erhalten soll oder wenn ihm vom Veranstalter ein Startgeld gezahlt wird. Er greift jedoch auch ein, wenn die Teilnahme am Wettkampf Ausfluss eines entlohnten Arbeitsverhältnisses ist, wie es im Profisport der Fall ist (z. B. Teilnahme an Radsportveranstaltungen, Bundesligaspielen usw.). Gegenstände, die durch ihren ideellen Wert gekennzeichnet sind (insbesondere Pokale, materiell nahezu wertlose Medaillen, Wimpel usw.), stellen keinen Vermögensvorteil im Sinne der Vorschrift dar.

Nicht in den Tatbestand einbezogen ist das Training. Insoweit wäre das Vorfeld des Vorfeldes betroffen. Eine Strafbarkeit auch insoweit wäre zu weitgehend. Davon bleibt unberührt, dass in relevanten Fällen die Besitzstrafbarkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 eingreifen kann.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 stellt der Strafbarkeit nach Absatz 1 den Fall gleich, dass der Sportler vor dem Wettkampf eine Dopingmethode zur Erhöhung des Sauerstofftransfers angewendet hat. Umfasst ist vor allem die derzeit wohl am meisten verbreitete Dopingmethode des Blutdopings. Der Fall steht der Teilnahme nach Einnahme von Dopingmitteln (Absatz 1) in der Strafwürdigkeit nicht nach. Wie bei Absatz 1 wird durch Absatz 2 Satz 2 die Konstellation aus der Strafbarkeit herausgenommen, dass die Anwendung der Methode zum Zweck einer medizinisch indizierten Behandlung erfolgt.

Der Entwurf verkennt die Nachweisschwierigkeiten etwa bei Eigenblutdoping nicht.

Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass der Nachweis mit anderen Beweismitteln als mit einer Blut- bzw. Urinanalyse geführt werden kann (Zeugen, Geständnis, Erkenntnisse aus einer Überwachung der Telekommunikation).

Blutdoping durch den Einsatz des Dopingmittels Erythropoetin fällt schon unter Absatz 1. Absatz 2 kommt aber für die Konstellationen Auffangfunktion zu, dass die Tat anders als durch einen Wirkstoffnachweis erwiesen wird. Bei Zusammentreffen beider Absätze liegt nach allgemeinen Konkurrenzregeln eine Tat des Sportbetrugs vor.

Die Anwendung des Blutdopings muss zeitnah vor der Teilnahme erfolgt sein. Erforderlich ist demgemäß ein enger zeitlicher Zusammenhang. Ein solcher wäre etwa nicht gegeben, wenn ein des Blutdopings überführter Sportler Jahre später an einem Wettkampf teilnimmt. Die genaue Eingrenzung wird nach der konkret eingesetzten Methode zu treffen sein.

Der Entwurf hat davon abgesehen, auch das Gendoping in den Tatbestand einzubeziehen.

Dafür war vor allem die Überlegung maßgeblich, dass noch zu wenige Erkenntnisse über Gendoping im Sport vorliegen. Damit fehlt auch die Grundlage für eine Pönalisierung im Rahmen des Sportbetrugs.

Zu Absatz 3

Absatz 3 normiert die Versuchsstrafbarkeit. Der Anwendungsbereich der Regelung wird nicht breit sein. Zu denken ist etwa an den Fall, dass der Sportler unmittelbar vor dem Start ausgeschlossen wird, weil er der Anwendung der Dopingmethode verdächtig ist und sich nachträglich die Berechtigung des Verdachts ergibt.

Zu Absatz 4

Die Strafzumessungsregel nach Absatz 4 bedroht gewerbs- und bandenmäßiges Verhalten mit in der Regel höherer Strafe. Dem soll der Fall gleichgestellt werden, dass sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes bezieht. Zur Auslegung können Rechtsprechung und Literatur zu den Strafvorschriften herangezogen werden die dieses Merkmal schon verwenden (z. B. § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB).

Zu § 6 ("Kronzeugenregelung")

Nach dem Vorbild des § 31 BtMG soll auch für Straftaten im Sinne des Anti-Doping-Gesetzes eine sog. "kleine" Kronzeugenregelung geschaffen werden. Dies berücksichtigt den Umstand, dass im Dopingbereich konspirative Verflechtungen nach der Art der Organisierten Kriminalität anzutreffen sind, womit ein Bedürfnis besteht, die Verflechtungen durch die Honorierung von Kooperationsbereitschaft aufzubrechen.

Die Regelung soll vor allem involvierten Sportlern einen Anreiz bieten, bei der Überführung der Drahtzieher mitzuhelfen. Die Vorschrift lehnt sich auch in der Einzelausgestaltung an § 31 BtMG an.

Zu § 7 (Erweiterter Verfall, Einziehung)

Absatz 1 öffnet namentlich organisierte Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz dem Erweiterten Verfall. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass im Leistungssport, aber etwa auch bei der Versorgung von Bodybuildingstudios mit Dopingmitteln hohe Geldbeträge fließen. Eine verbesserte Gewinnabschöpfung setzt bei der Triebfeder des Verbrechens an.

Absatz 2 enthält die erforderlichen Einziehungsvorschriften.

Zu Artikel 2 ( § 100a StPO)

Gegenwärtig ist die Überwachung der Telekommunikation bei einschlägigen Delikten im Wesentlichen nur dann zulässig, wenn der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung ( § 129 StGB) besteht. Es erscheint unabdingbar, für schwere Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz die Überwachung der Telekommunikation zu ermöglichen.

Zu Artikel 3 (Arzneimittelgesetz)

Es handelt sich um Folgeänderungen im Hinblick auf die Herausnahme von Dopingstraftaten aus dem AMG und deren Übernahme und Erweiterung im neuen Anti-Doping-Gesetz (s. zu Artikel 1).

Zu Artikel 4 (Einschränkung von Grundrechten)

Die Vorschrift trägt höchst vorsorglich dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Rechnung, da der Entwurf die Überwachung der Telekommunikation erweitert (Art. 2).

Zu Artikel 5 (In-Kraft-Treten)

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.