Empfehlungen der Ausschüsse 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel und zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung

A


1. Der federführende Agrarausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nr. 3 (Anlage 3 Spalte 3 lfd. Nr. 1 zu den §§ 2 und 3 Abs. 1 PharmStV)

Artikel 2 Nr. 3 ist zu streichen.

Begründung

Der Einschub "(einschließlich Equiden)" in Anlage 3 Spalte 3 lfd. Nr. 1 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung kann zu Missverständnissen führen und sollte daher gestrichen werden.

Die Tatsache, dass die Wörter "(einschließlich Equiden)" nur in der lfd. Nr. 1 eingefügt werden, nicht aber in der lfd. Nr. 2 und in Anlage 1 Spalte 3 lfd. Nr. 1 bis 4, könnte im Umkehrschluss so gedeutet werden, dass in diesen letzten Nummern die Equiden nicht zu den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren zählen. Dies ist jedoch nicht intendiert.

Da Equiden grundsätzlich Lebensmittel liefernde Tiere sind, ist die gesonderte Nennung überflüssig und sollte an keiner der o.g. Verordnungsstellen erfolgen.

B


2. Der Gesundheitsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.