Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates betreffend EU-Bankenregulierung zielgenau verbessern - mit Fokus auf kleine und mittlere Banken sowie zum Nutzen der Realwirtschaft - Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg - Punkt 13 der 986. Sitzung des Bundesrates am 13. März 2020

Der Bundesrat möge die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen fassen:

1. Zu Nummer 1

In Nummer 1 Satz 1 erster Aufzählungspunkt sind vor dem Wort "weiter" die Wörter "angemessen und risikogerecht" einzufügen.

2. Zu Nummer 6 Satz 4 der Begründung

In Nummer 6 der Begründung ist Satz 4 wie folgt zu fassen:

"Dabei geht es nicht darum, durch Ausnahmen von der Regulierung Regulierungslücken entstehen zu lassen und KMB insoweit gegenüber anderen Instituten zu privilegieren, sondern bei Instituten mit einer soliden Eigenkapitalbasis und einem risikoarmen Geschäftsmodell die Regulierung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip angemessen und risikoadäquat und gleichzeitig weniger bürokratisch auszugestalten."

3. Zu Nummer 7 Buchstabe d Satz 5 der Begründung

In Nummer 7 Buchstabe d ist Satz 5 wie folgt zu fassen:

"Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, kleine, nicht komplexe Institute vom SREP ebenso wie von der Eigenmittelzielkennziffer auszunehmen und stattdessen im Gegenzug andere, weniger aufwendig zu ermittelnde Eigenkapitalanforderungen bereitzustellen."

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Ziffern 1 und 2:

Mit den Ergänzungen soll noch einmal klargestellt werden, dass bei der Proportionalität in der Bankenregulierung nicht allein die Größe eines Instituts ausschlaggebend ist. Kleine und mittlere Banken sollen angemessen und risikoadäquat entlastet werden, ohne dabei die Finanzstabilität zu gefährden.

Zu Ziffer 3:

Mit der Ergänzung soll verdeutlicht werden, dass mit dem Verzicht auf den SREP-Prozess für kleine und solide Banken keine pauschale materielle Besserstellung gegenüber anderen Instituten beabsichtigt ist, sondern ein vergleichbares Regulierungsniveau bei gleichzeitigem Bürokratieabbau bezweckt ist. Den kleinen und solide aufgestellten Banken könnte der aufwendige und ressourcenbindende SREP-Prozess erspart bleiben. Um gleichzeitig aber keine materielle Ungleichbehandlung entstehen zu lassen, müssten im Gegenzug dafür andere, aber weitaus weniger aufwendig zu ermittelnde Eigenkapitalanforderungen bereitgestellt werden.