Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 28. September 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.



Mit freundlichen Grüßen

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 09.11.07

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... [Einsetzen: Erster Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Gegenstand des Gesetzentwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Recht des Kontopfändungsschutzes umfassend und grundlegend neu geregelt werden. Dazu werden Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO), der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ), des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) vorgeschlagen.

Das Ziel der Neuregelung ist nicht, die Konten und insbesondere das Girokonto des Schuldners dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Ziel der Reform ist vielmehr, im Ausgleich der berechtigten Belange von Schuldner und Gläubiger dem Kontoinhaber die zum Lebensunterhalt benötigten Geldmittel auch bei Überweisung auf sein Girokonto pfändungsfrei zu belassen. Damit soll ihm trotz der Kontopfändung die Möglichkeit zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr so weit wie möglich erhalten bleiben.

Gleichzeitig soll der Pfändungsschutz für die Einkünfte von selbstständig tätigen Personen verbessert werden. Dies gilt nicht nur für die effektivere Ausgestaltung des Pfändungsschutzes bei der unmittelbaren Pfändung von Vergütungen beim Auftraggeber. Grundsätzlich sollen alle Arten von Einkünften von nicht abhängig Erwerbstätigen, soweit sie der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, Pfändungsschutz genießen können. Auch soll ein bislang fehlender Pfändungsschutz bei der Pfändung des Guthabens von Girokonten selbstständig tätiger Personen vorgesehen werden.

II. Ausgangslage

1. Pfändungsschutz bei der Pfändung von Kontoguthaben

a) Vorgeschichte der Reform und frühere Reformbemühungen

Bis in die 70er Jahre des letzten Jahrhunderts war die Pfändung des Guthabens eines Bankkontos ("Kontopfändung") noch sehr selten. Mit der Zunahme des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erwies sich, dass der Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO, der dem Schuldner und seiner Familie die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen sollte, unvollständig war. Denn er erfasste nicht die durch die Überweisung der geschützten Einkunftsteile auf ein Konto des Schuldners bei einem Kreditinstitut entstehenden Forderungen. Diese Lücke im Pfändungsschutz machte sich im Laufe der Jahre immer stärker bemerkbar. Die Rechtsprechung versuchte, dem Schuldner mit der entsprechenden Anwendung von § 811 ZPO, der §§ 850 ff. ZPO oder über § 765a ZPO zu helfen.

In der Gesetzgebung reichen die Bemühungen um einen Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltskonten bis in das Jahr 1972 zurück. In den Beratungen über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen hatte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Einführung eines neuen § 850k ZPO vorgeschlagen.

Nach dem neuen § 850k ZPO sollte das Guthaben auf dem Konto in Höhe der Lohn- und Gehaltsüberweisung für die Dauer von sieben Tagen unpfändbar sein.

Die Vorschrift sollte lauten:

" § 850k

Die Einführung der neuen Regelung scheiterte am Widerstand des Bundesrats, der einen so weitgehenden Pfändungsschutz nicht für vertretbar hielt. Eine entsprechende Regelung für Sozial-Geldleistungen wurde demgegenüber im Jahr 1976 mit § 55 SGB I eingeführt.

Mit dem am 1. April 1978 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen ist § 850k in der geltenden Fassung in die Zivilprozessordnung eingefügt worden. Im Gegensatz zu dem Vorschlag des Rechtsausschusses bei den Beratungen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen gewährt die geltende Regelung für Lohn- und Gehaltskonten zwar Pfändungsschutz in der auch bei der Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber vorgegebenen Höhe (siehe insoweit § 850c ZPO). Dieser Schutz setzt aber einen besonderen Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht voraus. Zur Rechtfertigung für das von § 55 SGB I abweichende Regelungskonzept heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs: "Die nunmehr vorgeschlagene Regelung des neuen § 850k ZPO gewährt demgegenüber auch für Lohn- und Gehaltskonten Pfändungsschutz nur in der auch sonst bei Arbeitseinkommen üblichen Höhe. Dies erscheint auch gerechtfertigt, eine Lösung wie in § 55 SGB I wäre hier, wo es um Arbeitseinkommen, nicht um Sozialleistungen geht, gegenüber den berechtigten Interessen des Gläubigers nicht zu vertreten. Diese Unterscheidung zwischen einem pfändbaren und einem unpfändbaren Teil der Lohn- und Gehaltskonten macht es andererseits notwendig, das Vollstreckungsgericht einzuschalten. Es wäre den Geldinstituten in ihrem Publikums- und Geschäftsverkehr nicht möglich, selbst den pfändbaren Teil eines Lohn- und Gehaltskontos zu berechnen. Die hier maßgebenden Daten stehen den Geldinstituten nicht zur Verfügung. Es wäre diesen aber auch kaum zuzumuten, entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen zu treffen. Angesichts dieser Umstände billigt der Rechtsausschuss einmütig den Vorschlag der Bundesregierung, den Pfändungsschutz von einem Antrag des Schuldners abhängig zu machen. Diese Lösung ist auch deshalb hinzunehmen, weil die Pfändung von Lohn- und Gehaltskonten die Ausnahme bildet; in aller Regel wird das Arbeitseinkommen des Schuldners bereits beim Arbeitgeber gepfändet."

In der 15. Legislaturperiode schließlich ist vor dem Hintergrund der geschilderten Probleme bei der Kontopfändung ein Vorschlag zur Neuregelung von § 850k ZPO gemacht worden (Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze vom September 2004). Dieser Gesetzentwurf ist in der 16. Legislaturperiode nicht weiter verfolgt worden.

Vor dem Hintergrund, dass die Problematik eines Girokontos für jedermann immer dringender wird, hat die Bundesregierung in ihrem Vierten Bericht zur Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann angekündigt, "einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Kontopfändung vorzulegen, der auch bei Pfändungsmaßnahmen die Funktionsfähigkeit des Kontos als Zahlungsinstrument für Rechtsgeschäfte der gewöhnlichen Lebensführung erhält und zugleich die Interessen der kontoführenden Kreditinstitute ausreichend einbezieht" (BT-Drs. 016/2265, S. 17).

b) Anzahl der Kontopfändungen

Die Pfändung von Girokonten ist schon seit längerem keine Ausnahmeerscheinung mehr. Seit der Anhebung der Pfändungsfreigrenzen durch das Siebte Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) ist es zu einem erheblichen Anstieg der Kontopfändungen gekommen. Vorsichtige Schätzungen gehen von ca. 350.000 bis 370.000 Kontopfändungen bundesweit im Monat aus (siehe BT-Drs. 016/2265, S. 17). Die Justizstatistiken weisen die Kontopfändung nicht als gesonderte Maßnahme der Zwangsvollstreckung aus. Die Kreditwirtschaft kann ebenfalls keine genauen Angaben zur Anzahl von Kontopfändungen machen. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass neben der Kontopfändung privater Gläubiger nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung auch solche in Anwendung der Abgabenordnung durch die Finanzbehörden sowie nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder vorgenommen werden. Diese machen in der Praxis einen erheblichen Anteil an der Gesamtzahl der Kontopfändungen aus.

c) Mängel im geltenden Recht

Der Vierte Bericht der Bundesregierung zur Umsetzung der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann vom 14. Juli 2006 hat sich mit der Pfändung des Guthabens von Girokonten als einem der wesentlichen Gründe für die Kündigung von Girokonten wegen "Unzumutbarkeit der Kontoführung" für das Kreditinstitut ausführlich befasst (BT-Drs. 016/2265, S. 16 ff.). Dabei wurden folgende Mängel des geltenden Pfändungsschutzes bei Kontopfändungen herausgestellt:

aa) Fehlen eines einheitlichen Kontopfändungsschutzes

Das geltende Recht kennt keinen einheitlichen Pfändungsschutz bei der Pfändung von Kontoguthaben.

Werden das Arbeitseinkommen oder andere wiederkehrende in den §§ 850 bis 850b ZPO aufgezählte Einkünfte auf dem Konto gutgeschrieben, so erfolgt der Pfändungsschutz über § 850k ZPO durch Einschaltung des Vollstreckungsgerichts.

Nach der derzeitigen Rechtslage endet der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO mit der Gutschrift auf dem Konto des Schuldners. Mit dieser entsteht ein neuer Anspruch des Schuldners gegen die Bank auf Auszahlung des Guthabens, der grundsätzlich pfändbar ist. Der in § 850k ZPO geregelte Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltskonten wird dadurch verwirklicht, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners in einem bestimmten Umfang die Pfändung aufhebt. Um dem Schuldner überhaupt erst einen Antrag auf Pfändungsschutz bei der Kontopfändung zu ermöglichen, ordnet § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine Zwei-Wochen-Sperre an. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Schuldner nach § 834 ZPO vor Erlass des Pfändungsbeschlusses nicht gehört wird und er damit erst nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner von der Pfändung Kenntnis erhält. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO darf das Kreditinstitut aus dem gepfändeten Guthaben nicht an den Gläubiger leisten oder eine Hinterlegung vornehmen (Zahlungsaufschub). Der Lauf der Frist beginnt mit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner. Der Leistungsaufschub gilt für alle gepfändeten Kontoguthaben einschließlich Sparguthaben einer natürlichen Person und zwar ohne Rücksicht darauf, für welche Einkünfte das Konto unterhalten wird und aus welchen Überweisungen sich das Guthaben zusammensetzt.

Das Kreditinstitut soll von der Prüfung, welche Eingänge nicht wiederkehrende Einkünfte im Sinne der §§ 850 bis 850b ZPO sind, entlastet werden. Dagegen erstreckt sich der Pfändungsschutz des § 850k ZPO lediglich auf Konten des Schuldners, auf die wiederkehrende Leistungen zur Erfüllung der in §§ 850 bis 850b ZPO bezeichneten Ansprüche überwiesen werden.

Pfändungsschutz wird nur auf Antrag des Schuldners gewährt, zu dem der Gläubiger zu hören ist. Das Vollstreckungsgericht bestimmt den Umfang der Pfändungsaufhebung betragsmäßig. Der Beschluss ist zuzustellen und unterliegt der sofortigen Beschwerde.

Erforderlich ist sodann eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil mit einer Entscheidung und Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner innerhalb der Zweiwochenfrist nicht zu rechnen ist. Da das Vollstreckungsgericht über den Schutzantrag nicht sofort entscheiden kann, gestattet § 850k Abs. 2 ZPO eine "Notbedarfsaufhebung". Der freizugebende Betrag richtet sich nach dem anteiligen Pfändungsfreibetrag, der nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO festzusetzen wäre.

Auch in dem Vorabaufhebungsverfahren ist der Gläubiger in der Regel zu hören.

Da in der Praxis regelmäßig nicht nur die Pfändung des aktuellen, sondern auch der künftigen Guthaben beantragt wird, erstreckt sich die Pfändung eines Kontoguthabens auch auf künftige Eingänge. Ob künftige Eingänge auch Pfändungsschutz nach § 850k ZPO erlangen können, ist nicht ganz eindeutig. Nach dem Gesetzeszweck kann sich der Pfändungsschutz nicht mit dem Schutz für das Kontoguthaben begnügen, das im Zeitpunkt der Pfändung gerade besteht. Sonst bestünde bei Ende des Auszahlungszeitraums keine Möglichkeit, dem Schuldner den notwendigen Lebensunterhalt aus dem bereits anstehenden Geldeingang sicherzustellen. Daher muss § 850k ZPO auch für alle durch weitere Eingänge von geschützten Einkünften künftig entstehenden Guthaben gelten. Die Aufhebung der Pfändung des Guthabens auch für weitere (künftige) Zahlungseingänge mit Bezeichnung fester Beträge verursacht jedoch bei wechselnder Höhe des Arbeitsentgelts Schwierigkeiten.

Werden in Geld zahlbare Sozialleistungen gepfändet, richtet sich der Kontopfändungsschutz nach § 55 SGB I. In den ersten sieben Tagen nach der Gutschrift auf dem Konto des Berechtigten sind sämtliche Sozialleistungen in voller Höhe unpfändbar.

Der Kontoinhaber muss gegenüber dem Kreditinstitut nur nachweisen, dass es sich bei der Gutschrift um eine Sozialleistung handelt. Wegen des zeitlich kurzen Schutzes muss der Schuldner schnell handeln, um seine unbaren Geldgeschäfte zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu tätigen oder sich einen ausreichenden Barbetrag auszahlen zu lassen. Will er sich z.B. des Lastschriftverfahrens bedienen, kann ihm dieses wegen der kurzen Frist von sieben Tagen seit der Gutschrift abgeschnitten sein, z.B. wenn der Termin für die Ausführung der Lastschrift nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist liegt. Selbst wenn der Schuldner innerhalb der Frist den für die Erfüllung seiner lebensnotwendigen Verpflichtungen erforderlichen Barbetrag abheben kann ist dies keine sachgerechte Lösung. Denn im Ergebnis wird die Bestreitung des Lebensunterhalts für den Schuldner teurer, weil die bare Begleichung von Lebenshaltungskosten wie Miete, Strom, Heizung und Wasser etc. häufig gesonderte Kosten, z.B. für die Einzahlung auf einem Fremdkonto, auslöst. Gleichzeitig verliert das Girokonto des Schuldners seine Funktion als Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Um den Pfändungsschutz für das steuerrechtliche Kindergeld auch bei einer Kontopfändung sicherzustellen hat der Deutsche Bundestag eine Ergänzung des Einkommensteuergesetzes um einen neuen § 76a, der sich an die Regelung des § 55 SGB I anlehnt beschlossen. Die neue Regelung ist am 19. Dezember 2006 in Kraft getreten.

Die unterschiedlich ausgestalteten Rechtsgrundlagen für den Pfändungsschutz in Abhängigkeit von der Art der Einkünfte bedeuten jedenfalls für die mit der Umsetzung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse befassten Kreditinstitute einen erheblichen Aufwand in sächlicher und auch in personeller Hinsicht, da ausreichend qualifiziertes Personal vorgehalten werden muss.

bb) Kompliziertes Verfahren zur Erlangung von Pfändungsschutz

Wie unter aa) dargestellt, gestaltet sich die Erlangung des Pfändungsschutzes bei der Kontopfändung nach § 850k ZPO schwierig und aufwändig. Zudem führt das komplizierte Verfahren häufig zu einer Erhöhung der Schuldenlast des Schuldners, da er den benötigten Pfändungsschutz nicht schnell genug erlangen kann. Durch die Nichtausführung der von ihm veranlassten Überweisungen und Lastschriften entstehen oft weitere Verbindlichkeiten in Form von Verzugszinsen und Gebühren. In Einzelfällen kann dies auch zu einer Existenzbedrohung und damit zum Bezug von staatlichen Transferleistungen führen.

Auch bei der Gewährung von Pfändungsschutz für Empfänger laufender Geldleistungen nach Ablauf der Sieben-Tage-Frist durch das Vollstreckungsgericht nach § 55 Abs. 4 SGB I, ist das komplizierte Verfahren nach § 850k ZPO einschlägig (so nunmehr ausdrücklich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2006 [BGHZ 170, 235 ff.]).

cc) Blockadewirkung der Kontopfändung

Im Rahmen der Diskussion über ein Recht auf ein Girokonto für jedermann ist die Blockadewirkung einer Kontopfändung als besonderer Mangel hervorgehoben worden.

Durch die gesetzlich vorgesehenen Sperrwirkungen wird das Girokonto nach einer Pfändung vollständig blockiert und seiner Funktion als Zahlungsmedium im bargeldlosen Zahlungsverkehr beraubt.

Die Blockadewirkung einer Kontopfändung ist auch dadurch bedingt, dass in der Praxis nicht nur das aktuelle, zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner bestehende Guthaben, sondern auch alle zukünftigen Guthaben - bis zur Befriedigung des Gläubigers - gepfändet werden. In älteren Entscheidungen ist noch erörtert worden, dass durch eine Pfändung der künftigen Guthaben massiv in die Rechtsstellung des Schuldners eingegriffen werde (siehe nur die Entscheidung des OLG Hamburg, MDR 1956, 447). Mit der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1981 (BGHZ 80, 172) sind diese Überlegungen nicht mehr für durchschlagend erachtet worden. Damit erstreckt sich eine Pfändung der künftigen Guthaben ohne weiteres auf den nächsten Aktivsaldo und auf alle weiteren künftigen Aktivsalden bis zur vollen Befriedigung des Gläubigers.

dd) Rechtsmissbräuchliche Kontopfändungen

Nicht selten geht einer Kontopfändung ein Vollstreckungszugriff desselben Gläubigers auf das Arbeitseinkommen voraus, so dass eine sog. Doppelpfändung vorliegt.

Diese wird unter Umständen auch rechtsmissbräuchlich eingesetzt. Da bereits der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens vom Gläubiger beim Arbeitgeber abgeschöpft wird ist ihm bewusst, dass die Kontopfändung nur geeignet ist, Druck auf den Schuldner auszuüben.

2. Pfändungsschutz für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und für sonstige Einkünfte

Nach geltendem Recht unterliegen Einkünfte von Selbständigen einem nur begrenzten Pfändungsschutz. So kann ein Schuldner nur für "nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste" Schutz nach § 850i ZPO erhalten. Hierunter fallen z.B. Vergütungsansprüche von Freiberuflern wie Ärzten,

Rechtsanwälten, Architekten, aber auch von Künstlern. Das Vollstreckungsgericht hat dem Schuldner nach § 850i ZPO auf seinen Antrag von diesen Vergütungen so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und den seiner Familie bedarf. Nicht von § 850i ZPO erfasst werden dagegen solche Vergütungsansprüche von selbstständig tätigen Schuldnern, die nicht von diesen persönlich, sondern etwa von deren Personal erbracht werden.

Der Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz ist zudem nicht mehr zulässig, wenn der Drittschuldner bereits an den Gläubiger gezahlt hat. Da ein Zahlungsaufschub für den Auftraggeber als Drittschuldner entsprechend der für Überweisungen von gepfändeten Kontoguthaben (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO) nicht vorgesehen ist, läuft der Pfändungsschutz nach § 850i ZPO bei der Pfändung von fälligen Vergütungsforderungen ohnehin oft ins Leere. Denn der Schuldner erfährt im Regelfall von der Pfändung, wie bereits erwähnt, erst dann, wenn sie schon wirksam geworden ist.

Diese Behandlung von Einkünften Selbständiger, die der Sicherung des Existenzminimums dienen in der Zwangsvollstreckung und auch in der Insolvenz ist nicht sachgerecht. Für die Frage der Sicherung des Existenzminimums kann es nicht darauf ankommen ob der Anspruch auf "Entlohnung" im Zusammenhang mit abhängiger Tätigkeit oder auf Grund persönlicher Arbeit oder Dienste erworben worden ist. Zudem muss der Schuldner auch in jedem Fall die Chance erhalten, einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen, bevor der Drittschuldner die Vergütung an den Vollstreckungsgläubiger leistet. Der insgesamt unzulängliche Pfändungsschutz für Einkünfte Selbständiger, die der Sicherung der eigenen Existenz sowie des Lebensunterhalts seiner Familie dienen, führt dazu, dass im Falle von Zwangsvollstreckung oder Insolvenz die staatliche Gemeinschaft mit Transferleistungen für die Existenzsicherung aufzukommen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Garantie der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Artikels 20 Abs. 1 GG nicht nur die Verpflichtung des Staates, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Das ein benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, "dem Bürger das selbsterzielte Einkommen bis zu diesem Betrag - der im folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird -, nicht (zu) entziehen" (BVerfGE 82, 60, 85). Dieser für die Durchsetzung fiskalischer Interessen des Staates ausgesprochene Grundsatz gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, wobei zugleich auch die Belange des Gläubigers mit zu berücksichtigen sind. Denn auch für das Gläubiger-Schuldner-Verhältnis muss gelten, dass der Staat grundsätzlich nicht Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stellen kann, um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist. Der Pfändungsschutz soll dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit infolge der Pfändung entgegenwirken. Die Sozialhilfeträger sollen dauerhaft entlastet werden, und der Steuerzahler soll nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen müssen.

Zu den "selbsterzielten Einkommen" gehören aber auch sämtliche aus selbständiger Tätigkeit erlangte Einkünfte, unabhängig davon, ob sie auf Grund persönlich geleisteter Arbeiten oder Dienste erzielt werden oder etwa durch im Unternehmen oder Betrieb des Schuldners angestellte Kräfte. Ergibt sich die tragende Begründung für die Absicherung des Existenzminimums aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip, so gibt es keinen überzeugenden Grund, etwa die Werklohnansprüche der Angehörigen der freien Berufe gegenüber Werklohnansprüchen zu privilegieren, die mittels des Einsatzes von Personal erzielt werden.

Ein weiterer Regelungsbedarf ergibt sich aus der Notwendigkeit, für Existenzgründungen und die Förderung von Selbständigkeit bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. Dafür ist eine Gleichbehandlung von Selbständigen und Arbeitnehmern hinsichtlich des Pfändungsschutzes von Einkünften, die der Existenzsicherung dienen, erforderlich.

Ein Pfändungsschutz bei der Überweisung der von § 850i ZPO erfassten Einkünfte auf ein Bankkonto entsprechend § 850k ZPO für Arbeitseinkommen fehlt vollständig.

Die Praxis gewährt in diesen Fällen zum Teil Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO.

III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Zentrale Vorschrift des neuen Kontopfändungsschutzes ist § 850k-ZPO-E (Artikel 1 Nr. 7). Dieser sieht einen einheitlichen Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto zumindest in Höhe eines automatisch pfändungsfreien monatlichen Sockelbetrages vor.

1. Verbesserter Pfändungsschutz nur für Guthaben auf dem sogenannten Pfändungsschutzkonto

Tragender Gedanke der Neuregelung des Kontopfändungsschutzes ist, dass der verbesserte Schutz nur bei Eingängen auf dem sogenannten Pfändungsschutzkonto möglich sein kann.

Ein Pfändungsschutzkonto wird auf Grund einer vertraglichen Abrede zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden eingerichtet. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 850k Abs. 6 ZPO-E (Artikel 1 Nr. 7). Besteht bereits ein Girokonto, so kann der Kunde jederzeit die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto verlangen (§ 850k Abs. 6 Satz 2 ZPO-E). Bei gemeinschaftlich geführten Konten in der Form von "Und-" oder von "Oder-Konten" kann jeder der Kontoinhaber die Führung eines Pfändungsschutzkontos verlangen. Eine Führung des Pfändungsschutzkontos als gemeinschaftliches "Oder-Konto" oder als "Und-Konto" ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Dadurch dass der verbesserte Pfändungsschutz nach der Zivilprozessordnung nur bei Eingängen auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt wird, soll eine missbräuchliche Vervielfältigung des automatischen Pfändungsschutzes durch Schuldner - Inanspruchnahme mehrerer Freibeträge durch Führen mehrerer Konten - vermieden werden. Die Strafbewehrung durch § 288 des Strafgesetzbuches (StGB - Vereiteln der Zwangsvollstreckung) und § 263 StGB (Betrug) wird insoweit für ausreichend gehalten.

Um eine nicht gerechtfertigte Vervielfältigung des Pfändungsschutzes zu vermeiden, ist ferner eine Abstimmung des neuen mit dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz herzustellen (siehe dazu unter 3.).

2. Automatischer Pfändungsschutz

Zentrale Vorschrift des überarbeiteten Kontopfändungsschutzrechts ist der neu gefasste § 850k ZPO-E "Pfändungsschutz für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto" (Artikel 1 Nr. 7). Die Abgabenordnung nimmt in § 319 auf die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 bis 852 ZPO Bezug, so dass der neue § 850k auch in Verfahren nach der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) gilt. Da das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes in § 5 wiederum auf § 319 AO verweist, ist der neue Kontopfändungsschutz auch in dessen Anwendungsbereich zu beachten.

Es wird ein automatischer Pfändungsschutz bei der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt. Für den Schuldner als Kontoinhaber wird der monatliche Pfändungsfreibetrag nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO - derzeit 985,15 €* - auch für einen Kalendermonat auf dem Konto gewährleistet.

Damit kann der Schuldner die laufenden Verpflichtungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes erfüllen.

Dieser Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall noch aufgestockt werden. So können - wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber (§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO) - auch Freibeträge gewährt werden, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt. Das Kreditinstitut muss dies aber nur dann von sich aus berücksichtigen, wenn der Schuldner die Gewährung von Unterhalt, z.B. durch eine Lohnbescheinigung, aus der sich Familienstand und Anzahl der Kinder ergeben, nachweist.

Da bei den für Leistungen nach dem Zweiten Buch und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und XII) zu berücksichtigenden Personen, die mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II oder in einer Gemeinschaft im Sinne von §§ 19, 20, 36 und 40 SGB XII leben, auch Personen betroffen sind, für die keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, ist dies beim Pfändungsschutz für die gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Deshalb soll auch hier eine Erhöhung des pfändungsfrei zu belassenden Betrages analog zu § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO möglich sein. Denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass Gläubiger des Schuldners auf Leistungen, die für den Lebensunterhalt der Gemeinschaft bestimmt sind, im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen könnten.

Erhält der Schuldner Kindergeld oder andere Leistungen für eines oder mehrere Kinder, so genießen diese einen besonderen, gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz nach § 55 SGB I und § 76a EStG verbesserten Schutz auf dem Pfändungsschutzkonto. Denn auch bei der Pfändung des Guthabens eines Pfändungsschutzkontos soll der allgemeine Pfändungsschutz für Kindergeld - es kann nur wegen des Unterhaltsanspruches eines Kindes, für das das Kindergeld gewährt wird, gepfändet werden - verwirklicht werden.

Der Pfändungsschutz wird grundsätzlich für die Dauer des Kalendermonats, in dem der Pfändungsbeschluss dem Kreditinstitut zugestellt worden ist, gewährt.

Erstreckt sich die Pfändung des Guthabens nicht nur auf diesen Kalendermonat, sondern auch auf die folgenden Monate, so ist für jeden Monat der Freibetrag zu gewähren. Ein vom monatlichen Freibetrag eventuell übrig gebliebener Betrag wird auf den nächsten Kalendermonat übertragen und erhöht den neuen Monatsfreibetrag entsprechend. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen dass Zahlungen zur Begleichung von Leistungen der Daseinsvorsorge häufig nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erbringen sind.

Erfolgen also auf dem gepfändeten Konto Zahlungseingänge am Ende des Monats, so ist sichergestellt, dass dieses Guthaben auch bis zum nächsten Zahlungseingang am Ende des Folgemonats zur Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten zur Verfügung steht. Zum einen wird der im Monat nicht ausgeschöpfte Teil des Freibetrages auf den Folgemonat übertragen, und zum anderen bildet das mit dem Zahlungseingang entstandene Guthaben den Grundstock für den Freibetrag des neuen Monats.

Der Pfändungsschutz für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto ist einheitlich ausgestaltet auf die Art der auf dem Konto eingehenden Einkünfte kommt es - anders als nach § 850k ZPO, § 55 SGB I und § 76a EStG in der jeweils geltenden Fassung - grundsätzlich nicht an. Damit wird der Pfändungsschutz in der Praxis erheblich vereinfacht. Der Schuldner muss für den Grundfreibetrag nicht mehr den im Einzelfall ggf. schwierigen Nachweis über die Art der Einkünfte gegenüber dem Kreditinstitut führen. Das Kreditinstitut wird von den entsprechenden Prüfvorgängen entlastet. Eine weitere Vereinfachung besteht darin, dass der Freibetrag jeweils für die Dauer eines Kalendermonats gewährt wird, sodass es auf die mitunter höchst unterschiedlichen Zahlungstermine nicht mehr ankommt.

Die Aufgaben des Kreditinstituts bestehen beim neuen Kontopfändungsschutz für das gepfändete Pfändungsschutzkonto somit darin,

Um den Zeitdruck aus dem Pfändungsvorgang zu nehmen und den beteiligten Kreditinstituten ausreichend Zeit zur Prüfung der einzelnen Vorgänge zu geben, sieht der Entwurf eine Verlängerung des Moratoriums in § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E von zwei auf vier Wochen vor; in Verfahren nach der Abgabenordnung gilt diese verlängerte Frist auf Grund der Verweisung nach § 314 Abs. 3 AO ebenfalls. Die Fristverlängerung gilt im Übrigen für alle Kontopfändungen und nicht nur bei der Pfändung der Guthaben von Pfändungsschutzkonten (siehe auch die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nr. 4). Des Weiteren ist in § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO klar gestellt worden, dass das Moratorium auch bei künftigen Zahlungseingängen, die nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses erfolgt sind, zu beachten ist und die Vier-Wochen-Frist in diesen Fällen erst mit der Gutschrift zu laufen beginnt.

Die Vollstreckungsgerichte haben nach § 850k ZPO-E nur über die Höhe des pfändungsfreien Betrages in Fällen, die eine individuelle Berechnung erfordern (z.B. bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen, in den Fällen des § 850f ZPO etc.), zu entscheiden, des Weiteren, wenn der Schuldner keine Bescheinigung zum Nachweis der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2 vorlegen kann oder diese nicht vom Kreditinstitut akzeptiert wird. Durch die Neuregelung werden sie in einem großen Umfang von den Standardfällen entlastet.

Mit dem Vorschlag für den neuen § 850k ZPO-E wird die Blockadewirkung einer Kontopfändung weitestgehend vermieden. Der Schuldner kann innerhalb eines Kalendermonats über den pfändungsfreien Betrag verfügen und seinen existenzsichernden Verpflichtungen (Zahlung von Miete, Gas, Wasser und Strom etc.) nachkommen. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht zudem anordnen, dass die Pfändung des Kontoguthabens aufgehoben wird wenn nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers zu rechnen ist (siehe § 833a Abs. 2 ZPO-E - Artikel 1 Nr. 3). Alle diese Maßnahmen gewährleisten, dass das Pfändungsschutzkonto des Schuldners auch bei Pfändungsmaßnahmen seine Funktion nicht verliert. Damit dürfte ein typischer Grund für die Kündigung von Girovertragsverhältnissen in Zukunft wegfallen.

Auch für die Kreditinstitute ist die Regelung vorteilhaft: Der durch die Kontopfändung verursachte Aufwand infolge der Blockadewirkung - Bearbeitung von gerichtlichen Freigabebeschlüssen, persönliches Vorsprechen der Kontoinhaber etc. - entfällt in großem Umfang und ermöglicht die Aufrechterhaltung des Girokontos. Damit kann auch die Diskussion um das Girokonto für jedermann auf einer neuen Grundlage geführt werden.

Die Vollstreckungsgerichte werden durch die Neuregelung in nicht unerheblichem Umfang entlastet. Wegen des Sockelfreibetrages sind beim neuen Pfändungsschutzkonto die unter engem Zeitdruck zu treffenden Entscheidungen über die Vorabfreigabe von Kontoguthaben nicht mehr notwendig. Vor dem Hintergrund, dass schon auf der Grundlage des geltenden Rechts über die allgemeine Härteregelung in § 765a ZPO die Freigabe von gepfändeten Konten beantragt werden kann, dürfte auch nicht mit einer erheblichen Zunahme von Anträgen auf Aufhebung der Pfändung des Kontoguthabens nach dem neuen § 833a Abs. 2 ZPO-E zur rechnen sein.

3. Anpassung des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes an den automatischen Pfändungsschutz für Pfändungsschutzkonten

Der bislang bestehende Kontopfändungsschutz über § 850k ZPO, § 76a EStG und § 55 SGB I soll zunächst weiter - subsidiär - bestehen bleiben. Es bleibt zunächst abzuwarten, in welchem Umfang Pfändungsschutzkonten eingerichtet werden und ihre Schutzwirkungen entfalten können. Auch für den Fall, dass der Schuldner auf die Einrichtung eines solchen Kontos verzichtet oder ihm die Einrichtung von seinem Kreditinstitut verwehrt wird, soll er jedenfalls noch auf den geltenden Kontopfändungsschutz zurückgreifen können. Die Situation bei der Pfändung eines "normalen" Girokontos ist für den Schuldner durch die Verlängerung der Sperrfrist für die Auszahlung an den Gläubiger (Artikel 1 Nr. 4 - § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E) gegenüber dem geltenden Recht schon deutlich verbessert. Auch besteht hier die Möglichkeit der Aufhebung der Kontopfändung wegen mangelnder Befriedigungsaussichten für den Gläubiger nach § 833a Abs. 2 ZPO-E (Artikel 1 Nr. 3).

Das Nebeneinander von neuem und herkömmlichem Kontopfändungsschutz muss so aufeinander abgestimmt und miteinander verknüpft werden, dass der Schuldner nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise mehrfachen Pfändungsschutz erhält. Dabei soll dem Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto stets der Vorrang eingeräumt werden. Dies bedeutet, dass, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto bei einem Kreditinstitut unterhält, er Pfändungsschutz nur für dieses Girokonto erhält. Pfändungsschutz nach § 850k ZPO, § 55 SGB I und § 76a EStG für andere Konten kommt damit nicht mehr in Betracht. Der herkömmliche Kontopfändungsschutz ist also nachrangig zu dem neuen Schutz für Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto.

Schutzwürdige Belange des Schuldners stehen diesem Ansatz nicht entgegen, da er einen ausreichenden Pfändungsschutz durch den Transfer seiner Einkünfte auf das Pfändungsschutzkonto sicherstellen kann.

Des Weiteren ist dafür Sorge getragen worden, dass der gute Glaube des Kreditinstituts beim herkömmlichen Pfändungsschutz hinsichtlich des Nichtbestehens eines Pfändungsschutzkontos des Schuldners geschützt wird. Bezogen auf Sozialleistungen und das Kindergeld ist ausdrücklich geregelt worden, dass es mit befreiender Wirkung an den Schuldner geleistet werden kann (vgl. Artikel 5 Nr. 5 und Artikel 6 Nr. 5 - § 76a Abs. 5 Satz 2 EStG sowie § 55 Abs. 5 Satz 2 SGB I-E). Eine Leistungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger besteht nur dann, wenn dieser das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos gegenüber dem Kreditinstitut nachweist (§ 76a Abs. 5 Satz 3 EStG-E und § 55 Abs. 5 Satz 3 SGB I-E). Beim herkömmlichen Pfändungsschutz für wiederkehrende Einkünfte nach dem neuen § 850l ZPO-E, dem geltenden § 850k ZPO, sind solche besonderen Gutglaubensregelungen nicht notwendig da hier das Vollstreckungsgericht den Pfändungsschutz nur dann gewähren darf, wenn der Schuldner kein Pfändungsschutzkonto führt und er dies bei seinem Antrag auf Freigabe glaubhaft gemacht hat (siehe Artikel 1 Nr. 8 - § 850l Abs. 4 Satz 2 ZPO-E). Leistet das Kreditinstitut auf der Grundlage der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, ist es hinreichend geschützt.

4. Weiterer Inhalt des Entwurfs

Darüber hinaus sieht der Entwurf folgende weitere Änderungen vor:

a) Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte nicht abhängig beschäftigter Personen (§ 850i ZPO-E)

Vor dem Hintergrund des unter II. 2. näher dargelegten Reformbedarfs beim Pfändungsschutz für die Einkünfte selbstständig tätiger Personen soll die einschlägige Norm des § 850i ZPO (Pfändungsschutz bei sonstigen

Vergütungen) neu gefasst werden. Der schon im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, des Kreditwesengesetzes und anderer Gesetze enthaltene Vorschlag für einen neuen § 850i ZPO - Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte - wird wieder aufgegriffen (Artikel 1 Nr. 6). Die Struktur der Norm soll grundsätzlich beibehalten ihr Anwendungsbereich jedoch auf sonstige Einkunftsarten ausgedehnt werden. Die bisherige Rechtsprechung und Literatur zu dieser Vorschrift können deshalb überwiegend auch weiter zur Auslegung der überarbeiteten Vorschrift herangezogen werden.

b) Aufhebung der Kontopfändung (§ 833a Abs. 2 ZPO-E)

In den Fällen, in denen die Pfändung des Guthabens eines Kontos keinerlei Befriedigungsaussichten für den Gläubiger bietet, soll die Pfändung auf Antrag des Schuldners aufgehoben werden können (§ 833a Abs. 2 ZPO-E - Artikel 1 Nr. 3).

c) Ausweitung des Zahlungsmoratoriums in § 835 ZPO und § 314 AO

Darüber hinaus werden § 835 ZPO und § 314 AO jeweils um einen neuen Absatz 4 ergänzt, der sicherstellt, dass der Schuldner auch rechtzeitig einen Schutzantrag nach § 850i ZPO-E stellen kann (Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Artikel 4 Nr. 1). Denn schon für die geltende Fassung von § 850i ZPO gilt, dass der Antrag unzulässig ist, wenn der Drittschuldner nach der Pfändung und Überweisung der Forderung an den Gläubiger geleistet hat.

d) Erweiterung des Umfangs der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO und § 316 AO

Um den Gläubiger, der die Vollstreckung in das Konto des Schuldners betreibt möglichst schnell zu informieren, ob es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt oder nicht, ist der Umfang der vom Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers nach § 840 ZPO und § 316 AO abzugebenden Erklärung um diesen Punkt erweitert worden (Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 4 Nr. 2). Die Feststellung, ob es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt lässt sich schnell und einfach treffen, und stellt daher eine lediglich geringfügige und damit zumutbare Erweiterung des Umfangs der Drittschuldnererklärung dar.

e) Änderung von § 36 der Insolvenzordnung (InsO)

Mit dem ausdrücklichen Verweis auf § 850k und § 850l ZPO-E in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ist sichergestellt, dass der neue Kontopfändungsschutz auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet (Artikel 3).

f) Verlängerung der Schutzfristen in § 76a Abs. 1 EStG und § 55 Abs. 1 SGB I

Die Frist, innerhalb derer der Schuldner als Kontoinhaber trotz der Kontopfändung vom Kreditinstitut die Leistung wegen der Gutschrift von Geldleistungen nach dem Sozialrecht oder Kindergeld verlangen kann, ist jeweils von sieben auf 14 Tage verlängert worden (Artikel 5 Nr. 1 und Artikel 6 Nr. 1).

g) Redaktionelle Änderung - Ersetzung des Begriffs "Geldinstitut" durch den Begriff "Kreditinstitut"

Aus Anlass dieses Entwurfs soll bei den Regelungen zur Kontopfändung und zum Kontopfändungsschutz der der Terminologie des Kreditwesengesetzes entsprechende Begriff "Kreditinstitut" an die Stelle des bislang verwendeten Ausdrucks "Geldinstitut" treten.

IV. Haltung der Landesjustizverwaltungen sowie der beteiligten Fachkreise

und Verbände Im Januar 2007 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes den Landesjustizverwaltungen sowie den betroffenen Fachkreisen und Verbänden übersandt. Von der Möglichkeit,

Stellung zu nehmen, wurde reger Gebrauch gemacht. Die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen hat das Anliegen des Gesetzentwurfs begrüßt, wenn auch einzelne Vorschläge auf mitunter starke Kritik gestoßen sind. Dies gilt vor allem für den Vorschlag zur zeitlichen Begrenzung des Umfangs bei der Pfändung von Kontoguthaben in § 833a ZPO. Kritisiert wurde, dass die vorgeschlagene Vorschrift zu einem erheblichen Mehraufwand bei Gläubigern und Gerichten führen würde, da ein Gläubiger zur Sicherung seiner Befriedigungschancen immer wieder neue, mit Kosten für den Schuldner verbundene Pfändungsanträge stellen müsste. Zum anderen werde nicht berücksichtigt, ob die Kontopfändung erfolgreich sei oder nicht. Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf die automatische zeitliche Begrenzung des Pfändungsumfangs bei der Pfändung von Kontoguthaben nicht mehr vor. Stattdessen ist jetzt die Möglichkeit der Aufhebung der Pfändung des Kontoguthabens in den Fällen der Aussichtslosigkeit der Befriedigung des Gläubigers vorgesehen (§ 833a Abs. 2 ZPO-E - Artikel 1 Nr. 3). Da die Voraussetzungen relativ eng gefasst sind und die Möglichkeit zu entsprechenden Anträgen auf der Grundlage von § 765a ZPO schon nach geltendem Recht möglich ist, wird nicht mit einer erheblichen Mehrbelastung der Vollstreckungsgerichte durch Anträge auf Aufhebung von Kontopfändungen nach § 833a Abs. 2 ZPO-E zu rechnen sein.

Der Ansatz, einen neuen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Sockelfreibetrages nur für ein besonderes Konto, das Pfändungsschutzkonto, vorzusehen, ist überwiegend begrüßt worden. Zum Teil wird allerdings befürchtet, dass die Kreditinstitute sich wegen der Erhöhung des pfändungsfreien Sockelbetrages (§ 850k Abs. 2 und Abs. 5 ZPO-E - Artikel 1 Nr. 7) nicht auf die vom Schuldner vorgelegten Bescheinigungen einlassen, sondern den Schuldner aus Haftungsgründen auf eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts verweisen werden. Der Entwurf hat hier im Grundsatz keine Änderung, sondern nur eine Ergänzung der zur Ausstellung von autorisierten Bescheinigungen befugten Stellen um die geeigneten Personen und Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Verfahrensabläufe in der Praxis gestalten werden und ob es tatsächlich nicht zu einer Entlastung der Gerichte in diesem Bereich kommen wird. Zum Teil ist gefordert worden alle eingerichteten Pfändungsschutzkonten zentral zu erfassen, um überprüfen zu können, dass jede Bürgerin und jeder Bürger tatsächlich nur ein Pfändungsschutzkonto führt. Wegen des mit der Einrichtung und Führung eines Registers verbundenen enormen Aufwandes, insbesondere auch für die dann insoweit anzeigepflichtige Kreditwirtschaft, ist von der Schaffung eines staatlichen zentralen Registers abgesehen worden. Die nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten der Neuregelungen durchzuführende Praxisumfrage (dazu siehe auch unter VII.) wird einen Schwerpunkt bei der Frage setzen, ob es in der Praxis zu Missbräuchen hinsichtlich des Führens mehrerer Pfändungsschutzkonten gekommen ist. Bei der Frage der strafrechtlichen Relevanz des Führens mehrerer Pfändungsschutzkonten wird auch zu berücksichtigen sein, dass wegen der fehlenden Verrechnungsmöglichkeit nach § 394 BGB auch außerhalb einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme (dazu siehe zu Artikel 1 Nr. 7) zumindest eine unter dem Betrugstatbestand erhebliche Vermögensgefährdung beim getäuschten Kreditinstitut herbeigeführt werden kann.

Teilweise ist insbesondere von einigen Landesjustizverwaltungen kritisiert worden, dass sich der Pfändungsumfang bei der Pfändung des Guthabens eines Pfändungsschutzkontos an dem für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutz nach § 850c ZPO, der zur Erhaltung der Arbeitsmotivation des Schuldners großzügig bemessen sei orientieren solle. Damit werde aber für solche Leistungen, die nicht auf einer Erwerbstätigkeit des Schuldners beruhten, zu weitgehender Pfändungsschutz gewährt.

Diese Kritik verkennt, dass der Pfändungsumfang für Arbeitseinkommen schon nach geltender Rechtslage insbesondere auch für die Pfändung von Sozialleistungen, die ebenfalls in der Regel nicht auf einer Erwerbstätigkeit des Schuldners zurückgehen, maßgeblich ist (vgl. insoweit § 54 Abs. 4 SGB I). Selbst wenn man das Anliegen in der Sache für berechtigt hielte, wäre es jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der Reform des Kontopfändungsschutzes aufzugreifen.

Soweit insbesondere die Kreditwirtschaft bemängelt hat, dass der Entwurf einen zweigleisigen Pfändungsschutz - neben dem neuen für das Pfändungsschutzkonto soll der geltende ja zumindest übergangsweise fortgelten - vorsieht, kann zunächst nicht darauf verzichtet werden. Bevor der herkömmliche Pfändungsschutz abgeschafft werden kann, bleibt zunächst abzuwarten, wie sich die Pfändungsschutzkonten in der kreditwirtschaftlichen Praxis bewähren. Die Kreditwirtschaft kann ihren Beitrag dazu leisten, dass Pfändungsschutzkonten attraktiv für ihre Kunden sind, so dass schon wegen des Vorrangs des Pfändungsschutzes für Pfändungsschutzkonten ohnehin kein anderer Pfändungsschutz mehr in Betracht käme.

Die Anregung der Kreditwirtschaft, Gutglaubensregeln hinsichtlich des Bestehens von Pfändungsschutzkonten bei anderen Kreditinstituten - für den eigenen Unternehmensbereich besteht eine zumutbare Feststellungspflicht - vorzusehen, ist bei § 76a EStG und § 55 SGB I aufgegriffen worden (siehe Artikel 5 Nr. 5 - § 76a Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG-E und Artikel 6 Nr. 5 - § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB I-E). Der Vorschlag, die Schutzfristen in § 55 Abs. 1 SGB I und § 76a Abs. 1 EStG von sieben auf 14 Tage zu verlängern, ist ebenfalls umgesetzt worden (siehe Artikel 5 und 6 jeweils unter Nr. 1).

Nicht aufgegriffen worden sind dagegen die Überlegungen, die sich auf die Erstattung der Kosten, die dem Kreditinstitut als Drittschuldner durch die Bearbeitung von Kontopfändungen entstehen beziehen. Es handelt sich hierbei nicht um eine nur bei der Pfändung von Kontoguthaben auftretende Problematik, sondern betrifft allgemein das Recht der Forderungspfändung.

Auf Vorschlag der Verbraucherschutzverbände ist in § 850k Abs. 1 ZPO-E (Artikel 1 Nr. 7) die Möglichkeit der Übertragbarkeit eines nicht ausgeschöpften Monatsfreibetrages auf den Folgemonat und die Pfandfreistellung von einmaligen Sozialleistungen vorgesehen worden. Soweit sie weiterhin gefordert haben, dem Schuldner das vom Sozialrecht geforderte Ansparen von Beträgen zur Deckung besonderer Bedarfslagen auch auf dem Pfändungsschutzkonto zu ermöglichen, wird die Umsetzbarkeit des Vorschlags im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens unter Einbeziehung der Kreditwirtschaft zu prüfen sein.

V. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7, Artikel 105 Abs. 2 und Artikel 108 Abs. 5 GG.

VI. Finanzielle Auswirkungen

Für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht zu erwarten.

Die Kommunen werden in nicht bezifferbarem Umfang von Kosten entlastet, die dadurch entstehen, dass Geldleistungen nicht auf ein Girokonto des Empfängers überwiesen werden können, sondern an den Empfänger bar ausgezahlt werden müssen.

Sollten wegen des neuen Pfändungsschutzes für Kontoguthaben und für die Einkünfte von nicht abhängig Beschäftigten geringere Erlöse aus der Vollstreckung erzielt werden so dürften diesen Mindereinnahmen Einsparungen im Bereich der sozialen Transferleistungen für "kahlgepfändete" Schuldner und ihre Familien in allerdings nicht quantifizierbarem Umfang gegenüberstehen. Ein neuer Kostenaufwand entsteht für die Wirtschaft, insbesondere für die Kreditwirtschaft nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, vor allem auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VII. Überprüfung der Wirkungen des Gesetzes

Die Bundesregierung wird nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des auf diesem Entwurf beruhenden Gesetzes überprüfen, ob die beabsichtigten Wirkungen erreicht worden, die entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen und welche Nebenwirkungen eingetreten sind (§ 44 Abs. 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien).

VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung/Recht

der Europäischen Union Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

Das Recht der Europäischen Union ist nicht betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 2 (§ 788 Abs. 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 850l (§ 850k - [alt], siehe Nr. 8).

Zu Nummer 3 (§ 833a)

Der neue § 833a regelt im Anschluss an die Bestimmungen über den Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen (§ 832) sowie bei Arbeits- und Diensteinkommen (§ 833) nunmehr ausdrücklich den Umfang der Pfändung des Guthabens eines Kontos; unter Konto sind dabei alle Arten von Konten bei Kreditinstituten, insbesondere Giro- und Sparkonten zu verstehen.

Die neue Vorschrift bezieht sich ausschließlich auf die Pfändung des Guthabens eines Kontos, nicht dagegen auf in diesem Zusammenhang eventuell mitgepfändete Rechte aus den jeweiligen zugrunde liegenden Vertragsverhältnissen.

Nach geltendem Recht ist die ausdrückliche Pfändung des aktuellen Saldos am Tage der Zustellung des Pfändungsbeschlusses, aller künftigen Tagesguthaben - bei Kontokorrentverhältnissen auch zwischen den Rechnungsperioden - sowie der - ebenfalls bei Kontokorrentvertragsverhältnissen - regelmäßig zu erstellenden Rechnungsabschlusssalden notwendig, um umfassend auf das jeweilige Kontoguthaben bis zur Tilgung der Schuld zugreifen zu können (siehe nur Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage 2005, Rdnr. 154 ff.). Nach der neuen Vorschrift reicht die Pfändung des "Guthabens" aus, um auch künftige Salden einschließlich eines eventuellen Rechnungsabschlusssaldos zu erfassen. Damit werden sprachlich schwerfällige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse entbehrlich.

In Absatz 2 wird nunmehr ausdrücklich die Aufhebung der Pfändung eines Kontos für den Fall geregelt, dass der Gläubiger nicht mit einer Befriedigung auf Grund der Kontopfändung rechnen kann. In diesen Fällen ist es auch unter Berücksichtigung des dem kontoführenden Kreditinstitut entstehenden Aufwandes nicht gerechtfertigt, die Pfändung, die keine oder nur eine geringfügige Befriedigung des Gläubigers verspricht, aufrecht zu erhalten. Die Kontopfändung wird auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht aufgehoben. Zum Beleg, dass die Kontopfändung nicht oder nur zu einer geringfügigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Zum einen hat der Schuldner z.B. durch Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen, dass in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung nur oder ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge auf dem Konto gutgeschrieben worden sind. Die Unpfändbarkeit der gutgeschriebenen Leistungen kann sich dabei aus den Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder aus Vorschriften in besonderen Leistungsgesetzen ergeben. Die Vorschrift stellt für die rückwirkende Betrachtung der Eingänge auf dem gepfändeten Konto auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung ab; der Antrag kann damit auch schon unmittelbar nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses gestellt werden. Zum anderen setzt die Kontofreigabe durch das Vollstreckungsgericht voraus, dass auch in den nächsten zwölf Monaten - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - nur mit dem Eingang von nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang pfändbaren Beträgen zu rechnen ist. Eine solche Prognose kann z.B. dann bejaht werden, wenn der Schuldner berufsunfähig ist und eine Besserung seiner gesundheitlichen Beschwerden kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten ist, oder er sich als Empfänger sozialer Transferleistungen schon seit längerem erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht hat. Vor dem Hintergrund, dass ein angemessener Ausgleich der Interessen von Gläubiger und Schuldner gefunden werden muss, sind nicht zu geringe Anforderungen an die Prognose zu stellen. Nach der Lebenserfahrung kann selbst bei mittellosen Schuldnern noch mit pfändbaren Zahlungseingängen wie z.B. Steuererstattungen gerechnet werden. Allerdings dürfen die Anforderungen auch nicht überspannt werden. Das Vollstreckungsgericht hat in jedem Fall die Interessen des vollstreckenden Gläubigers zu berücksichtigen und wenn diese überwiegen, die Aufhebung der Pfändung zu versagen. Ein Überwiegen der Interessen des Gläubigers wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn es um die Vollstreckung der in § 850d ZPO genannten Forderungen - Unterhaltsansprüche sowie Renten wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit - geht. Denn in diesen Fällen ist der Gläubiger besonders schutzbedürftig und kann auch auf selbst geringfügige Beträge angewiesen sein.

Im Übrigen bleibt die Vorschrift des § 765a ZPO auch neben der neuen Regelung für die Freigabe eines Kontos in besonderen Härtefällen anwendbar.

Zu Nummer 4 (§ 835)

Mit dem in § 835 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Aufschub für die Leistung der überwiesenen Forderung durch den Drittschuldner bei der Kontopfändung wird es dem Schuldner erst ermöglicht, einen Antrag auf Freigabe von wiederkehrenden Arbeitseinkommen und diesen gleichgestellten Einkünften nach § 850k oder auf Freigabe von Sozialleistungen nach den §§ 51 - 55 SGB I oder Kindergeld nach § 76a EStG zu stellen. Denn wenn der Drittschuldner verpflichtet wäre, unmittelbar nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger zu leisten, kämen eventuelle Schutzanträge des Schuldners, die ihm und seiner Familie den notwendigen Lebensunterhalt sichern sollen, zu spät. Dann wäre der Schuldner auf staatliche Transferleistungen angewiesen.

Die geltende Zwei-Wochen-Frist hat sich in der Praxis als zu kurz herausgestellt. Sie setzt den Schuldner, die für die Entscheidung über die Schutzanträge zuständigen Vollstreckungsgerichte und die Kreditinstitute unter einen besonderen Zeitdruck. Wegen der enormen Zunahme von Kontopfändungen hat dies zu einer unzumutbaren Arbeitssituation bei den Vollstreckungsgerichten geführt. Vor diesem Hintergrund ist die Verlängerung der Frist auf vier Wochen erforderlich. Sie sorgt für eine Entspannung in zeitlicher Hinsicht. Im Hinblick auf die anzunehmende Gesamtdauer des Vollstreckungsverfahrens ist die Verlängerung um zwei Wochen auch für die vollstreckenden Gläubiger zumutbar. Gleichzeitig wird klargestellt dass das Moratorium auch in den Fällen der Überweisung künftiger Kontoguthaben, die unter Umständen lange Zeit nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses entstehen zu beachten ist. Schon zum geltenden Recht wird die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen der Lauf der Frist nicht schon mit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses beginnt sondern erst mit der Kontogutschrift der Einkünfte, weil sich erst von diesem Zeitpunkt an die Pfändung und infolge Überweisung auch die Einziehungsbefugnis des Gläubigers auf diese Einkünfte erstreckt (Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage 2005, Rdnr. 1297b).

Der neue Absatz 4 soll gewährleisten, dass der Schuldner, der Pfändungsschutz bei der Pfändung seiner Einkünfte an der Quelle nach § 850i (siehe dazu unter Nr. 6) begehrt, mit seinem Antrag nicht zu spät kommt, weil der Drittschuldner bereits an den Gläubiger geleistet hat (siehe im Allgemeinen Teil der Begründung unter II. 2.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, soweit die Zivilprozessordnung im Achten Buch die Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" verwendet, diese autonom und gerade nicht wie im Einkommensteuergesetz zu definieren sind. Eine entsprechende Regelung für die Verfahren nach der Abgabenordnung wird mit der Ergänzung von § 314 AO (Artikel 4 Nr. 1) geschaffen.

Zu Nummer 5 (§ 840)

Der Umfang der auf Verlangen des Gläubigers vom Drittschuldner abzugebenden Erklärung soll um die Angabe, ob es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt erweitert werden. Damit hat der Vollstreckungsgläubiger möglichst schnell die Information, dass er von einem dem Schuldner automatisch gewährten Pfändungsschutz auszugehen hat. Da der Umstand, ob es sich bei der von der Pfändung betroffenen Kontoverbindung um ein Pfändungsschutzkonto handelt, schnell und einfach festzustellen ist, werden die Kreditinstitute durch diese zusätzliche Angabe nur unerheblich belastet. Im Hinblick auf Umstände, wie z.B. Unterhaltspflichten des Schuldners, eigene Einkünfte der Unterhaltsberechtigten, steht dem Gläubiger der allgemeine Auskunftsanspruch gegen den Schuldner nach § 836 Abs. 3 zu.

Zu Nummer 6 (§ 850i)

Im Allgemeinen Teil der Begründung ist unter III. 4. ausgeführt, dass künftig für sämtliche Einkünfte von nicht abhängig beschäftigten Personen Pfändungsschutz möglich sein soll.

Nach der neuen Fassung kann Pfändungsschutz durch die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts für sämtliche Arten von Einkünften, die keinem besonders geregelten Pfändungsschutz wie z.B. Arbeitseinkommen und Sozialleistungen unterliegen, gewährt werden.

Der Begriff der "sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", ist dabei autonom und nicht nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auszulegen. Arbeitnehmerabfindungen unterfallen wie nach geltendem Recht auch in Zukunft dem Anwendungsbereich der Norm.

Wie nach dem geltenden § 850i Abs. 1 hat das Gericht einen Zeitraum zu bestimmen, für den die Einkünfte bemessen sein müssen. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Schuldner mit weiteren Einkünften rechnen kann, um seinen und den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten. Dabei sind nach wie vor die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, also insbesondere sonstige Verdienstmöglichkeiten und Vermögen, zu berücksichtigen.

Mehrere Vergütungsansprüche sind zusammenzurechnen und auch laufendes Einkommen ist heranzuziehen. Die Belange des Gläubigers sind zu prüfen, also etwa, ob er sich selbst in einer Notlage befindet, oder auf welchem Rechtsgrund sein Titel beruht.

Da durch die Neufassung von Absatz 1 alle Einkunftsarten des Schuldners gleich behandelt werden besteht für die Sonderregelung in Absatz 2 kein Bedürfnis mehr; diese kann daher aufgehoben werden.

Durch die Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung gilt die neue Regelung des Pfändungsschutzes für Einkünfte aus nicht abhängiger Tätigkeit im Übrigen auch im Insolvenzverfahren.

Zu Nummer 7 (§ 850k - neu)

Der neu gefasste § 850k ist die Kernvorschrift des neuen Kontopfändungsschutzrechts.

Grundgedanke des neuen Pfändungsschutzes ist, dass dem Schuldner auf dem Pfändungsschutzkonto der für die Pfändung von Arbeitseinkommen und sonstigen Einkommen geltende monatliche Grundfreibetrag (§ 850c Abs. 1) quasi automatisch, ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf, für die Dauer eines Kalendermonats gewährt wird.

Anders als der bisherige Pfändungsschutz knüpft der neue nicht an die Art der Einkünfte auf dem Pfändungsschutzkonto an. Wie schon zu der Neufassung von § 850i dargelegt ist (siehe im Allgemeinen Teil unter III. 2. und unter Nummer 6), lässt sich die Schutzwürdigkeit von Einkünften an ihrer Zweckbestimmung zur Sicherung des Existenzminimums festmachen.

Wenn man aber auf die Zweckbestimmung abstellt, ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte aus abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit oder um sonstige Einkünfte wie Renten, Pensionen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsansprüche oder freiwillige Zuwendungen Dritter handelt. Gerade auch unter dem Aspekt der Vermeidung des Transfers von Sozialleistungen an den "kahlgepfändeten" Schuldner ist es hinnehmbar, dass sämtliche Einkünfte des Schuldners Pfändungsschutz genießen können. Die Rechtsordnung stellt, wie z.B. § 54 Abs. 4 SGB I zeigt, bei der Bestimmung des dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Teils von wiederkehrenden Einkünften grundsätzlich auf die Pfändungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen ab, unabhängig davon, ob die laufenden Geldleistungen aus einer Erwerbstätigkeit des Schuldners herrühren oder nicht. Daher soll - wie im Übrigen bei § 850i - auch für den neuen Kontopfändungsschutz der Umfang des für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsschutzes maßgeblich sein.

Der neue Ansatz, den Pfändungsschutz nicht an die Art der Einkünfte anzuknüpfen, hat des Weiteren den Vorteil, dass weder die Kreditinstitute noch die Vollstreckungsgerichte nachprüfen müssen ob das gepfändete Guthaben aus der Gutschrift von bestimmten geschützten Einkünften herrührt. Dies macht die praktische Handhabung des neuen Kontopfändungsschutzes einfach und dürfte zu einer erheblichen Entlastung der Kreditinstitute und auch der Vollstreckungsgerichte führen.

Neu an dem Ansatz ist auch, dass der Pfändungsschutz bezogen auf einen Kalendermonat unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift oder der Wirksamkeit der Pfändung erfolgt. Dies trägt ebenfalls zu einer erheblichen Vereinfachung der Abwicklung von Kontopfändungen bei.

Absatz 1 regelt den Grundfall, dass der Schuldner als Inhaber eines Pfändungsschutzkontos bei dessen Pfändung für sich den monatlichen Pfändungsfreibetrag des § 850c Abs. 1 Satz 1 - derzeit 985,15 € - erhält (Satz 1). Aus Gründen der einfacheren Handhabbarkeit soll der Freibetrag jeweils für einen Kalendermonat gewährt werden. Auch wenn der Pfändungsbeschluss nicht am Ersten des Kalendermonats, sondern an einem anderen Tag zugestellt wird soll aus Gründen der einfacheren Praktikabilität der gesamte Betrag pfändungsfrei gestellt werden. Erstreckt sich die Pfändung auch auf die Guthaben der Folgemonate, ist für diese Monate auch jeweils der pfändungsfreie Betrag nach Satz 1 zu gewähren (Satz 2). Da heutzutage die Begleichung von laufenden Lebenshaltungskosten nicht nur in monatlichen, sondern ggfs. auch in zweimonatlichen Abständen oder sogar quartalsweise erfolgt, sieht der Entwurf vor, dass ein in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpfter Grundfreibetrag auf den nächsten Monat übertragen wird und den für diesen neuen Monat geltenden Freibetrag entsprechend erhöht (Satz 3). Im Übrigen wird auch auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil unter III. 2. verwiesen.

Wegen der Anordnung in § 394 BGB, dass, soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist gegen sie die Aufrechnung nicht stattfindet, hat die Freistellung des Sockelbetrages auch außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens Auswirkungen auf die Verrechnungsabrede innerhalb des Girovertragsverhältnisses. Der monatliche unpfändbare Sockelbetrag unterliegt damit nicht einer Verrechnungsmöglichkeit seitens des Kreditinstituts. Soweit der Bundesgerichtshof (BGHZ 162, 349 ff.) zur geltenden Fassung von § 850k die kontokorrentmäßige Verrechnung des auf das Girokonto des Kunden überwiesenen pfändungsfreien Arbeitseinkommens zugelassen hat, kann diese Rechtsprechung für die neue Fassung bezogen auf den Sockelfreibetrag keine Geltung mehr beanspruchen. Der Ausschluss der Verrechnungsmöglichkeit bei Unpfändbarkeit der Forderung außerhalb der Vollstreckung bedingt wiederum auf der anderen Seite, dass nur ein Sockelbetrag für unpfändbar erklärt werden kann. Eine Bezugnahme auf die Pfändungstabelle, die die Höhe des pfändbaren Teils in Abhängigkeit von dem jeweiligen Nettoeinkommen des Schuldners ausweist, hätte das kontoführende Kreditinstitut mit aufwändigen Feststellungen zur Höhe des jeweiligen, unter Umständen auch stetig wechselnden Nettoeinkommens des Schuldners belastet und dieses einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt.

Absatz 2 regelt die Fälle, in denen der Freibetrag nach Absatz 1 ("Sockelfreibetrag") aufgestockt werden kann. Nach Nummer 1 Buchstabe a können - wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen - gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners zur Erhöhung des Freibetrages führen insoweit wird an § 850c Abs. 1 Satz 2 angeknüpft. Das Kreditinstitut soll diese aber nur dann von sich aus durch die in § 850c Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Freibeträge berücksichtigen wenn durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung offensichtlich ist, dass der Schuldner anderen Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt (siehe dazu Absatz 5 Satz 2). Für die Berechnung der Zuschläge nach § 850c Abs. 2 ist ohnehin nur das Vollstreckungsgericht zuständig (siehe Absatz 4). Nach Nummer 1 Buchstabe b ist der Unterhaltsgewährung der Fall gleichgestellt, dass der Schuldner Leistungen nach sozialrechtlichen Vorschriften auch für Personen entgegennimmt, mit denen er in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II oder in einer Gemeinschaft im Sinne von §§ 19, 20, 36 und 43 SGB XII lebt und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zum Unterhalt verpflichtet ist, wie dies z.B. bei den Partnern einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft der Fall ist. Damit soll verhindert werden, dass Leistungen, die der Schuldner für die mit ihm in Gemeinschaft lebenden Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts entgegennimmt, von seinen Gläubigern gepfändet werden können.

Nicht zu erfassen ist in diesem Zusammenhang der Fall, dass das Einkommen des Schuldners bei der Feststellung von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft lebende Personen berücksichtigt worden ist, denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist. Denn das Einkommen des Schuldners wird bei der Festsetzung der Leistungen insoweit nicht berücksichtigt, als dessen Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung darauf zugreift. In diesem Fall kann der mit dem Schuldner in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Partner, der wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Schuldners geringere Leistungen erhalten hat, eine Neufestsetzung unter Berücksichtigung der neuen Sachlage, Pfändungszugriff bei seinem Partner, beantragen. Nummer 2 behandelt die Gutschriften aus der Überweisung von einmaligen Sozialleistungen im Sinne von § 54 Abs. 2 SGB I sowie von Geldleistungen zum Ausgleich eines durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne von § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Diese sollen bei der Kontopfändung einen zeitlich unbefristeten Pfändungsschutz genießen, damit der mit ihrer Gewährung verfolgte Zweck, z.B. Bedarfsdeckung in besonderen Lebenslagen, auch tatsächlich erreicht werden kann. Durch Nummer 3 wird die eingeschränkte Pfändbarkeit von Kindergeld und anderen Geldleistungen für Kinder (siehe insoweit § 54 Abs. 5 SGB I und § 76 EStG) nicht nur bei der Pfändung an der Quelle, sondern auch bei der Gutschrift auf einem Pfändungsschutzkonto gewährleistet. Mit Satz 2 ist die Möglichkeit der Übertragung von Freibeträgen auf den Folgemonat auch für die Fälle von Satz 1 Nr. 1 sichergestellt; da die Freistellung der Fälle von Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht auf die Dauer des Kalendermonats beschränkt ist, war insoweit eine Regelung zur Übertragung auf den folgenden Kalendermonat nicht erforderlich.

Absatz 3 regelt die Ersetzung des Sockelbetrages und der weiteren Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 in bestimmten Fallkonstellationen. Dies kann zum einen dann geschehen, wenn das Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gepfändet und nur der pfändungsfreie Teil auf das Pfändungsschutzkonto überwiesen worden ist. Wird dieser Pfändungsvorgang an der Quelle dem Kreditinstitut vom Schuldner mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen (siehe Absatz 5 Satz 2), soll der vom Arbeitgeber bereits ermittelte pfändungsfreie Betrag an Stelle der Freibeträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 auch für das Pfändungsschutzkonto gelten. Entsprechendes soll für die Pfändung von Sozialleistungen beim Sozialleistungsträger gelten wenn dem Schuldner nur der pfändungsfreie Betrag überwiesen worden ist. Mit dieser Lösung wird eine mehrfache Berechnung des dem Schuldner zu belassenden Betrages durch verschiedene Stellen vermieden. Zum anderen gehört hierhin der Fall, dass das Kontoguthaben wegen Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsrenten gepfändet wird. Pfändet der Unterhaltsgläubiger das Arbeitseinkommen oder die anderen unter § 850 bis § 850b fallenden Einkünfte unmittelbar an der Quelle - beim Arbeitgeber oder einem anderen Drittschuldner -, so gelten nicht die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen des § 850c. Das Vollstreckungsgericht bestimmt den pfändungsfreien Betrag nach § 850d. Dies soll entsprechend bei der Pfändung des Guthabens von Pfändungsschutzkonten wegen der von § 850d erfassten Ansprüche gelten. Vor dem Hintergrund des automatischen Pfändungsschutzes bei der Pfändung des Guthabens von Pfändungsschutzkonten bietet es sich an, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Unterhaltsgläubigers schon im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorsorglich die Höhe des geltenden Freibetrages für den Fall festlegt, dass es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet werden soll, um ein Pfändungsschutzkonto handelt.

Mit Absatz 4 wird sichergestellt, dass das Vollstreckungsgericht in den bislang vom Gesetz für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag - sei es zugunsten des Schuldners durch Erhöhung, sei es auch zugunsten des Gläubigers durch Herabsetzung - festlegen kann. Auch der Gläubiger ist antragsberechtigt, so z.B. wenn er meint, dass zu Unrecht Unterhaltspflichten des Schuldners berücksichtigt worden sind weil die unterhaltsberechtigten Personen über eigenes Einkommen verfügen (siehe § 850c Abs. 4). Die für seinen Antrag nötigen Informationen hat ihm der Schuldner zu geben (§ 836 Abs. 3). Die Informationspflicht des Schuldners umfasst insbesondere auch Angaben darüber welche Freibeträge ihm auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt werden.

Absatz 5 stellt klar, dass die Kreditinstitute im Hinblick auf die pfändungsfreien Teile der Gutschrift dem Schuldner gegenüber zur Leistung verpflichtet sind. Nach Satz 1 besteht die Leistungspflicht der Kreditinstitute in den Fällen des Sockelfreibetrages nach Absatz 1 ohne jeden Nachweis durch den Schuldner. Mit der Konkretisierung der Leistungspflicht durch den Zusatz "im Rahmen des Girovertrages" wird gewährleistet, dass der Schuldner über das der Pfändung nicht unterworfene Guthaben nicht nur durch Barabhebung, sondern auch durch Überweisungen, Lastschriften und Einziehungsermächtigung verfügen kann. In den Fällen des Absatzes 2, in denen eine Aufstockung des Sockelfreibetrages möglich ist, besteht eine Leistungspflicht im Rahmen des Girovertrages ohne Einschaltung des Vollstreckungsgerichtes nur dann, wenn das Vorliegen der Umstände dem Kreditinstitut nachgewiesen ist. Hier gilt dass das Gesetz keine Festlegung z.B. hinsichtlich des Nachweises, dass der Schuldner anderen Personen Unterhalt gewährt, trifft. Das Kreditinstitut soll allerdings nicht mit aufwändigen Prüfungen belastet werden. Die Vertretungen der Kreditwirtschaft haben zu erkennen gegeben dass sie bei Bescheinigungen öffentlicher Stellen - sei es, dass damit das unpfändbare Einkommen eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Schuldners oder eines Sozialleistungsempfängers angegeben wird, sei es, dass wiederkehrende oder einmalige Sozialleistungen gewährt werden - keine Probleme hinsichtlich der Nachweisqualität sehen.

Entsprechendes dürfte für Lohnbescheinigungen von privaten Arbeitgebern gelten, die ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung professionell abwickeln oder abwickeln lassen. Insoweit dürfte eine Richtigkeitsgewähr für die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung bestehen.

Vor dem Hintergrund, dass die geeigneten Personen und Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung mit den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ihrer Klienten besonders vertraut sind, soll der Schuldner auch eine Bescheinigung der Schuldnerberatungsstelle hinsichtlich seiner Unterhaltspflichten vorlegen können. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit diesem Gesetzentwurf eine Pflicht zur Ausstellung besonderer Bescheinigungen zur Vorlage bei dem das gepfändete Pfändungsschutzkonto führenden Kreditinstitut nicht eingeführt wird. Sollten die bisherigen Bescheide oder Bescheinungen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen, wie der Zahlung des Arbeitslohns, von Renten und Pensionen, Kindergeld, Sozialleistungen etc. erstellt werden, aus Sicht der Kreditwirtschaft nicht eindeutig bestimmt sein, wäre es zwar erfreulich, wenn die Bescheide oder Bescheinigungen den Bedürfnissen der Kreditwirtschaft entsprechend angepasst würden; der Entwurf setzt jedoch insoweit auf freiwillige einvernehmliche Lösungen der Beteiligten.

Das Vollstreckungsgericht soll nur in den Fällen, in denen z.B. die Gewährung von Unterhalt durch den Schuldner, der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld für das Kreditinstitut nicht offensichtlich ist, auf Antrag des Schuldners die Freibeträge für die Kontopfändung festsetzen müssen (Satz 3).

Mit Satz 4 wird klar gestellt, dass die Sätze 1 bis 3 auch für den Fall der Hinterlegung gelten.

Absatz 6 enthält schließlich die vertragsrechtliche Grundlage des Pfändungsschutzkontos.

Wie im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. 1. näher ausgeführt ist, soll der verbesserte Pfändungsschutz nur für ein besonderes Konto des Schuldners, das sogenannte Pfändungsschutzkonto, gewährt werden. In Satz 1 ist festgelegt, dass ein Pfändungsschutzkonto auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut eingerichtet wird. Das Pfändungsschutzkonto kann nur für natürliche Personen eingerichtet werden, denn nur bei diesen taucht das Problem der Sicherstellung ihres notwendigen Lebensunterhalts durch Pfändungsschutzbestimmungen auf. Die Abrede kann beim Abschluss eines neuen Girovertrages getroffen werden. Besteht bereits ein Girokonto, so hat der Kontoinhaber einen Anspruch auf die "Umwandlung" in ein Pfändungsschutzkonto (Satz 2). Bei einem Konto, das von mehreren natürlichen Personen gemeinsam als "Oder-Konto" oder als "Und"-Konto geführt wird, hat jeder der Kontoinhaber einen Anspruch auf ein eigenes Pfändungsschutzkonto.

Der Grundsatz, dass der Kunde jederzeit die Umwandlung verlangen kann, erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn das Guthaben des umzuwandelnden Kontos zum Zeitpunkt der Erklärung bereits gepfändet ist. Hier gebietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes für den vollstreckenden Gläubiger, dass der Schuldner nicht sofortigen automatischen und noch weniger rückwirkenden Pfändungsschutz durch die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erlangen kann. Wenn hier die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos erst im nächsten Monat eintreten, ist damit ein angemessener Ausgleich der Interessen aller Beteiligten, von Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner, geschaffen.

Um zu vermeiden, dass eine nicht gerechtfertigte Vervielfältigung des automatischen Kontopfändungsschutzes eintritt, darf eine natürliche Person nur ein Pfändungsschutzkonto führen (Satz 3). Das bedeutet z.B. auch, dass Eheleute und Lebenspartner kein gemeinsames Pfändungsschutzkonto führen können. Ein automatischer Pfändungsschutz für mehrere Kontoinhaber ließe sich in der Praxis nur mit sehr großem Aufwand bewältigen, der den davon betroffenen Kreditinstituten nicht zugemutet werden kann. Wenn aus Gründen der Praktikabilität und Handhabbarkeit Inhaber des Pfändungsschutzkontos nur eine Person sein darf, ist davon die Möglichkeit, einer anderen Person, z.B. dem Ehepartner oder dem Lebenspartner, die Verfügungsbefugnis einzuräumen, nicht betroffen. Den Bedürfnissen der Praxis ist im Übrigen damit Genüge getan, dass bei bestehenden Gemeinschaftskonten jeder der Kontoinhaber, wie oben ausgeführt, für sich ein Pfändungsschutzkonto verlangen kann.

Damit dem Kunden klar ist, dass das Führen mehrerer Pfändungsschutzkonten strafrechtliche Folgen haben kann, z.B. eine Strafbarkeit nach § 288 StGB (Vereiteln der Zwangsvollstreckung) oder wegen Betruges nach § 263 StGB auslösen kann, hat er gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Schutzkonto nicht führt (Satz 4). Es wird davon ausgegangen, dass die bestehenden Informationssysteme der Wirtschaft, die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kundinnen und Kunden von Banken und Sparkassen geben, auch in diesem Bereich verlässliche Informationen werden zur Verfügung stellen können.

Zu Nummer 8 (§ 850k alt - § 850l neu)

Der künftige Kontopfändungsschutz setzt sich aus zwei Elementen zusammen, dem neuen "automatischen" Pfändungsschutz bei der Pfändung des Guthabens von Pfändungsschutzkonten (dazu siehe ausführlich unter Nr. 7) und dem herkömmlichen nachgelagerten Pfändungsschutz.

Der bisherige, "nachgelagerte" Kontopfändungsschutz für Arbeitseinkommen über § 850k bleibt im neuen § 850l erhalten. Verbesserungen in der Praxis beim neuen § 850l ergeben sich schon allein aus der Verlängerung der Schutzfrist in § 835 Abs. 3 Satz 2 (dazu siehe unter Nr. 4) und der Möglichkeit der Aufhebung der Pfändung des Guthabens eines Kontos wegen aussichtsloser Befriedigungsmöglichkeiten nach dem neuen § 833a Abs. 2 (siehe dazu unter Nr. 3).

Mit der Neufassung von Absatz 1 wird zunächst festgelegt, dass der nachgelagerte Pfändungsschutz nur bei Konten, die keine Pfändungsschutzkonten sind, möglich ist. Ferner wird zur Klarstellung die Norm des § 851d, die wie § 851c durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) in die Zivilprozessordnung eingefügt worden ist, ausdrücklich in Bezug genommen.

Bei der Ergänzung von § 851d in Absatz 2 Satz 3 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Ergänzung der Norm in Absatz 1.

Mit dem neuen Absatz 4 wird die im Allgemeinen Teil unter III. 3. beschriebene Verknüpfung von automatischem und nachgelagertem Pfändungsschutz bei der Kontopfändung hergestellt.

Ein Antrag des Schuldners auf nachgelagerten Pfändungsschutz bei der Pfändung seines Kontos ist wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig, wenn er ein Pfändungsschutzkonto bei einem Kreditinstitut führt. Denn mit der Führung des Pfändungsschutzkontos kann er sicherstellen, dass ihm auch im Fall der Pfändung des Guthabens die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel verbleiben. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass der pfändungsfreie Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto mangels ausreichenden Guthabens nicht ausgeschöpft werden könne und er auf weiteren Pfändungsschutz angewiesen sei. Insoweit kann der Schuldner darauf verwiesen werden, für eine Überweisung der geschützten Einkünfte auf sein Pfändungsschutzkonto und damit für ein die Ausschöpfung des pfändungsfreien Betrages ermöglichendes Guthaben zu sorgen.

Bei seinem Antrag auf Gewährung von Pfändungsschutz nach Absatz 2 hat der Schuldner glaubhaft zu machen, dass er ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k nicht führt (Satz 2).

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung - § 20)

Die Übergangsvorschrift zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. Dezember 2001 soll auch auf die Fälle der Anpassungen der Pfändungsfreibeträge nach § 850c Abs. 2a ZPO zu den dort jeweils vorgesehenen Zeitpunkten anzuwenden sein.

Zu Artikel 3 (Änderung der Insolvenzordnung - § 36)

Die Ergänzung von § 36 Abs. 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung zu den Änderungen beim Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (dazu siehe Artikel 1 Nr. 7 und 8). Mit den Neuregelungen hat der Schuldner die Möglichkeit, bei der Pfändung des Guthabens seines Pfändungsschutzkontos oder seines Gehaltskontos auf sein Tätigwerden hin erhöhte pfändungsfreie Beträge zu erhalten. Diese Möglichkeit soll auch im Insolvenzverfahren bestehen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 314)

Die Gewährung eines Zahlungsaufschubes bei der Pfändung von § 850i ZPO unterfallenden Beträgen (siehe Artikel 1 Nr. 6) - die Vorschrift des § 850i ZPO gilt über die Verweisung in § 319 sinngemäß - soll auch in Vollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung gelten.

Zu Nummer 2 (§ 316)

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 840 ZPO-E) wird verwiesen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Einkommensteuergesetzes - § 76a)

Zu Nummer 1 (Absatz 1)

Die Schutzfrist für den Anspruch auf Auszahlung des auf das Konto überwiesenen Kindergeldes wird von sieben auf 14 Tage verlängert (dazu siehe im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. 4. f). Wegen der redaktionellen Änderung - Ersetzung des Begriffs "Geldinstitut" durch den Begriff "Kreditinstitut" - wird auf den Allgemeinen Teil der Begründung unter III. 4. g verwiesen.

Zu Nummer 2 bis 4 (Absatz 2 bis 4)

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 5 (Absatz 5)

Wie im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. 3. und zur Änderung von § 850k ZPO (Artikel 1 Nr. 7) näher ausgeführt, ist der herkömmliche Pfändungsschutz für Kontoguthaben subsidiär. In den Fällen, in denen der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto führt, soll der herkömmliche Pfändungsschutz nicht mehr möglich sein. Dies wird mit dem neuen Absatz 5 auch für den Anwendungsbereich von § 76a festgelegt. Des Weiteren sind Regelungen für den Fall zu treffen, dass das kontoführende Kreditinstitut gutgläubig hinsichtlich des Nichtbestehens eines Pfändungsschutzkontos des Schuldners ist. Dann soll es nach Absatz 1 innerhalb der neuen 14-Tage-Frist mit befreiender Wirkung an den Schuldner leisten können (Satz 2). Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur dann verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, das der Schuldner über ein Pfändungsschutzkonto verfügt und damit den Schutz des § 76a nicht in Anspruch nehmen kann (Satz 3).

Zu Artikel 6 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - § 55)

Zu Nummer 1 (Absatz 1)

Die Schutzfrist für den Anspruch auf Auszahlung der auf das Konto überwiesenen Geldleistungen nach Sozialrecht wird von sieben auf 14 Tage verlängert (dazu siehe im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. 4. f). Wegen der redaktionellen Änderung - Ersetzung des Begriffs "Geldinstitut" durch den Begriff "Kreditinstitut" - wird auf den Allgemeinen Teil der Begründung unter III. 4. g verwiesen.

Zu Nummer 2 bis 4 (Absatz 2 bis 4)

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 5 (Absatz 5)

Wie im Allgemeinen Teil der Begründung unter III. 3. und zur Änderung von § 850k ZPO (Artikel 1 Nr. 7) näher ausgeführt worden ist, ist der herkömmliche Pfändungsschutz für Kontoguthaben subsidiär. In den Fällen, in denen der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto führt, soll der herkömmliche Pfändungsschutz nicht mehr möglich sein. Dies wird mit dem neuen Absatz 5 auch für den Anwendungsbereich von § 55 SGB I festgelegt. Wegen des den Kreditinstituten einzuräumenden Gutglaubensschutzes in Bezug auf das Bestehen eines Pfändungsschutzkontos wird auf die Begründung zu Artikel 5 Nr. 5 verwiesen.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Damit hat die Praxis ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und die notwendigen Vorbereitungen zu treffen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 43:
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Nach Ansicht des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) enthält der Gesetzentwurf keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger. Der Nationale Normenkontrollrat ist der Meinung, dass jedenfalls § 850k Absatz 6 Sätze 2 und 4 ZPO(neu) eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger und § 850k Absatz 5 Satz 2 (neu) eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft begründen.

Der Nationale Normenkontrollrat bedauert, dass sich das BMJ nicht der Ansicht des Nationalen Normenkontrollrates angeschlossen und die Informationspflichten nicht im Vorblatt und der Gesetzesbegründung dargestellt hat. Da aber die mit den neu eingeführten Informationspflichten einhergehenden Bürokratiebelastungen für die Betroffenen gering sein dürften und weniger belastende Regelungsalternativen nicht ersichtlich sind, stellt der Nationale Normenkontrollrat seine Bedenken zurück.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter