Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft

Punkt 37 der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 113 Absatz 1 Satz 2 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür zu sorgen, dass eindeutig und restriktiv geregelt wird, unter welchen verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Voraussetzungen die Zugangssicherungscodes (§ 113 Absatz 1 Satz 2 TKG-E) an die Sicherheitsbehörden herauszugeben sind und deren Nutzung in den auf das Telekommunikationsgesetz zugreifenden Fachgesetzen (Artikel 2 bis Artikel 8) zugelassen wird.

Begründung:

Zugangssicherungscodes schützen die ungehinderte Kommunikation. Die Weitergabe der Zugangssicherungscodes wie Passwörter, PIN oder PUK, die den Zugang zu Endgeräten (beispielsweise Mobiltelefonen) und Speicherungseinrichtungen (beispielsweise E-Mail-Postfächer) sichern, an die Sicherheitsbehörden muss wegen des damit verbundenen nicht unerheblichen Eingriffs in das Persönlichkeits- und Kommunikationsfreiheitsrecht strengeren verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Voraussetzungen unterworfen werden. Die Bezugnahme im Gesetzentwurf der Bundesregierung auf "die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten" genügt den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot nicht. Weder die anfragende Sicherheitsbehörde, noch der verpflichtete Anbieter oder ein kontrollierendes Gericht kann mit hinreichender Klarheit bestimmen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen. Es ist nicht gewährleistet, dass der Anbieter das Vorliegen der Zugriffsvoraussetzungen anhand der von der anfragenden Sicherheitsbehörde übermittelten Unterlagen rechtssicher nachvollziehen kann. Es ist aus diesen Gründen geboten, die Erhebung von Zugangssicherungscodes in denjenigen Vorschriften bereichsspezifisch festzuschreiben, die auch deren Nutzung regeln (z.B. §§ 98, 100a und 100b StPO).