Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten im Bußgeldverfahren
(Bußgeldaktenübermittlungsverordnung - BußAktÜbV)

985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020

A

1. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu § 2 Absatz 2

In § 2 Absatz 2 sind die Wörter "Aktenführende Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, welche die Akten elektronisch führen, können" durch die Wörter "Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können aktenführende Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, welche die Akten elektronisch führen," zu ersetzen.

Begründung:

Die Verordnung bedarf der sprachlichen Klarstellung im Hinblick auf § 2: § 2 Absatz 1 Satz 2 normiert eine Verpflichtung ("sind") der Übertragung der elektronischen Akten in die Papierform für den Fall, dass die empfangende Stelle noch keine elektronischen Akten führt. Gleichzeitig ist jedoch in § 2 Absatz 2 für die identische Konstellation die Möglichkeit ("können") vorgesehen, die Akten dennoch in elektronischer Form zu übermitteln. Angesichts der unterschiedlichen Regelungsinhalte für identische Sachverhalte und gleichzeitig der scheinbar kein Ermessen zulassenden Formulierung von § 2 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich Klärungsbedarf hinsichtlich des Anwendungsbereichs von § 2 Absatz 2. Allein durch die Angaben in der Begründung ergibt sich, dass § 2 Absatz 1 Satz 2 gerade keine ermessensausschließende Variante sein soll, sondern § 2 Absatz 2 als Ausnahme von dem in § 2 Absatz 1 Satz 2 normierten Grundsatz eine Privilegierung von Stellen, die frühzeitig elektronische Akten führen bezweckt. Da dies jedoch aus dem Normtext heraus nicht ersichtlich ist, erscheint ein entsprechender Hinweis erforderlich. Dies umso mehr, als die vergleichbare Regelung von § 3 Absatz 2 der Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten eine derartige Klarstellung - in der hier vorgeschlagenen Form - enthält.

B

2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.