Antrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen und zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften

Punkt 13b der 805. Sitzung des Bundesrates am 05. November 2004

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 7 der Ausschussempfehlungen Folgendes beschließen:

Zu Artikel 3 Nr. 2 - neu - (§ 31 Abs. 2 Satz 2a - neu -, Abs. 3a - neu - WHG)

Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit der Ergänzung wird eine Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung erreicht, indem der Gesetzgeber klarstellt, dass bestimmte Maßnahmen der Umgestaltung keine planfeststellungsbedürftigen wesentlichen Änderungen sind, sondern nur der Plangenehmigung bedürfen. Die genannten Maßnahmen stellen keine wesentliche Umgestaltung im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG dar, da sie entweder - im Falle der Gewässeraufweitung und Deichrückverlegung - der Verbesserung bzw. Wiederherstellung des natürlichen Wasserabflusses dienen (Stichwort: "Den Flüssen mehr Raum geben") oder - im Falle der Deicherhöhung oder -verbreiterung - einen bestehenden Deich ergänzen. Im Ergebnis dieser Ergänzung kann möglichen Hochwassergefahren für Bürger und Wirtschaft rascher begegnet werden.

Sofern es um die Erhöhung oder Verbreiterung von bestehenden Deichen geht, kann ein Zulassungsverfahren vor der zuständigen Wasserbehörde entfallen (Deregulierung), wenn das Vorhaben der öffentlichen Hand von einer kompetenten Wasserbaudienststelle durchgeführt wird. Entsprechende Dienststellen sind auch in dem Straßen- und Baurecht verankert.

Da bei dieser Art der Deichertüchtigung der Stand der Technik eingehalten werden muss, die Linienführung des Deiches nicht verändert wird und die kompetente öffentlichrechtliche Bauträgerschaft gewährleistet, dass die materiellen Vorschriften des öffentlichen und privaten (Wasser-)Baurechts eingehalten werden, ist ein selbständiges Zulassungsverfahren für diese Änderung des Deiches nicht erforderlich.