Unterrichtung durch die Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge

Parlamentarischer Staatssekretär Berlin, den 12. Oktober 2006
beim Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten

Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die im Betreff genannte Verordnung war bereits Gegenstand der Bundesratsberatungen.

Zu der vorgelegten Verordnung in der Fassung der BR-Drs. 924/05 (PDF) vom 23. Dezember 2005 hat der Bundesrat in seiner 819. Sitzung am 10. Februar 2006 zehn Maßgaben beschlossen und eine Entschließung gefasst (s. BR-Drs. 924/1/05 vom 10.02.2006). .

Der Maßgabebeschluss Nr. 1 (zu Artikel 1 Nr. , 1 Buchstabe a (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO)) stieß nach verfassungsrechtlicher Prüfung auf Bedenken: die Ausdehnung von § 6 LuftVO auf "Einsatzorte der Polizei" wird als Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten Bestimmtheitsgrundsatz angesehen. Für den Luftfahrzeugführer ist nicht erkennbar, wann es sich um einen Einsatzort der Polizei handelt; theoretisch könnte bereits eine Zusammenkunft von zwei Polizeiautos einen Einsatzort der Polizei bilden. Da die Bundesregierung diesen Maßgabebeschluss demnach nicht akzeptieren konnte und zudem insbesondere auch Maßgabebeschluss9 auf Bedenken stieß, musste das Rechtsetzungsverfahren mit Länder- und Verbändebeteiligung nochmals durchgeführt werden..

Die jetzt vorliegende Fassung der Verordnung enthält gegenüber der Fassung vom 23.12.2005 Änderungen, welche die Maßgabebeschlüsse des Bundesrates vom 10.02.2006 weitgehend berücksichtigen oder davon unabhängig aus rechtsförmlichen Gründen notwendig oder sinnvoll erscheinen.

Im Einzelnen stellen sich die Änderungen wie folgt dar:

Der Entschließung des Bundesrates, eine amtliche Übersetzung von Anhang 14 zu erstellen, soll entsprochen werden. In einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird eine Rohübersetzung überarbeitet. Die entsprechenden Arbeiten dürften noch im laufenden Jahr abgeschlossen sein.

Es wird parallel zu entscheiden sein, in. welcher Weise dieser Anhang umfassend nach Möglichkeit in einem einheitlichen Rechtsinstrument umgesetzt werden soll. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der in der Entschließung zum Ausdruck gebrachten Prämisse trotz der Änderung von § 42 Abs. 1 LuftVZO der ICAO-Anhang innerstaatlich als solcher nicht unmittelbar gilt (s. dazu auch die teilweise ergänzten Ausführungen in der Begründung des Verordnungsentwurfs zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a).


Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Kasparick