Punkt 42 der 850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 9 in BR-Drucksache 668/1/08 die folgende Ziffer beschließen:
9. Zu Artikel 12
Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Verwendung von Methylbromid für Anwendungen zu Quarantänezwecken und zur Behandlung vor dem Transport ("Preshipment"-Maßnahmen für Verpackungs- und Stauholz) auf dem derzeitigen Mengenniveau zu stabilisieren und bis 31. Dezember 2014 zu befristen.
Er weist jedoch darauf hin, dass die Behandlung von Verpackungs- und Stauholz im globalen Warenverkehr durch den internationalen ISPM 15-Standard (International Standards for Phytosanitary Measures) der International Plant Protection Convention (IPPC) - einer untergeordneten Organisation der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen - neben der Hitzebehandlung als einzige weitere zugelassene Maßnahme die Begasung mit Methylbromid vorgesehen ist. Dieser ISPM 15-Standard ist Grundlage fast aller Außenhandelsbeziehungen, da die wesentlichen Bestimmungsländer (ebenso auch Einfuhrbestimmung der EU bei Einfuhren aus Drittländern) die Einhaltung dieser Standards fordern, um eine Einschleppung von Schadorganismen zu vermeiden.
Nach Auffassung des Bundesrates ist es daher notwendig, neben der Befristung der Methylbromidverwendung auch die Bestrebungen für die Verständigung auf alternative Maßnahmen zu intensivieren. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass sich spätestens bis zum Fristablauf auf eine umweltfreundlichere, praktikable, wirtschaftliche, wirksame und international anerkannte Alternative zum Einsatz von Methylbromid verständigt wird.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine kürzere Befristung würde die Gefahr bergen, dass international anerkannte Alternativen nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und auch im Verordnungsvorschlag geforderte Rückgewinnungstechniken nicht eingesetzt werden. Insbesondere die nachträgliche Behandlung von bereits gepackten Export-Containern dürfte so erheblich erschwert werden, da für eine Hitzebehandlung in diesen Fällen oft nur begrenzte Anwendungsmöglichkeiten bestehen. Der Einsatz von Rückgewinnungstechniken - über den Zeitpunkt des Ausstiegs aus der Anwendung von Methylbromid für Quarantänezwecke und zur Behandlung vor dem Transport hinaus - hat den Vorteil, weiterhin anfallende mit Methylbromid belastete Importcontainer zu entgasen und somit den Umwelt- und Arbeitsschutz sicherzustellen.