Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. September 2004
Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

Gerhard Schröder

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Rechtspersönlichkeit

Das Europäische Forstinstitut mit Sitz in Joensuu (Finnland) besitzt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe des Übereinkommens vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut. Es kann insbesondere

Artikel 2
Bekanntmachung

Das Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 19 außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2004
Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Verordnung zu dem Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut Vom 2004

Begründung zur Verordnung

A. Allgemeines

Ziel der Verordnung ist es, die Voraussetzungen für eine Ratifikation des Übereinkommens vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut zu schaffen.

Dazu ist es erforderlich, dem Europäischen Forstinstitut nach Maßgabe des Übereinkommens auch für die Bundesrepublik Deutschland Rechtspersönlichkeit nach nationalem Recht zu verleihen.

Das Europäische Forstinstitut leistet qualifizierte Forschungsarbeit auf dem Gebiet der europäischen Waldforschung und fördert die Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet der forstlichen und waldökologischen Forschung. Es liefert wertvolle Entscheidungshilfen für die Forst- und Umweltpolitik.

Durch das Übereinkommen soll das Europäische Forstinstitut in eine internationale Organisation umgewandelt werden. Gemäß Artikel 14 ist eine Ratifizierung des am 28. August 2003 in Joensuu (Finnland) geschlossenen Gründungsübereinkommens notwendig. Das Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Republik Finnland in Kraft.

Das Europäische Forstinstitut (EFI) besteht seit 1993 und hat bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens den Status eines Vereins. Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens erhält das Europäische Forstinstitut den Status einer internationalen Organisation.

Als Vertragspartei des Übereinkommens wird die Bundesrepublik Deutschland künftig mehr Einfluss auf die strategische Forschungsausrichtung des Instituts nehmen können.

Durch die Mitgliedschaft im Europäischen Forstinstitut entstehen keine Kosten für die öffentlichen Haushalte; gemäß Artikel 10 des Übereinkommens können die Mitglieder freiwillige Beiträge leisten.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Dem Europäischen Forstinstitut wird Rechtspersönlichkeit verliehen. Es wird dadurch in die Lage versetzt, seine Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.

Zu Artikel 2

Das Übereinkommen wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Zu Artikel 3

Nach seinem Artikel 15 tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Die vorgeschlagene Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Dies ergibt sich aus Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen.

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet - eingedenk der forstbezogenen Beschlüsse, die 1992 bei der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommen wurden, der Handlungsvorschläge des Zwischenstaatlichen Waldausschusses und des Zwischenstaatlichen Waldforums, des erweiterten Arbeitsprogramms für biologische Vielfalt der Wälder im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt sowie des Ergebnisses des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung; in Anerkennung der Fortschritte und Erfolge, die bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Ministerkonferenzen zum Schutz der Wälder in Europa erzielt wurden; eingedenk des Wandels der Europäischen Forst- und Forstwirtschaftsthemen und der gesellschaftlichen Anliegen sowie eingedenk der Notwendigkeit, einschlägige wissenschaftliche Daten für eine gute Entscheidungsfindung zu erarbeiten; in der Erwägung, dass das Europäische Forstinstitut 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründet wurde, um Beiträge zur Untersuchung der Forstwirtschaft, der Wälder und der Erhaltung des Waldes auf europäischer Ebene zu leisten; eingedenk des zusätzlichen Nutzens aus einer Einbettung von Forstwirtschaft und Waldforschung in einen internationalen Rahmen; von dem Wunsch geleitet, in der Forstwirtschaft und in der Waldforschung auf internationaler Grundlage zusammenzuarbeiten und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Das Institut

Das Europäische Forstinstitut (im Folgenden als "Institut" bezeichnet) wird hiermit als internationale Organisation errichtet.

Es hat seinen Sitz in Joensuu, Finnland.

Artikel 2
Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Instituts ist es, auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, einschließlich ihrer Umweltaspekte, sowie Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit der europäischen Wälder und zu Angebot und Nachfrage im Bereich Holz und andere Waldprodukte sowie forstliche Dienstleistungen durchzuführen, um den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu fördern.

(2) Um seinen Zweck zu erfüllen,

Artikel 3
Informationen

Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit des Instituts auf gezielte Anfrage mit forstbezogenen Informationen, sofern diese bei anderen Datensammlungsstellen nicht erhältlich sind und soweit ihre Zurverfügungstellung vertretbar ist. Um Doppelarbeit zu vermeiden, ist das Institut darum bemüht, eine angemessene Abstimmung mit anderen internationalen Gremien, einschließlich solchen die Datenerhebungen durchführen, sicherzustellen.

Artikel 4
Mitglieder, assoziierte Mitglieder und

angeschlossene Mitglieder des Instituts

(1) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Instituts.

(2) Die assoziierte Mitgliedschaft beim Institut steht Forschungsinstituten,

Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und ähnlichen Einrichtungen aus europäischen Staaten (im Folgenden als "assoziierte Mitglieder" bezeichnet) offen. Die angeschlossene Mitgliedschaft steht ähnlichen Institutionen aus nichteuropäischen Staaten (im Folgenden als "angeschlossene Mitglieder" bezeichnet) offen. Angeschlossene Mitglieder nehmen nicht am Beschlussverfahren des Instituts teil.

Artikel 5
Organe

Die Organe des Instituts sind ein Rat, eine Konferenz, ein Vorstand und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.

Artikel 6
Der Rat

(1) Der Rat besteht aus Vertretern der Mitglieder und tritt alle drei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstands kann eine außerordentliche Tagung abgehalten werden, wenn die Mitglieder mit einfacher Mehrheit zustimmen.

(2) Der Rat

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit im Übereinkommen nicht anders vorgesehen, einvernehmlich gefasst.

Artikel 7
Die Konferenz

(1) Die Konferenz besteht aus Vertretern der assoziierten Mitglieder.

Die Konferenz tritt einmal jährlich zu einer Plenartagung zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die angeschlossenen Mitglieder können an den jährlichen Plenartagungen der Konferenz teilnehmen. Institutionen und regionale oder internationale Organisationen, die keine assoziierten oder angeschlossenen Mitglieder des Instituts sind, können nach den vom Vorstand festgelegten Vorschriften eingeladen werden, an den Plenartagungen der Konferenz teilzunehmen.

(2) Die Konferenz hat unter anderem die Aufgabe,

Artikel 8
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus acht im Tätigkeitsbereich des Instituts nachweislich sachkundigen Personen. Die Vorstandsmitglieder können für höchstens zwei aufeinander folgende Amtszeiten tätig sein.

(2)

(3) Der Vorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Vorstand hat die Aufgabe,

Artikel 9
Das Sekretariat

(1) Das Sekretariat, das vom Direktor geleitet wird, besteht aus dem Institutspersonal.

(2) Vorbehaltlich der allgemeinen Anweisungen des Rates, der Konferenz und des Vorstands stellt der Direktor entsprechend dem Bedarf für die Zwecke des Instituts sonstiges Personal zu Bedingungen und für Aufgaben ein, die er bestimmt.

Artikel 10
Finanzielle Mittel

Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:

Artikel 11
Haushalt und Rechnungslegung

Haushalt und Rechnungslegung des Instituts werden auf Vorschlag des Direktors vom Rat mit einfacher Mehrheit genehmigt.

Artikel 12
Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten

Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit nach internationalem und nationalem Recht. Im Hoheitsgebiet von Finnland genießt es die Vorrechte und Immunitäten, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Vorrechte und Immunitäten werden in einer Übereinkunft zwischen dem Institut und der Regierung von Finnland festgelegt.

Artikel 13
Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die guten Dienste des Vorstands beigelegt werden, können im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien einem Schiedsverfahren nach der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs unterworfen werden.

Artikel 14
Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein

(1) Dieses Übereinkommen liegt für europäische Staaten und europäische Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 28. August 2003 in Joensuu zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es noch bis zum 28. November 2003 in Helsinki im finnischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung von Finnland hinterlegt, die Verwahrer dieses Übereinkommens ist.

(3) Dieses Übereinkommen steht den europäischen Staaten und den europäischen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein europäischer Staat ein Staat, dem die Mitgliedschaft als europäischer Staat in der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa offen steht.

Artikel 15
Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der oder die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der achten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.

Artikel 16
Übergangsbestimmungen

(1) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden die Forschungsinstitute, Bildungseinrichtungen, gewerblichen Organisationen, Forstbehörden, nichtstaatlichen Organisationen und ähnliche Einrichtungen aus europäischen Staaten, die Mitglieder oder assoziierte Mitglieder des 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründeten Europäischen Forstinstituts sind und nicht bis zu diesem Datum satzungsgemäß ihren Austritt erklärt haben assoziierte Mitglieder des Instituts. Ebenso werden Einrichtungen ähnlicher Art aus nichteuropäischen Staaten, die assoziierte Mitglieder des genannten Europäischen Forstinstituts sind und keine Austrittserklärung abgegeben haben, angeschlossene Mitglieder des Instituts.

(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Institut mit dem Europäischen Forstinstitut, das 1993 als Verein nach finnischem Recht gegründet wurde, in Verhandlungen darüber ein, wie dessen Tätigkeiten, Finanzmittel, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das Institut übertragen werden.

Artikel 17
Änderungen

(1) Dieses Übereinkommen kann durch einstimmigen Beschluss der bei einer Ratssitzung anwesenden Mitglieder oder durch ein schriftliches Verfahren geändert werden. Änderungsvorschläge werden vom Verwahrer mindestens acht Wochen im Voraus verteilt. Bei einem schriftlichen Verfahren legt der Verwahrer die Frist für die Antworten fest.

(2) Die Änderung tritt am sechzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Verwahrer notifiziert haben dass sie die nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Förmlichkeiten in Bezug auf die Änderung erfüllt haben.

(3) Änderungen dürfen nicht die institutionelle Stellung von assoziierten oder angeschlossenen Mitgliedern berühren, es sei denn dies wird von der Konferenz genehmigt.

Artikel 18
Rücktritt

Eine Vertragspartei kann durch ein Rücktrittsschreiben an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang des Rücktrittsschreibens beim Verwahrer wirksam.

Artikel 19
Außerkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten weniger als acht Vertragsparteien verbleiben.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Joensuu am 28. August 2003 in englischer Sprache.

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Artikel 1 enthält die Bestimmungen hinsichtlich der Errichtung des Europäischen Forstinstituts als internationale Organisation und des Sitzes des EFI.

Artikel 2 enthält die Bestimmungen über den Zweck und die Aufgaben. Zweck des EFI ist es, die Forschungsarbeit unter den Aspekten der multifunktionalen Forstwirtschaft zu fördern. Hierzu zählt vor allem, aktive Forschungsarbeiten durchzuführen und Forschungsmethoden zu entwickeln, Informationen zur Verfügung zu stellen, zu verwalten und zu verbreiten.

Artikel 3 enthält die Bestimmung, dass die Vertragsparteien die Arbeit des EFI unterstützen und dem Institut im Rahmen ihrer Möglichkeiten Informationen zur Verfügung stellen.

Artikel 4 regelt die verschiedenen Formen der Mitwirkung als (ordentliches) Mitglied (d.h. Vertragspartei, z.B. die Bundesrepublik Deutschland) des Übereinkommens, assoziiertes Mitglied und angeschlossenes Mitglied.

Artikel 5 bestimmt die Einrichtung der verschiedenen Organe des EFI. Hierzu gehören ein Rat, eine Konferenz, ein Vorstand und ein von einem Direktor geleitetes Sekretariat.

Artikel 6 schreibt die Zusammensetzung und Aufgaben des Rates fest. Der Rat besteht aus Vertretern der Mitglieder. Er tritt alle drei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, trifft Personalentscheidungen für Schlüsselpositionen, bestimmt den politischen Rahmen für die Arbeit des Instituts, fasst Beschlüsse in technischen, finanziellen und verwaltungstechnischen Bereichen, genehmigt die Leitlinien und die Geschäftsordnung des EFI. Die Bundesrepublik Deutschland wird Mitglied des Rates.

Artikel 7 schreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Konferenz fest. Die Konferenz besteht aus Vertretern der assoziierten Mitglieder und tagt einmal jährlich. Die Konferenz genehmigt Finanzberichte, Arbeitspläne und Jahresberichte, ernennt Vorstandsmitglieder und legt Mitgliedsbeiträge für die assoziierten und die angeschlossenen Mitglieder fest.

Artikel 8 beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands. Je vier Mitglieder des Vorstands werden vom Rat bzw. der Konferenz ernannt. Der Vorstand nimmt verschiedene Tätigkeiten nach Vorgaben des Rates und der Konferenz wahr und genehmigt den Haushalt und die Rechnungslegung.

Artikel 9 beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben des Sekretariats. Das Sekretariat, das von einem Direktor geleitet wird, besteht aus dem Institutspersonal. Das Sekretariat arbeitet im Rahmen der allgemeinen Anweisungen des Rates, der Konferenz und des Vorstands und ist für den allgemeinen Betriebsablauf zuständig.

Artikel 1 0 regelt die Einnahmen des Instituts. Das EFI erhält Mitgliedsbeiträge von assoziierten und angeschlossenen Mitgliedern. Die Mitglieder (Vertragsparteien), zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland gehört können freiwillige Beiträge zahlen.

Artikel 1 1 schreibt fest, dass der Haushalt und die Rechnungslegung auf Vorschlag des Direktors vom Rat genehmigt werden.

Artikel 1 2 betrifft die Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten des EFI. Das EFI besitzt Rechtspersönlichkeit nach internationalem und nationalem Recht. Darüber hinaus werden weitere Vorrechte und Immunitäten zwischen dem EFI und der Republik Finnland in Form einer Übereinkunft vereinbart.

Ar t i k e l 1 3 regelt die Möglichkeiten der Streitbeilegung im Rahmen des Übereinkommens.

Artikel 1 4 legt fest, dass das Übereinkommen den in seinem Artikel 14 Abs. 4 definierten europäischen Staaten und europäischen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration bis zum 28. November 2003 zur Unterzeichnung offen stand. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Unterzeichnerstaaten und -organisationen. Nach Ablauf der Unterzeichnungsfrist steht das Übereinkommen für den genannten Kreis zum Beitritt offen.

Artikel 1 5 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens.

Artikel 1 6 regelt Übergangsbestimmungen nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Vereinsmitglieder des EFI als eingetragener Verein nach finnischem Recht. Darüber hinaus werden Verhandlungen zwischen dem Verein und dem Institut vorgeschrieben, um eine Aufgabenübertragung vorzubereiten.

Artikel 1 7 trifft Regelungen zu möglichen Änderungen des Übereinkommens.

Artikel 1 8 regelt den Rücktritt.

Artikel 1 9 legt die Bedingungen für das Außerkrafttreten fest.