Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz

861. Sitzung des Bundesrates am 18. September 2009

Der Bundesrat fasst folgende Entschließung:

Der Bundesrat begrüßt das nach intensiven Abstimmungsgesprächen zwischen Bund und Ländern erreichte Zustandekommen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Damit das wichtige Arbeitsinstrument für die Ausländerbehörden möglichst bald in Kraft treten kann, stimmt der Bundesrat der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ohne Vorbehalte zu.

Gleichwohl bleibt es ein dringendes Anliegen, Opfer von Zwangsheirat noch besser zu schützen. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, bei der nächsten Überarbeitung des Aufenthaltsgesetzes eine verbesserte Rückkehrmöglichkeit für Opfer von Zwangsheirat durch Ergänzung von § 51 Aufenthaltsgesetz vorzusehen. Ihr Aufenthaltstitel darf nicht schon nach 6 Monaten erlöschen, weil es Betroffenen häufig erst später gelingt, sich aus ihrer Zwangssituation zu befreien und nach Deutschland zurück zu kehren.

Zudem sollte bei der nächsten Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift erneut geprüft werden, ob die besondere Situation von Opfern von Zwangsheirat durch einen Hinweis im Zusammenhang mit § 22 Aufenthaltsgesetz (Aufnahme aus dem Ausland aus dringenden humanitären Gründen) verbessert werden kann.