A. Problem und Ziel
- Ziel des Gesetzentwurfs ist es, angesichts der Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus den Informationsaustausch zwischen Polizeien und Nachrichtendiensten weiter zu verbessern.
B. Lösung
- Es werden die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung einer gemeinsamen standardisierten Zentralen Antiterrordatei sowie von gemeinsamen Projektdateien von Polizeien und Nachrichtendiensten geschaffen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Die Einrichtung einer gemeinsamen standardisierten zentralen Antiterrordatei führt zu einem einmaligen finanziellen Mehraufwand beim Bund und bei den Ländern von schätzungsweise 15,3 Mio. € sowie laufenden Kosten von jährlich etwa 6,4 Mio. €.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. September 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil mit dem Gesetz die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer gemeinsamen zentralen Antiterrordatei sowie gemeinsamer Projektdateien von Polizeien und Nachrichtendiensten noch in diesem Jahr geschaffen werden sollen. Durch die gemeinsamen Dateien wird der Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden verbessert. Die gemeinsamen Dateien stellen angesichts der Bedrohungslage einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus dar.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG)
- (1) Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeidirektion, die Landeskriminalämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst und das Zollkriminalamt (beteiligte Behörden) führen beim Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland eine gemeinsame standardisierte zentrale Antiterrordatei (Antiterrordatei).
- (2) Zur Teilnahme an der Antiterrordatei sind als beteiligte Behörden weitere Polizeivollzugsbehörden berechtigt soweit
1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind,
2. ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist.
§ 2 Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht
- Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits erhobene Daten nach § 3 Abs. 1 in der Antiterrordatei zu speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden Rechtsvorschriften über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen aus denen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Daten sich beziehen auf
- 1. Personen, die a) einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder b) einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstützt, angehören oder diese unterstützen,
- 2. Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten, befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen,
- 3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass sie mit den in Nummer 1 Buchstabe a oder in Nummer 2 genannten Personen in Verbindung stehen und durch sie Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus gewonnen werden können (Kontaktpersonen), oder
- 4.
- a) Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen oder Unternehmen,
- b) Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse, Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass sie im Zusammenhang mit einer Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 stehen und durch sie Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus gewonnen werden können, und die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Satz 1 gilt nur für Daten, die die beteiligten Behörden nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften automatisiert verarbeiten dürfen.
§ 3 Zu speichernde Datenarten
- (1) In der Antiterrordatei werden, soweit vorhanden, folgende Datenarten gespeichert:
- 1. Zu Personen
- a) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3: der Familienname, die Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige und frühere Anschriften, besondere körperliche Merkmale, Sprachen, Dialekte, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2 und, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grunddaten),
- b) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie zu Kontaktpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Straftat oder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbereitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis haben, folgende weiteren Datenarten (erweiterte Grunddaten):
- aa) eigene oder von ihnen genutzte Telekommunikationsanschlüsse und Telekommunikationsendgeräte,
- bb) Adressen für elektronische Post,
- cc) Bankverbindungen,
- dd) Schließfächer,
- ee) auf die Person zugelassene oder von ihr genutzte Fahrzeuge,
- ff) Familienstand,
- gg) Volkszugehörigkeit,
- hh) Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich sind,
- ii) besondere Fähigkeiten, die nach den auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erkenntnissen der beteiligten Behörden der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten nach § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,
- jj) Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf,
- kk) Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude,
- ll) Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere Waffenbesitz oder zur Gewaltbereitschaft der Person,
- mm) Fahr- und Flugerlaubnisse,
- nn) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in denen sich in § 2
- Satz 1 Nr. 1 und 2 genannte Personen treffen,
- oo) Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nr. 3 zu den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2
- pp) die Bezeichnung der konkreten Vereinigung oder Gruppierung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b,
- qq) der Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der Erkenntnisse begründet, und rr) auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende zusammenfassende besondere Bemerkungen, ergänzende Hinweise und Bewertungen zu Grunddaten und erweiterten Grunddaten, die bereits in Dateien der beteiligten Behörden gespeichert sind sofern dies im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist,
- 2. Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse, Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post, mit Ausnahme weiterer personenbezogener Daten, und
- 3. Zu den jeweiligen Daten nach Nummer 1 und 2 die Angabe der Behörde, die über die Erkenntnisse verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder sonstige Geschäftszeichen und, soweit vorhanden, die jeweilige Einstufung als Verschlusssache.
- (2) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der Antiterrordatei aufrecht zu erhalten.
§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
- (1) Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen dies erfordern, darf eine beteiligte Behörde entweder von einer Speicherung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten erweiterten Grunddaten ganz oder teilweise absehen (beschränkte Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu in § 2 genannten Personen, Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post in der Weise eingeben, dass die anderen beteiligten Behörden im Falle einer Abfrage die Speicherung der Daten nicht erkennen und keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten (verdeckte Speicherung). Über beschränkte und verdeckte Speicherungen entscheidet der jeweilige Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter des höheren Dienstes.
- (2) Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht, verdeckt gespeichert, wird die Behörde, die die Daten eingegeben hat, automatisiert durch Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage unterrichtet und hat unverzüglich mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 7 übermittelt werden können. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab, wenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Umständen des Einzelfalls überwiegen. Die wesentlichen Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind zu dokumentieren. Die übermittelten Anfragedaten sowie die Dokumentation nach Satz 3 sind spätestens zu löschen oder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten Daten zu löschen sind.
§ 5 Zugriff auf die Daten
- (1) Die beteiligten Behörden dürfen die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Im Falle eines Treffers erhält die abfragende Behörde Zugriff
- 1.
- a) bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen gespeicherten Grunddaten oder
- b) bei einer Abfrage zu Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post nach § 2 Satz 1 Nr. 4 auf die dazu gespeicherten Daten, und
- 2. auf die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.
Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grunddaten kann die abfragende Behörde im Falle eines Treffers Zugriff erhalten, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, dies im Einzelfall auf Ersuchen gewährt. Die Entscheidung hierüber richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.
- (2) Die abfragende Behörde darf im Falle eines Treffers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugreifen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, unerlässlich ist und die Datenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht rechtzeitig erfolgen kann (Eilfall). Ob ein Eilfall vorliegt entscheidet der Behördenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamte des höheren Dienstes. Die Entscheidung und ihre Gründe sind zu dokumentieren. Der Zugriff ist unter Hinweis auf die Entscheidung nach Satz 3 zu protokollieren. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss unverzüglich um nachträgliche Zustimmung ersucht werden. Wird die nachträgliche Zustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzulässig. Die abfragende Behörde hat die Daten unverzüglich zu löschen oder nach § 11 Abs. 3 zu sperren. Sind die Daten einem Dritten übermittelt worden, ist dieser unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die weitere Verwendung der Daten unzulässig ist.
- (3) Innerhalb der beteiligten Behörden erhalten ausschließlich hierzu ermächtigte Personen Zugriff auf die Antiterrordatei.
- (4) Bei jeder Abfrage müssen der Zweck und die Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden und erkennbar sein.
§ 6 Weitere Verwendung der Daten
- (1) Die abfragende Behörde darf die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat, nur zur Prüfung, ob der Treffer der gesuchten Person oder der gesuchten Angabe nach § 2 Satz 1 Nr. 4 zuzuordnen ist, und für ein Ersuchen um Übermittlung von Erkenntnissen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus verwenden. Eine Verwendung zu einem anderen Zweck als zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist nur zulässig, soweit
- 1. dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person geboten ist, erforderlich ist, und
- 2. die Behörde, die die Daten eingegeben hat, der Verwendung zustimmt.
- (2) Im Eilfall darf die abfragende Behörde die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat nur verwenden, soweit dies zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr nach § 5 Abs. 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist.
- (3) Im Falle einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 sind die Daten zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrecht zu erhalten; gleiches gilt für Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2.
- (4) Soweit das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter auf Ersuchen oder im Auftrag des Generalbundesanwalts die Antiterrordatei nutzen, übermitteln sie die Daten, auf die sie Zugriff erhalten haben, dem Generalbundesanwalt für die Zwecke der Strafverfolgung. Der Generalbundesanwalt darf die Daten für Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 verwenden. § 487 Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 7 Übermittlung von Erkenntnissen
- Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zwischen den beteiligten Behörden richtet sich nach den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.
§ 8 Datenschutzrechtliche Verantwortung
- (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Eingabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat muss erkennbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Abfrage trägt die abfragende Behörde.
- (2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat, darf diese Daten ändern, berichtigen, sperren oder löschen.
- (3) Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten, die eine andere Behörde eingegeben hat, unrichtig sind, teilt sie dies umgehend der Behörde, die die Daten eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverzüglich prüft und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich berichtigt.
§ 9 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
- (1) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen sowie die für den Zugriff verantwortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5 Abs. 4 zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, soweit ihre Kenntnis für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage oder zum Nachweis der Kenntnisnahme bei Verschlusssachen erforderlich ist. Die ausschließlich für Zwecke nach Satz 1 gespeicherten Protokolldaten sind nach achtzehn Monaten zu löschen.
- (2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
§ 10 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
- (1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt nach § 24 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die datenschutzrechtliche Kontrolle der Eingabe und der Abfrage von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach dem Datenschutzgesetz des Landes.
- (2) Über die nicht verdeckt gespeicherten Daten erteilt das Bundeskriminalamt die Auskunft nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der Behörde, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften prüft. Die Auskunft zu verdeckt gespeicherten Daten richtet sich nach den für die Behörde, die die Daten eingegeben hat, geltenden Rechtsvorschriften.
§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
- (1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen.
- (2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus nicht mehr erforderlich ist. Sie sind spätestens zu löschen, wenn die zugehörigen Erkenntnisse nach den für die beteiligten Behörden jeweils geltenden Rechtsvorschriften zu löschen sind.
- (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, wenn Grund zu der Annahme besteht dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck abgerufen und genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist; sie dürfen auch abgerufen und genutzt werden, soweit dies zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter unerlässlich ist und die Aufklärung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder der Betroffene einwilligt.
- (4) Die eingebenden Behörden prüfen nach den Fristen, die für die Erkenntnisdaten gelten und bei der Einzelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.
§ 12 Errichtungsanordnung
- Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Datei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu:
- 1. den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
- 2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2,
- 3. der Art der zu speichernden Daten,
- 4. der Eingabe der zu speichernden Daten,
- 5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden,
- 6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage und
- 7. der Protokollierung.
- Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des (Einsetzen: Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres, der dem Tag der Verkündung entspricht) außer Kraft und ist unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, ein Jahr vor Ablauf der Befristung zu evaluieren.
Begründung
Erster Teil: Allgemeines
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
Die anhaltend hohe Bedrohung durch den internationalen Terrorismus erfordert einen bestmöglichen Einsatz der Instrumente zur Gewinnung und zum Austausch von Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern. Dazu gehört auch die Nutzung moderner Informationstechnologie, einschließlich gemeinsamer Dateien von Polizeien und Nachrichtendiensten.
Die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Polizeibehörden (BKAG, BPolG und der Nachrichtendienste des Bundes (BVerfSchG, MADG, BNDG, Artikel 10-Gesetz (G 10)) sowie der Länder und des Zollkriminalamtes (ZFdG) enthalten eine Vielzahl von Vorschriften, die detailliert die Voraussetzungen regeln, unter denen personenbezogene Daten an andere Behörden übermittelt werden dürfen bzw. müssen. Sie enthalten darüber hinaus Regelungen für die jeweiligen Verbunddateien der Polizeien und der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern. Demgegenüber fehlen Normen, die gemeinsame Dateien zulassen, an denen sowohl Polizeibehörden als auch Nachrichtendienste beteiligt sind. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die besonderen Rechtsgrundlagen für den Betrieb solcher gemeinsamer Dateien geschaffen.
Die in dem Entwurf vorgesehenen gemeinsamen Dateien dienen dazu, den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden effektiver zu gestalten und bewährte Formen der Zusammenarbeit sinnvoll zu ergänzen. Sie verringern zudem das Risiko von Übermittlungsfehlern.
B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
Durch den Gesetzentwurf wird zum einen die Rechtsgrundlage für die Errichtung einer gemeinsamen standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG) geschaffen.
Mit der standardisierten zentralen Antiterrordatei wird der Informationsaustausch zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA), der Bundespolizeidirektion, den Landeskriminalämtern, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst (MAD), dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Zollkriminalamt (ZKA) im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus intensiviert und beschleunigt. Einzelne Erkenntnisse, über die eine beteiligte Behörde bereits verfügt und die bei einer entsprechenden Verknüpfung mit den Erkenntnissen anderer beteiligter Behörden zur Terrorismusbekämpfung beitragen können, werden durch die standardisierte zentrale Antiterrordatei leichter zugänglich. Zu diesem Zwecke werden die beteiligten Behörden verpflichtet, in der Antiterrordatei Daten zu den relevanten Personen und Objekten zu speichern. Ein Datenabruf aus der Antiterrordatei führt zu einer deutlichen Vereinfachung des Verfahrens und damit zu einer Optimierung des Informationsaustauschs.
Das ATDG sieht vor, dass neben Grunddaten, die der abfragenden Behörde im Falle eines Treffers grundsätzlich immer angezeigt werden und die in erster Linie die Identifizierung einer bestimmten Person oder eines bestimmten Objekts ermöglichen, auch erweiterte Grunddaten zu den Personen gespeichert werden. Auch die erweiterten Grunddaten dienen der Identifizierung der Personen und sind recherchierbar.
Im Gegensatz zu den Grunddaten sind die erweiterten Grunddaten, die in ihrer Gesamtheit eine Erstbewertung im Sinne einer Gefährdungseinschätzung zulassen, jedoch bei der ersten Abfrage nicht sichtbar. Sie werden der abfragenden Behörde erst auf Nachfrage bei der speichernden Behörde oder im Eilfall angezeigt. Ein Eilfall liegt vor, wenn die Kenntnis der erweiterten Grunddaten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, der Freiheit einer Person oder bedeutenden Sachwerten unerlässlich ist und eine vorherige Rückkoppelung mit der eingebenden Behörde, die über die weitergehenden Erkenntnisse verfügt, nicht möglich ist.
Von der Speicherung dieser erweiterten Grunddaten kann abgesehen werden, wenn ihr besondere Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (beschränkte Speicherung).
Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass einer abfragenden Behörde hochsensible Informationen zu einer Person selbst im Eilfall nicht offen gelegt werden, ohne dass die jeweilige Behörde, die über die Informationen verfügt, die Übermittlung der Daten im Einzelfall prüft. Die grundsätzlich wegen des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen der Quelle und der Ansprechpartnerin oder dem Ansprechpartner im Nachrichtendienst, der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten oder der möglichen Gefährdung der Quelle durch polizeiliche Ermittlungen, zu denen die Polizei mit Blick auf das Legalitätsprinzip verpflichtet wäre, unverzichtbare Geheimhaltung einer Quelle wird allerdings in Bezug auf die erweiterten Grunddaten in aller Regel bereits dadurch gewährleistet, dass diese zwar recherchierbar sind, aber der abfragenden Behörde nicht angezeigt werden, es sei denn dass die Behörde, die die Daten eingegeben hat, den Zugriff nach § 5 Abs. 1 Satz 2 gewährt oder ein Eilfall nach § 5 Abs. 2 vorliegt . Anders verhält es sich mit den Grunddaten, die immer zu speichern und im Trefferfall auch sichtbar sind, sofern die Daten nicht nach § 4 Abs. 1 verdeckt gespeichert sind. Um einen vollständigen Quellenschutz zu erreichen, sieht das ATDG daher auch die Möglichkeit vor, sämtliche Daten zu einer Person so einzugeben, dass sie im Falle eines Treffers nicht angezeigt werden und die abfragende Behörde den Trefferfall nicht erkennt (verdeckte Speicherung). In diesem Falle erhält die speichernde Behörde eine Treffermeldung, um sich unverzüglich mit der abfragenden Behörde in Verbindung zu setzen und die notwendige Kommunikation sicherzustellen.
Zum anderen werden mit dem Gesetzentwurf die gesetzlichen Grundlagen für projektbezogene gemeinsame Dateien (Projektdateien) geschaffen, die der Unterstützung einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des MAD, dem BND, der Polizeibehörden des Bundes und der Länder und des ZKA dienen.
In Analyseprojekten und Arbeitsgruppen zum Informationsaustausch, die zur Durchführung einzelner Projekte zu bestimmten kriminalpolizeilich und nachrichtendienstlich relevanten Bereichen eingerichtet werden, arbeiten verschiedene der genannten Behörden bereits heute eng zusammen. Diese Analyseprojekte und Arbeitsgruppen zum Informationsaustausch haben sich als wichtige Instrumente der Terrorismusbekämpfung bewährt. Sie dienen dazu, auf der Grundlage der bestehenden Übermittlungsvorschriften phänomenbezogene Erkenntnisse auszutauschen, zu analysieren und Bekämpfungsansätze zu entwickeln. In den vom BKA betreuten Arbeitsgruppen zum Informationsaustausch (z.B. in der bereits im April 2001 im Zusammenhang mit dem "Meliani-Komplex" eingerichteten Arbeitsgruppe "Netzwerke Arabischer Mudjahedin") werden einzelne Gefährdungssachverhalte und strafrechtlich relevante Erkenntnisse im Hinblick auf relevante Zusammenhänge ausgewertet. Ziel ist eine bessere Nutzung der vorhandenen Informationen für konkrete strafrechtliche Ermittlungen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Die beim BfV eingerichteten Analyseprojekte z.B. "Ausbildungslager der Arabischen Mudjahedin") dienen der Erstellung von Hintergrundanalysen zu Aktivitäten des islamistischen Terrorismus und ergänzen damit die vorrangig ermittlungsbezogene Arbeit der Arbeitsgruppen zum Informationsaustausch.
Nach geltendem Recht müssen die Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter der beteiligten Behörden allerdings im Rahmen der Projektarbeit jeweils eigene Dateien ihrer Behörden anlegen, auf die die Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern anderer Behörden keinen Zugriff haben. Dies bedeutet, dass Informationen, die allen Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern bereits zur Verfügung stehen oder übermittelt werden dürfen, jeweils getrennt in mehrere - inhaltlich gleiche - Dateien eingegeben oder regelmäßig auf Datenträgern, wie CD-ROMs, an die übrigen teilnehmenden Behörden übermittelt werden. Dadurch werden die Arbeitsabläufe der Projektarbeit deutlich erschwert. Gemeinsame Projektdateien führen hier zu einer erheblichen Arbeitserleichterung.
Durch ihren jeweiligen Zuschnitt auf die konkrete Projektarbeit können in den Projektdateien umfassende Informationen zu relevanten Personen, Objekten und Sachverhalten zu konkreten Themenkomplexen zudem gezielt verdichtet werden.
Gesetzliche Grundlagen für die Errichtung von gemeinsamen Projektdateien werden nach dem Gesetzentwurf sowohl in das BVerfSchG und in das BNDG als auch in das BKAG eingefügt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Projektarbeit jeweils bei diesen Behörden angesiedelt sein kann. Die Regelungen zu den gemeinsamen Projektdateien der verschiedenen Behörden entsprechen einander.
C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieser Vorschriften ergibt sich aus Art. 73 Nr. 10 GG, soweit das Zollkriminalamt und die Bundespolizei betroffen sind, aus Art. 73 Nr. 5 GG und, soweit der Bundesnachrichtendienst und der Militärische Abschirmdienst betroffen sind, aus Artikel 73 Nr. 1 GG.
D. Finanzielle Auswirkung
Mit der Ausführung des Gesetzes werden Bund und Länder mit Mehrkosten belastet.
Die Einrichtung einer gemeinsamen zentralen Antiterrordatei führt zu einem einmaligen finanziellen Mehraufwand beim Bund und bei den Ländern sowie zu jährlichen Folgekosten für Betrieb und Nutzung der Antiterrordatei. Die entstehenden Mehrkosten müssen in den betroffenen Einzelplänen gegenfinanziert werden.
Die Gesamtinvestitionskosten belaufen sich schätzungsweise auf etwa 15,3 Mio. €, die jährlich laufenden Kosten auf etwa 6,4 Mio. €. Die Kosten schlüsseln sich wie folgt auf:
| einmalige Investitionskosten | jährliche Kosten für Wartung/Betrieb | jährliche Personalkosten | Stellen |
Bund | 9.900.000 | 600.000 | 1.400.000 | 22 |
Länder | 5.400.000 | 400.000 | 4.000.000 | 77 |
Gesamt | 15.300.000 | 1.000.000 | 5.400.000 | 99 |
In den Bundeskosten sind die Kosten für Errichtung (ca. 5.500.000 €) und Betrieb ca. 700.000 €) der Antiterrordatei im BKA enthalten. Im BfV ist der Aufwand für die anfängliche Befüllung der Antiterrordatei noch nicht abschließend geklärt.
Bei den Kosten, die mit der Beteiligung der Landeskriminalämter zusammenhängen, liegt ein Schwerpunkt im Aufbau einer bis zum Verschlusssachengrad "Geheim" freigegebenen Infrastruktur. Insbesondere können weitere bauliche Aufwendungen für die Gewährleistung des materiellen IT-Geheimschutzes (Zugangs- und Zugriffskontrolle, Alarm- bzw. Einbruchmeldeanlage, Videoüberwachung, Abstrahlsicherheit) entstehen die im jetzigen Verfahrensstand nicht näher spezifiziert werden können.
Bei den Landesämtern für Verfassungsschutz könnten zusätzlich Personalkosten insbesondere dann entstehen, wenn zur Gewährleistung einer unverzüglichen Reaktion bei Abfrage eines verdeckt gespeicherten Datensatzes eine 24-Stunden-Erreichbarkeit neu bzw. zusätzlich eingerichtet werden müsste.
In Bezug auf § 1 Abs. 2 Antiterrordateigesetz erfolgte die Kostenschätzung auf der Grundlage der Angaben der Länder, welche weiteren Polizeivollzugsbehörden sie anzuschließen beabsichtigen. Ein Anschluss aller grundsätzlich in Betracht kommenden weiteren Polizeivollzugsbehörden, insbesondere aller Dienststellen des polizeilichen Staatsschutzes der Länder, würde zu Mehrkosten führen, die sich derzeit nicht beziffern lassen.
Die Einrichtung gemeinsamer Projektdateien führt zu finanziellem Mehraufwand beim Bund und bei den Ländern, der sich derzeit nicht beziffern lässt. Die Kosten variieren für jede im BKA, BfV oder BND einzurichtende Projektdatei nach Anzahl der teilnehmenden Behörden und Umfang der einzustellenden Datensätze. Die an der jeweiligen Projektdatei teilnehmenden Behörden müssen gegebenenfalls zusätzliche Eingabe- bzw. Abfrageplätze einrichten und räumliche Infrastrukturen aufbauen. Soweit die konkrete Projektstruktur dies zulässt, kann die im Rahmen der Errichtung der Antiterrordatei aufzubauende Infrastruktur grundsätzlich auch für die gemeinsamen Projektdateien genutzt werden.
E. Sonstige Kosten
Das Antiterrordateigesetz sowie die Änderungen des BVerfSchG, des BNDG und des BKAG werden keine Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, haben.
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft.
Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Speicherung von personenbezogenen Daten betrifft Frauen wie Männer unmittelbar. Die Maßnahme hat jedoch gleichstellungspolitisch weder positive noch negative Auswirkungen. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert.
Zweiter Teil: Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Die Vorschrift schafft die Rechtsgrundlage für die Einrichtung der gemeinsamen standardisierten zentralen Antiterrordatei. Sie legt den Kreis der beteiligten Behörden fest und regelt den Standort der Datei beim BKA. Die Wahl des Standortes beim BKA dient der raschen technischen und organisatorischen Errichtung der Antiterrordatei.
Das BKA verfügt bereits über umfassende Erfahrungen sowie über eine entsprechende technische Plattform, einschließlich der dazu notwendigen Software.
§ 1 regelt darüber hinaus den Dateizweck. Die Antiterrordatei dient dazu, die beteiligten Behörden bei der Erfüllung der ihnen in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben im Bereich des internationalen Terrorismus zu unterstützen, wobei mit den Begriffen der "Aufklärung" die nachrichtendienstlichen Aufgaben und mit dem Begriff der "Bekämpfung" die polizeilichen Aufgaben erfasst werden. Das ZKA nimmt insoweit mit der Aufgabe, den Missbrauch des grenzüberschreitenden Waren- und Kapitalverkehrs für terroristische Zwecke zu verhindern, an der Bekämpfung des internationalen Terrorismus teil. Im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs handelt es sich insbesondere um die Mitwirkung bei der außenwirtschaftsrechtlichen Überwachung (Exportkontrolle) im Hinblick auf die Verhinderung des unzulässigen Exports bestimmter Waren, z.B. von Sprengstoffen, Waffen oder von Massenvernichtungsmitteln, welche für terroristische Zwecke verwendet werden könnten. Im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung des internationalen Terrorismus betrifft dies beispielsweise die Umsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 344 S. 70) und (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 9) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Bundespolizei ist insbesondere in ihrem originären Schutzauftrag für sogenannte kritische Infrastrukturen nach §§ 2, 3, 4, 4a, 5 und 12 BPolG (Grenzschutz, Bahnpolizei, Luftsicherheit, Luftsicherheitsbegleiter, Schutz von Bundesorganen) betroffen soweit es sich dabei um die Bekämpfung des internationalen Terrorismus handelt.
Die Antiterrordatei unterstützt die beteiligten Behörden bei ihrer Aufgabenerfüllung, indem sie den Austausch von Erkenntnissen zu terrorismusrelevanten Sachverhalten erleichtert und damit den Informationsaustausch insgesamt beschleunigt. Neue Aufgaben werden mit dem ATDG für die beteiligten Behörden nicht geschaffen. Die Festlegung auf den internationalen Terrorismus mit Bezügen zur Bundesrepublik Deutschland begrenzt den Umfang der in der Antiterrordatei zu speichernden Informationen.
Insbesondere beim BND vorliegende Erkenntnisse über das Ausland, die zwar für die Lagebeurteilung von großem Wert sein können, aus denen sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Bundesrepublik Deutschland ergeben, erscheinen für die Terrorismusbekämpfung innerhalb Deutschlands von vornherein nicht relevant.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 sind zur Teilnahme an der Antiterrordatei unter bestimmten Voraussetzungen weitere Polizeivollzugsbehörden berechtigt. In Betracht kommen insoweit nur Polizeivollzugsbehörden, denen Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland nicht nur im Einzelfall besonders zugewiesen sind. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass praktisch jede Polizeivollzugsbehörde, die im Rahmen der Gefahrenabwehr im Einzelfall auch Gefahren des internationalen Terrorismus abwehrt, angeschlossen werden kann. Für eine Teilnahme in Betracht kommen daher in erster Linie die Dienststellen des polizeilichen Staatsschutzes der Länder. Des Weiteren setzt die Teilnahme weiterer Polizeivollzugsbehörden voraus dass ihr Zugriff auf die Antiterrordatei für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich und die Teilnahme unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der beteiligten Behörden angemessen ist. Die Festlegung der weiteren beteiligten Behörden erfolgt in der Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen und der für die beteiligten Behörden der Länder zuständigen obersten Landesbehörden bedarf (§ 12 Satz 1 Nr. 2).
Zu § 2
Die Vorschrift regelt den Inhalt der Antiterrordatei.
Zu Satz 1
Satz 1 verpflichtet die beteiligten Behörden sowohl zur Speicherung von Daten zu Personen als auch von Daten zu Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen oder Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post sowie die dazugehörigen Fundstellen in der Antiterrordatei. Es handelt sich hierbei um bestimmte Personen (Satz 1 Nr. 1 bis 3) und Organisationen oder Sachen etc. (Satz 1 Nr. 4), zu denen bei den beteiligten Behörden weitergehende polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse vorliegen, deren Kenntnis für die beteiligten Behörden bei der Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich ist. Der Begriff der polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnisse umfasst so genannte Vorfelderkenntnisse. Die Speicherungspflicht nach Satz 1 entsteht, sobald eine beteiligte Behörde entsprechende Erkenntnisdaten erhoben hat und die übrigen Voraussetzungen zur Speicherung der dazugehörigen Daten in der Antiterrordatei vorliegen. Durch die unverzügliche Speicherung dieser Daten ist die Aktualität der Antiterrordatei sicherzustellen.
Das ATDG schafft keine zusätzliche Rechtsgrundlage für die Datenerhebung durch die beteiligten Behörden. In der Antiterrordatei dürfen nur bereits erhobene Daten gespeichert werden. Hieraus folgt zugleich, dass in der Datei nur Daten zu Erkenntnissen gespeichert werden, über die die beteiligten Behörden auf der Grundlage der für sie geltenden Rechtsvorschriften bereits verfügen. Dies gilt insbesondere für die Speicherung von Daten zu Kontaktpersonen (Satz 1 Nr. 3). Damit sind die bereichsspezifischen Regelungen zur Erhebung und Speicherung von Daten zu Kontaktpersonen in den jeweils für die beteiligten Behörden geltenden speziellen Vorschriften zu beachten.
Voraussetzung für die Speicherung von Daten in der Antiterrordatei ist, dass sich aus den bei den Behörden vorhandenen Erkenntnissen tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben dass sich diese auf die nachfolgend beschriebenen Personen oder Organisationen oder Sachen etc. (Satz 1 Nr. 4) beziehen. Das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Anhaltspunkte ist erfüllt, wenn die im Einzelfall vorliegenden Anhaltspunkte nach nachrichtendienstlichen oder polizeilichen Erfahrungswerten die Einschätzung rechtfertigen dass die Erkenntnisse zu den betreffenden Personen und Organisationen oder Sachen etc. (Satz 1 Nr. 4) zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus beitragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antiterrordatei auch das Ziel hat, bereits vorhandene Informationen der beteiligten Behörden zusammenzuführen um terroristischen Gefahren bereits im Vorfeld zu begegnen. Der letzte Halbsatz regelt, dass die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erforderlich sein muss. Diese Erforderlichkeit ist hinsichtlich der Personen nach Nummer 1 bereits aufgrund der dortigen Tatbestandsmerkmale gegeben.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 Buchstabe a sind Daten zu Personen zu speichern, die einer inländischen terroristischen Vereinigung nach § 129a StGB, welche einen internationalen Bezug aufweist, oder einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach §§ 129a, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB mit einem Bezug zu Deutschland angehören oder diese unterstützen. Durch die Begrenzung auf inländische terroristische Vereinigungen nach § 129a StGB mit einem internationalen Bezug einerseits und ausländische terroristische Vereinigungen nach §§ 129a, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB mit einem Deutschlandbezug andererseits werden rein innerstaatliche Kriminalitätsbereiche, wie etwa ein auf Deutschland fixierter links- oder rechtsextremistisch motivierter Terrorismus, ebenso wenig erfasst wie im Ausland lediglich regional auftretende terroristische Vereinigungen, von denen nach den vorliegenden Erkenntnissen aller Voraussicht nach keine terroristischen Gefahren für Deutschland ausgehen. Ein internationaler Bezug einer terroristischen Vereinigung mit Organisation in Deutschland liegt jedoch insbesondere dann vor, wenn sie international propagierten ideologischen Strömungen, die auch in anderen Staaten militant verfolgt werden, zuzurechnen ist.
Ein Bezug zu Deutschland muss angenommen werden, wenn die terroristische Vereinigung einer ideologischen Strömung angehört, die sich auch gegen Deutschland oder deutsche Ziele und Interessen richtet oder von ihr aufgrund sonstiger Erwägungen eine potenzielle Gefahr auch für Deutschland ausgeht. Damit wird der gesamte Bereich des islamistischen Terrorismus erfasst.
Erfasst werden Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie einer solchen terroristischen Vereinigung selbst angehören oder sie unterstützen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 kann insbesondere in Betracht kommen, wenn es sich um eine Person handelt, deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. EG (Nr. ) L 139 vom 29. Mai 2002 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung gelistet ist. Der Begriff des Unterstützens ist im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB zu verstehen.
Über Nummer 1 Buchstabe b werden auch Daten zu Personen erfasst, die einer Gruppierung angehören oder sie unterstützen, die zwar selbst keine terroristischen Anschläge plant und begeht, aber terroristische Organisationen, beispielsweise durch das Sammeln von Spenden, unterstützt. Buchstabe b ergänzt die Regelung der Nummer 1 Buchstabe a zu terroristischen Vereinigungen im strafrechtlichen Sinne somit um das terroristische Umfeld.
Zu Nummer 2
Die Regelung stellt auf Personen ab, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung von international ausgerichteten politischen oder religiösen Belangen anwenden, eine solche Gewaltanwendung unterstützen, vorbereiten, befürworten oder durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen. Erfasst werden insbesondere auch gewalttätige und gewaltbereite Einzeltäter oder Einzeltäterinnen. Dabei wird eine positive Stellungnahme des Betroffenen zur Gewaltanwendung vorausgesetzt. Dementsprechend betreffen die Tatbestandsmerkmale des Unterstützens und vorsätzlichen Hervorrufens die Förderung von Gewaltanwendung, wobei diese nicht bereits durch bestimmte Handlungen konkretisiert sein muss. Der Begriff des Unterstützens ist auch hier im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, d.h. als Handlung, die für den Einsatz von Gewalt irgendwie vorteilhaft ist, zu verstehen. Zu speichern sind zudem Personen, die eine entsprechende Gewaltanwendung vorbereiten. Durch das Tatbestandsmerkmal des Vorbereitens werden Personen erfasst, die eine entsprechende künftige Gewaltanwendung planen oder durch ihre Tätigkeit fördern. Das Tatbestandsmerkmal des Befürwortens setzt voraus, dass die betreffende Person die entsprechende Gewaltanwendung gutheißt. Dies könnte insbesondere bei so genannten Hasspredigern der Fall sein. Die Einbeziehung des Vorfeldes ist angesichts der zu schützenden hochrangigen Rechtsgüter notwendig, um terroristische Gefahren umfassend aufzuklären und ihnen möglichst frühzeitig begegnen zu können.
Zu Nummer 3
Nach Nummer 3 sind auch Daten zu Kontaktpersonen von potenziellen terroristischen Straftätern oder Straftäterinnen und extremistischen Gewalttätern oder Gewalttäterinnen im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 zu speichern.
Kontaktpersonen sind Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen dass sie mit den in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 genannten Personen in Verbindung stehen und durch sie Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus gewonnen werden können. Die konkreten tatsächlichen Umstände sind hierzu unter Berücksichtigung nachrichtendienstlicher bzw. polizeilicher Erfahrung zu würdigen. Kriterien für eine derartige Verbindung können beispielsweise die nähere persönliche oder geschäftliche Beziehung, die Dauer der Verbindung oder die konspirativen Umständen sein, unter denen die Personen die Verbindung hergestellt haben oder pflegen. Äußerlich flüchtige oder zufällige Alltagskontakte reichen nicht aus.
In der Antiterrordatei dürfen jedoch nur die Kontaktpersonen erfasst werden, zu denen die beteiligten Behörden bereits nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften Erkenntnisse erhoben haben (Satz 1). Soweit für die Erhebung und Speicherung von Daten zu Kontaktpersonen aufgrund spezialgesetzlicher Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besondere Anforderungen gelten, sind diese auch im Falle der Speicherung in der Antiterrordatei zu beachten.
Zu Nummer 4
Die Vorschrift regelt die Speicherung von Daten zu Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder Adressen für elektronische Post. Die Aufzählung ist abschließend. Die Regelung betrifft nur Organisationen oder Sachen etc., die mit Personen nach Nummer 1 oder Nummer 2 in Zusammenhang stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Identität einer solchen Person bereits bekannt ist oder das Objekt einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Erfasst werden auch Vereinigungen, Gruppierungen, Stiftungen, Unternehmen, Sachen etc. im Ausland, die einen Bezug zu Deutschland aufweisen, sofern die Speicherung zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus durch die beteiligten Behörden erforderlich ist. Eine Verknüpfung zu einer nach Nummer 1 oder 2 gespeicherten Person in der Datei ist nicht vorgesehen.
Daten zu Personen und zu Organisationen oder Sachen etc. sind getrennt zu recherchieren vgl. § 5 Abs. 1).
Zu Satz 2
Satz 2 enthält eine Einschränkung der in Satz 1 geregelten Speicherungspflicht. In der Antiterrordatei sind von den beteiligten Behörden nur die Daten zu speichern, die sie automatisiert verarbeiten dürfen. So darf das BfV beispielsweise Daten von Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in Dateien speichern (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG). Satz 2 stellt sicher, dass derartige Einschränkungen auch für die Speicherung von Daten in der Antiterrordatei gelten.
Zu § 3
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt welche Datenarten zu den in § 2 genannten Personen und Objekten zu speichern sind.
Zu Nummer 1
Nummer 1 bezieht sich auf die zu speichernden Personendaten. Die Aufzählung dieser Datenarten ist abschließend. Zu speichern sind Grunddaten nach Buchstabe a sowie erweiterte Grunddaten nach Buchstabe b. Zu den Grunddaten zählen neben den üblichen Personendaten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz) andere Namen, Aliaspersonalien und abweichende Namensschreibweisen (vgl. § 3 Nr. 5 Ausländerzentralregistergesetz) die aktuelle und frühere Anschriften, Angaben zu besonderen körperlichen Merkmalen, Sprachen, Dialekte und Lichtbilder. Diese Daten dienen der Identifizierung der abgefragten Personen. Den beteiligten Behörden liegen insbesondere im Bereich des islamistischen Terrorismus häufig nur bruchstückhafte Informationen zu relevanten Personen vor. Unter diesen Informationen sind nach den polizeilichen und nachrichtendienstlichen Erfahrungen häufig neben dem Namen, dem in zahlreichen Kulturkreisen nur eine untergeordnete und unverbindliche Bedeutung zukommt und der daher zur Identifizierung einer Person nur sehr bedingt geeignet ist, Anschriften, besonderen körperlichen Merkmalen, wie etwa Tätowierungen oder Narben, Sprachen oder Dialekten zu finden. Für eine eindeutige Identifizierung sind auch Angaben zu Identitätspapieren unverzichtbar. Von besonderer Bedeutung sind verlorene oder als gestohlen gemeldete Ausweispapieren. Angaben zu Identitätspapieren sind allerdings nur zu speichern, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen (vgl. § 16 Passgesetz) und dies zur Identifizierung einer Person erforderlich ist,
Die Speicherung dieser Grunddaten ist daher für einen zielgenauen und schnellen Trefferabgleich, dem zur Vereitelung eines terroristischen Anschlags entscheidende Bedeutung zukommen kann, unverzichtbar (vgl. Erläuterung zu § 6 Abs. 1). Weiteres Grunddatum ist die Bezeichnung der Fallgruppe nach § 2. Mit den Fallgrupppen sind die jeweiligen Tatbestände des § 2 sowie die dort genannten Tatbestandsalternativen gemeint. Die Angabe der Fallgruppe dient zum einen der Kontrolle der Verwaltung.
Zum anderen ermöglicht sie der abfragenden Behörde eine erste Bewertung der Person. Einer solchen Erstbewertung kommt nicht nur im Eilfall, wenn eine Kontaktaufnahme mit der eingebenden Behörde nicht möglich ist und sofortige Maßnahmen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter zu treffen sind erhebliche Bedeutung zu. Sie dient auch stets der Einschätzung, mit welcher Priorität und Dringlichkeit ein Ersuchen zu stellen ist. Bei einer der abfragenden Behörde bislang unbekannten Person, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 als Rädelsführer oder Hintermann einer terroristischen Vereinigung ( § 129a Abs. 4 StGB) verdächtig bei der Polizei gespeichert ist, kann die Kontaktaufnahme zu der eingebenden Behörde beispielsweise auch nachts angezeigt sein, während dies bei einer bloßen Kontaktperson nicht ohne weiteres der Fall wäre.
Während die Grunddaten nach Buchstabe a zu allen in § 2 genannten Personen gespeichert werden ist die Speicherung der erweiterten Grunddaten nach Buchstabe b nur hinsichtlich der Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie zu Kontaktpersonen, vorgesehen bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Straftat oder der Ausübung, Unterstützung oder Vorbereitung von Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis haben. Zu anderen Kontaktpersonen werden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine erweiterten Grunddaten erfasst. Dies können z.B. Kontaktpersonen sein derer sich Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 zur Planung oder Begehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Straftat oder zur Ausübung, Unterstützung oder Vorbereitung von Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 bedienen, die aber selbst hiervon keine Kenntnis haben.
Die erweiterten Grunddaten dienen ebenfalls der Identifizierung einer gesuchten Person. Im Gegensatz zu den Grunddaten, die der abfragenden Behörde im Falle eines Treffers grundsätzlich immer angezeigt werden, sind die erweiterten Grunddaten grundsätzlich nur recherchierbar, aber im Trefferfall nicht sichtbar. Sie werden der abfragenden Behörde erst auf Nachfrage bei der speichernden Behörde oder im Eilfall angezeigt (§ 5). Die erweiterten Grunddaten ermöglichen eine fachliche Erstbewertung im Sinne einer zuverlässigen Gefährdungseinschätzung.
Zu den erweiterten Grunddaten zählen Angaben zu eigenen und genutzten Telekommunikationsanschlüssen und -endgeräten, Adressen für elektronische Post, Angaben zur Bankverbindungen, Schließfächern, auf die Person zugelassenen sowie sonstigen genutzten Fahrzeugen, zum Familienstand, zur Volkszugehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zu der auch Angaben der jeweiligen Glaubensrichtung zählen,
Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung und zum ausgeübten Beruf, zu einer Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäu33 de zu besonderen Fähigkeiten, zur Gefährlichkeit der Person, insbesondere zur Bewaffnung und Gewaltbereitschaft, zu Fahr- und Flugerlaubnissen, zu besuchten Orte oder Gebiete, an oder in denen sich einschlägige Personen treffen, zu Kontaktpersonen zu den Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2, die Bezeichnung der konkreten Vereinigung oder Gruppierung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und die Angabe des Tages, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der Erkenntnisse begründet.
Anders als bei den anderen erweiterten Grunddaten, für die eine Pflicht zur Speicherung besteht von der nur ausnahmsweise aus Gründen der Geheimhaltung abgesehen werden kann (beschränkte Speicherung nach § 6 Abs. 1), liegt die Speicherung von zusammenfassenden besonderen Bemerkungen, ergänzenden Hinweisen und Bewertungen im pflichtgemäßen Ermessen der speichernden Behörde.
Standardisierung der Angaben bedeutet, dass diese, soweit dies nicht aufgrund der zwingenden Individualität der Daten, wie z.B. bei der Bankverbindung, unmöglich ist, nicht freihändig in die Datei eingegeben werden, sondern systemseitig eine bestimmte Auswahl von Angaben angeboten wird, aus denen die eingebende Behörde auswählt.
Die Standardisierung dient der Recherchefähigkeit der erweiterten Grunddaten und der Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis. Da die erweiterten Grunddaten grundsätzlich nicht angezeigt werden, können sie nur dann zur Recherche genutzt werden wenn mit den gleichen Angaben gesucht wird. Dies ist nur möglich, wenn sich die beteiligten Behörden auf Kataloge verständigen, mit denen die Angaben der erweiterten Grunddaten abgebildet werden. Dies gilt insbesondere für terrorismusrelevante Fähigkeiten, Orte oder Reisen. Der einheitliche Sprachgebrauch erleichtert zudem die Kommunikation und den Datenaustausch zwischen den Behörden.
Die Möglichkeit, neben den standardisierten Angaben individuelle Bemerkungen,
Hinweise und Bewertungen eingeben zu können, dient dazu, auch terrorismusrelevante Angaben zu erfassen, die sich nicht über einen Katalog standardisiert erfassen lassen. Die grundsätzliche Pflicht zur Standardisierung darf hierdurch jedoch nicht umgangen werden.
Die einzelnen Datenkategorien, die nach § 2 Satz 1 Nr. 4 z.T. auch isoliert gespeichert werden können, weil häufig noch kein Personenbezug erkennbar ist, orientieren sich an den schon in den bisherigen Dateien der beteiligten Behörden gespeicherten Daten und den spezifischen Bedürfnissen der Bekämpfung und Aufklärung des internationalen Terrorismus. Ihnen kommt nach den Erfahrungen der beteiligten Behörden bei der Terrorismusbekämpfung ebenso wie den Grunddaten nach Buchstabe a eine herausragende Bedeutung zu.
Bei den Telekommunikationsanschlüssen ist es unverzichtbar, dass nicht nur die eigenen, sondern allgemein die von den betreffenden Personen genutzten erfasst werden. Eine wesentliche polizeiliche und nachrichtendienstliche Erkenntnis nach den Anschlägen der jüngeren Vergangenheit ist, dass die Täter in aller Regel nicht ihre eigenen Mobilfunkgeräte oder Fahrzeuge genutzt haben, sondern sich unter Verwendung von Aliaspersonalien bzw. der unerlaubten Nutzung echter Personalien Zugang zu Telekommunikationsgeräten bzw. -anschlüssen verschaffen. Mobiltelefone werden zu Zwecken der Verschleierung bei der Tatvorbereitung oder Tatdurchführung regelmäßig gewechselt oder auch innerhalb einer Tätergruppierung getauscht.
Darüber hinaus ist die Feststellung von Anschlussinhabern bei ausländischen Mobiltelefonen, Satellitentelefonen oder auch der Nutzung von Prepaid-Telefonkarten nicht selten schwierig oder unmöglich. Die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse sind dagegen häufig bereits durch polizeiliche oder nachrichtendienstliche Maßnahmen festgestellt worden oder Teil des Hinweisaufkommens. Aus diesem Grunde ist es erforderlich auch Telekommunikationsanschlüsse von Personen zu speichern, die möglicherweise selbst nicht unter § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 fallen und nicht wissen, dass ihr Telefon von entsprechenden Personen genutzt wird. Angesichts der durch den internationalen Terrorismus bedrohten Rechtsgüter ist die Speicherung dieser Daten verhältnismäßig. Unter den Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO wäre auch eine Telekommunikationsüberwachung der Anschlüsse Unbeteiligter zulässig. Telekommunikationsinhalte werden nicht erfasst.
Die Angabe von Bankverbindungen ist erforderlich, weil der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Anschläge in aller Regel finanzielle Transaktionen vorausgehen, zu denen den beteiligten Behörden häufig Hinweise vorliegen. Gelder, die für terroristische Zwecke benötigt werden, werden überwiegend durch Spenden sowie durch legale oder illegale wirtschaftliche Tätigkeiten beschafft. Hierzu werden neben den inoffiziellen Überweisungssystemen nachweislich auch die offiziellen Zahlungs- und Geldtransfersysteme der Banken genutzt.
Mit Schließfächern sind Post- und Bankschließfächer sowie Schließfächer gemeint, die auf Bahnhöfen, Flughäfen und anderen öffentlichen Orten gemietet werden können.
Die Speicherung von eigenen und genutzten Fahrzeugen ist, ähnlich wie bei den Telekommunikationsanschlüssen, erforderlich da die betreffenden Personen bei der Tatvorbereitung, z.B. bei Fahrten zu bestimmten Treffpunkten, in der Regel nicht ihre eigenen Fahrzeuge nutzen.
Angaben zur Volks- und Religionszugehörigkeit können insbesondere dann für eine Identifikation einer Person oder für im Eilfall von hohem Erkenntniswert sein, wenn die Person einer Volks- oder Religionsgruppe angehört, mit der sich militante Gruppierungen oder Vereinigungen identifizieren. Nach den bisherigen polizeilichen Erfahrungen kann auch dem Wechsel der Religionszugehörigkeit eine besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Bekämpfung insbesondere des islamistischen Terrorismus zukommen. Voraussetzung ist, dass die Angaben zur Religionszugehörigkeit im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich sind.
Als besondere Fähigkeiten, die der Vorbereitung oder Durchführung eines terroristischen Anschlags nach den Erkenntnissen der beteiligten Behörden besonders dienlich sein können, gelten insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen. Aufgrund von Erfahrungen mit konkreten Anschlägen und Anschlagsplanungen können jedoch auch andere besondere Fähigkeiten innerhalb des gespeicherten Personenkreises (z.B. Kampfsportler) terrorismusrelevant werden.
Den Angaben zum Schulabschluss, zur berufsqualifizierenden Ausbildung, zu der insbesondere das Studium und der erlernte Beruf zählen, sowie dem ausgeübten Beruf kommt nach den bisherigen polizeilichen Erfahrungen insbesondere in Bezug auf bestimmte Studiengänge besondere Bedeutung zu.
Den Angaben zu einer Tätigkeit in einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel oder Amtsgebäude kann für die erste Gefährdungseinschätzung im Zusammenhang mit unerlässlichen Sofortmaßnahmen eine entscheidende Bedeutung zukommen. So gewinnt beispielsweise der Hinweis, dass eine Person mit einer Terrorzelle in Verbindung stehen könnte, die einen Anschlag mit giftigen Substanzen auf die Wasserversorgung plant, an Brisanz, wenn diese Person in einer Chemiefabrik arbeitet, aus der bei entsprechender Manipulation giftige Substanzen in das Trinkwassersystem geleitet werden könnten.
Die standardisierten Angaben zur Gefährlichkeit der Person beziehen sich insbesondere darauf ob die betreffende Person Waffen besitzt oder als gewaltbereit einzustufen ist. Rückschlüsse auf die Gewaltbereitschaft können sich unter anderem aus der Zugehörigkeit zu oder der Rolle innerhalb einer bestimmten militanten Gruppierung oder Vereinigung sowie der Selbstcharakterisierung der Person (z.B. als Mudjahedin) ergeben. Den Angaben zur Gefährlichkeit einer Person kommt im Eilfall eine besondere Bedeutung zu, da bei Personen, die als gefährlich einzustufen sind, entsprechende Eigensicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen.
Die Angabe von Flugerlaubnissen ist nach den Anschlägen vom 11. September 2001 unverzichtbar. Eine ähnliche Bedeutung können auch Fahrerlaubnissen, insbesondere für LKW oder Schiffe, erlangen.
Die Angabe von besuchten Orten oder Gebieten, an oder in denen sich die in § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen treffen, ist erforderlich, weil gerade die Information, dass eine Person an einschlägigen Orten verkehrt, häufig Bestandteil eines ansonsten bruchstückhaften, aber höchst terrorismusrelevanten, Hinweises ist.
Zu diesen Orten zählen im Bereich des islamistischen Terrorismus unter anderem bekannte Treffpunkte wie z.B. Kulturzentren oder einschlägig bekannte Moscheen.
Erfasst werden über die Orte und Gebiete auch Reisen und Auslandsaufenthalte, insbesondere in Trainings- bzw. Ausbildungslager oder in Kampfgebiete entsprechender Staaten.
Als erweitertes Grunddatum zu Personen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden auch deren Kontaktpersonen gespeichert. Kontaktpersonen zu Kontaktpersonen werden hingegen nicht gespeichert.
Die Bezeichnung der konkreten Gruppierung oder Vereinigung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 ist nur bei denjenigen Personen zu speichern, die einer solchen Gruppierung oder Vereinigung mutmaßlich angehören oder diese unterstützen.
Anhand der Angabe des Tages, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das die Speicherung der Erkenntnisse begründet, lässt sich feststellen, welche Behörde über die neuesten Erkenntnisse zu einer Person verfügt. Dieser Angabe kommt nicht nur für die Erstbewertung im Eilfall Bedeutung zu. Über diese Angabe kann bei der Recherche gezielt nach denjenigen Behörden gesucht werden, die über die neuesten Erkenntnisse verfügen.
Die Speicherung von zusammenfassenden besonderen Bemerkungen, ergänzenden Hinweisen und Bewertungen, die im pflichtgemäßen Ermessen der speichernden Behörde liegt, ist als Korrektiv für die grundsätzliche Standardisierung der erweiterten Grunddaten zu verstehen. Die Voraussetzung, dass diese Daten bereits in Dateien der beteiligten Behörden gespeichert sein müssen, stellt sicher, dass auch diese Datenart automatisiert befüllt werden kann und die Datenbestände in den jeweiligen Dateien der beteiligten Behörden und der Antiterrordatei nicht voneinander abweichen.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 sind Angaben zur Identifizierung der Organisationen oder Sachen etc. zu speichern. Zu den Angaben nach § 2 Satz 1 Nr. 4 selbst, also beispielsweise der Nummer eines Telekommunikationsanschlusses, die möglicherweise geeignet ist einen Bezug zu einer bestimmten natürlichen Person herzustellen und damit gegebenenfalls bereits als personenbezogenes Datum anzusehen wäre, dürfen keine weiteren personenbezogenen Daten zu den Organisationen oder Sachen etc. gespeichert werden. Einzelheiten sind in der Errichtungsanordnung festzulegen (vgl. § 12 Satz 1 Nr. 3).
Zu Nummer 3
Zu den Personendaten und den Angaben nach § 2 Satz 1 Nr. 4 sind nach Nummer 3 die jeweiligen Behörden, die über die weitergehenden Erkenntnisse verfügen, sowie die dazugehörigen Aktenzeichen oder sonstigen Geschäftszeichen und, soweit vorhanden, die Einstufung als Verschlusssache zu speichern. Die Einstufung als Verschlusssache richtet sich nach § 4 Abs. 2 SÜG.
Zu Absatz 2
Die Regelung stellt klar, dass Vorschriften, die eine Kennzeichnung von Daten im Falle von Übermittlungen vorschreiben, auch bei einer Speicherung der Daten in der Antiterrordatei zu beachten sind. Dies gilt insbesondere für Kennzeichnungen nach § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Artikel 10-Gesetz. Die Kennzeichnungen müssen auch nach einer Übermittlung der Daten aufrechterhalten werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2).
Zu § 4
Die Vorschrift regelt die Möglichkeiten der beschränkten und verdeckten Speicherung.
Die Regelungen stellen sicher, dass im Einzelfall überwiegenden Sicherheitsinteressen Rechnung getragen werden kann.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt Begriffe und Voraussetzungen der beschränkten und verdeckten Speicherung. Im Falle einer beschränkten Speicherung kann die jeweilige Behörde ganz oder teilweise von einer Speicherung der in § 3 Nr. 1 Buchstabe b genannten erweiterten Grunddaten absehen. Im Falle einer verdeckten Speicherung kann sie sämtliche Daten zu einer Person oder Organisation oder Sache etc. in der Weise eingeben dass die anderen Behörden keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten. Diese können dann auch nicht erkennen, dass zu den von ihnen abgerufenen Personen oder Organisationen oder Sachen etc. Daten verdeckt gespeichert sind. In diesem Fall erhält die speichernde Behörde eine Treffermeldung, um mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzunehmen (Absatz 2).
Eine beschränkte und verdeckte Speicherung ist nur zulässig, wenn sie aufgrund besonderer Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Die Ausnahmevorschrift ist, vor allem in Bezug auf verdeckte Speicherungen, eng auszulegen. Solche besonderen Geheimhaltungsinteressen sind etwa denkbar bei Informationen, die von ausländischen Partnerdiensten kommen und mit einer Verwendungsbeschränkung versehen sind oder bei Informationen, die polizeiliche oder nachrichtendienstliche Quellen betreffen und aus Gründen des Quellenschutzes nicht oder insgesamt nicht offen gespeichert werden können.
Nach Satz 2 entscheidet über beschränkte und verdeckte Speicherungen der jeweilige Behördenleiter. Der Behördenleiter kann einen oder mehrere Beamte des höheren Dienstes als Vertreter beauftragen. Die Regelung dient dazu, dass beschränkte und verdeckte Speicherungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das weitere Verfahren im Falle einer Abfrage von verdeckt gespeicherten Daten. Da der Anfragende den Trefferfall nicht erkennen kann, legt Satz 1 fest dass die Behörde, die die Daten eingegeben hat, automatisiert durch die Übermittlung aller Anfragedaten über die Abfrage unterrichtet wird. Zugleich ist sie verpflichtet, unverzüglich mit der abrufenden Stelle Kontakt aufzunehmen. Durch die Übermittlung aller Anfragedaten wird der Behörde, die die Daten verdeckt gespeichert hat ermöglicht, den Trefferfall zu verifizieren. Nur in engen Ausnahmefällen, bei überwiegenden Geheimhaltungsinteressen nach den Umständen des Einzelfalls, darf die Behörde, die die Daten verdeckt gespeichert hat, gemäß Satz 2 von einer Rückmeldung bei der anfragenden Stelle absehen. Sie wird damit verpflichtet, unverzüglich eine Abwägung vorzunehmen, ob mit der anfragenden Stelle Kontakt aufgenommen werden kann, wobei gegebenenfalls die Erkenntnisdaten zu einem späteren Zeitpunkt nach den geltenden Übermittlungsvorschriften übermittelt werden. Ein unverzügliches Handeln ist geboten, da wegen der Unkenntnis der anfragenden Stelle über den Trefferfall die verfolgte Spur zur Abwehr eines terroristischen Anschlags verloren gehen könnte. Zur Vornahme dieser Interessenabwägung und deren Eilbedürftigkeit benötigt die Behörde, die die Daten verdeckt gespeichert hat, Informationen über die Dringlichkeit bzw. Wichtigkeit der Abfrage. Während etwa bei einer Abfrage, die der Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr im Sinne eines drohenden terroristischen Anschlags dient, davon ausgegangen werden muss, dass das Ermessen der Behörde, die die Daten verdeckt gespeichert hat" von einer Kontaktaufnahme abzusehen gegen Null schrumpft und gegebenenfalls auch eine Notbereitschaft in Anspruch genommen werden muss, kann dem Aspekt des Quellenschutzes bei einer Abfrage im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens ein anderes Gewicht zukommen oder im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit durch die abfragende Behörde deutlich gemacht werden, dass im Falle einer verdeckten Speicherung eine unverzügliche Kontaktaufnahme im Rahmen des regulären Dienstbetriebes ausreicht. Die Informationen über die Dringlichkeit bzw. Wichtigkeit der Abfrage werden der Behörde, die die Daten verdeckt gespeichert hat, mit der Abfrage automatisiert und für die abfragende Behörde nicht erkennbar übermittelt (vgl. § 6 Abs. 3).
Nach Satz 3 sind die wesentlichen Gründe für die nach Satz 2 zu treffende Entscheidung über eine Kontaktaufnahme zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht dient der Kontrolle der Verwaltung. Die übermittelten Anfragedaten sowie die Dokumentation sind nach Satz 4 spätestens mit der Löschung der verdeckt gespeicherten Daten zu löschen oder zu vernichten. Die Löschung der verdeckt gespeicherten Daten richtet sich nach § 11 Abs. 2; sie erfolgt mit der Löschung der dazugehörigen Erkenntnisdaten.
Zu § 5
Zu Absatz 1
Die Vorschrift regelt, dass die beteiligten Behörden die Antiterrordatei im automatisierten Verfahren nutzen dürfen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus erforderlich ist.
Satz 2 legt fest, auf welche der gespeicherten Daten die abfragende Behörde im Trefferfall Zugriff erhält, d.h. welche Daten für die abfragende Behörde sichtbar werden.
Im Falle einer Abfrage von Daten zu Personen sind dies neben der Fundstelle und der etwaigen Einstufung als Verschlusssache (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), sofern nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 oder Absatz 2 vorliegen, nur die gespeicherten Grunddaten. Aus der Verbindung des Satzes 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b durch das Wort "oder" ergibt sich, dass eine kombinierte Abfrage von Daten nach Nummer 1 Buchstaben a und b nicht zulässig ist.
Auf die zu Personen gespeicherten recherchierbaren erweiterten Grunddaten erhält die abfragende Behörde demgegenüber im Falle eines Treffers grundsätzlich keinen Zugriff, d.h. sie sind für die abfragende Behörde nicht sichtbar. Sucht eine Behörde ausschließlich mit Angaben, die als erweiterte Grunddaten gespeichert sind, und erzielt sie hiermit einen Treffer, so werden lediglich die entsprechenden Grunddaten, das Akten- bzw. Geschäftszeichen, die speichernde Behörde und der Verschlusssachengrad angezeigt. Zudem erfährt die abfragende Behörde durch den Treffer, dass die jeweilige Behörde, bei der der Treffer erzielt wurde, über die erweiterten Grunddaten verfügt die zur Recherche eingegeben wurden.
Die Nichtanzeige der erweiterten Grunddaten, aus denen sich insgesamt eine Erstbewertung der jeweiligen Person ergibt, dient dem Grundrechtsschutz der Betroffenen.
Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, kann jedoch auf Ersuchen Zugriff auf die erweiterten Grunddaten im automatisierten Verfahren gewähren, wobei sie hierbei die geltenden Übermittlungsvorschriften zu beachten hat (Freischaltung). Eine solche Freischaltung der erweiterten Grunddaten auf Nachfrage sehen Satz 3 und 4 vor. Zur Übermittlung an eine Polizeibehörde bzw. zur entsprechenden Freischaltung sind beispielsweise Nachrichtendienste nach den geltenden Übermittlungsvorschriften verpflichtet wenn die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist (vgl. § 20 Abs. 1BVerfSchG, § 9 Abs. 3 BNDG, § 11 Abs. 2 MADG, § 18 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Niedersachen, § 10 Abs. 2 Landesverfassungsschutzgesetz Baden-Württemberg) und keine Übermittlungsverbote eingreifen. Umgekehrt sind Polizeibehörden aufgrund bestehender Übermittlungsvorschriften verpflichtet die Dienste über sicherheitsgefährdende Tätigkeiten im Bereich des Staatschutzes zu unterrichten (vgl. § 18 Abs. 1 BVerfSchG). Eine konventionelle Übermittlung von erweiterten Grunddaten aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist damit nicht ausgeschlossen.
Zu Absatz 2
Die abfragende Behörde kann im Falle eines Treffers auch unmittelbar, d.h. ohne vorherige Entscheidung der speichernden Behörde, auf die erweiterten Grunddaten zugreifen wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Abwehr einer gegenwärti41 gen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, unerlässlich ist und keine rechtzeitige Entscheidung nach Absatz 1 Satz 4 eingeholt werden kann (Eilfall). In diesem Falle überwiegt das Interesse an der Gefahrenabwehr gegenüber dem Grundrechtsschutz des Betroffenen. Zur Verfahrenssicherung entscheidet der jeweilige Behördenleiter, ob die Voraussetzungen des Eilfalls vorliegen.
Der Behördenleiter kann einen oder mehrere Beamte des höheren Dienstes als Vertreter beauftragen. Die Entscheidung und ihre Gründe sind schlüssig zu dokumentieren.
Der Zugriff auf die erweiterten Grunddaten aufgrund eines Eilfalls ist zu protokollieren.
Die Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss unverzüglich um nachträgliche Zustimmung ersucht werden. Wird die nachträgliche Zustimmung verweigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzulässig und sind die Daten unverzüglich zu löschen. An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung der Daten, soweit die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 vorliegen. Sind die Daten an einen Dritten übermittelt worden ist dieser davon zu unterrichten, dass die weitere Verwendung der Daten unzulässig ist.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 erhalten nur Personen Zugriff auf die Antiterrordatei, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung nach Absatz 3 ist nicht identisch mit der Ermächtigung zum Verschlusssachenzugang nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Der Zweck der Regelung besteht vielmehr darin, den Nutzerkreis auch innerhalb der Organisationseinheiten, die in den beteiligten Behörden mit den entsprechenden Aufgaben nach § 1 betraut und nach § 12 Satz 1 Nr. 5 in der Errichtungsanordnung festzulegen sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. Hierdurch wird neben Datenschutzinteressen auch insbesondere den Geheimhaltungsinteressen der teilnehmenden Behörden Rechnung getragen. Nur diejenigen Personen, die für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus oder diesen unterstützende Bestrebungen zuständig sind, sollen Zugriff auf die Antiterrordatei erhalten. Eine sachwidrige Streuung der Zugriffsbefugnis soll verhindert werden. Dies schließt jedoch eine besondere Ermächtigung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Organisationseinheit, die für die genannten Bereiche zuständig ist, nicht aus.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift verpflichtet die abfragende Stelle, bei jeder Abfrage den Zweck und die Dringlichkeit der Abfrage zu dokumentieren. Mit dieser Angabe soll die Behörde, die die Daten verdeckt gespeichert hat, im Trefferfall nach § 4 Abs. 2 Satz 2 die erforderliche Abwägung vornehmen können. Die Angabe des Zwecks und der Dringlichkeit kann standardisiert erfolgen. Sie wird der Behörde, die die Daten verdeckt gespeichert hat elektronisch durch das System übermittelt und dokumentiert. Die Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage sind nach § 12 Satz 1 Nr. 6 in der Errichtungsanordnung festzulegen.
Zu § 6
Zu Absatz 1
Während § 5 die Verwendung der Daten nur im Hinblick auf ihre Nutzung zur Recherche und den Zugriff auf die Daten regelt, regelt § 6 die weitere Verwendung der Daten, auf die eine abfragende Behörde zugegriffen hat. Als weitere Verwendung der Daten sind nach Satz 1 zunächst der Trefferabgleich und das Stellen eines Ersuchens zulässig. Diese Verwendungsbeschränkung gilt unbeschadet des Absatzes 4, der unter bestimmten Voraussetzungen die Übermittlung der Trefferdaten nach Absatz 4 an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zulässt.
Eine Prüfung, ob ein Treffer der gesuchten Person, Organisation oder Sache etc. zuzuordnen ist, kann dann erforderlich werden, wenn bei einer Abfrage mehrere Treffer als Ergebnis erzielt werden, aber anhand vorliegender Zusatzerkenntnisse, so genannter weicher Daten, erkennbar wird, dass nicht alle Treffer zu der gesuchten Person, Organisation oder Sache etc. passen. Anhand der bei der abfragenden Behörde vorhandenen "weichen" Erkenntnisse ist eine Negativselektion möglich. Beispiel:
Die abfragende Behörde weiß, dass es sich bei dem Betreffenden, von dem im Übrigen nur ein viel gebräuchlicher Name bekannt ist, um eine ältere Person handelt.
Aus den im Trefferfall angezeigten Daten zu den Personen gleichen Namens kann die abfragende Behörde von vornherein diejenigen aussondern, die jüngere Personen betreffen. Auf diese Weise können überflüssige Ersuchen und die damit verbundenen weiteren Übermittlungen personenbezogener Daten vermieden werden.
Die Ersuchen um Übermittlung müssen der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der beteiligten Behörden zur Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen.
Eine Verwendung der Daten zu anderen Zwecken als nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist erforderlich ist und die Behörde, die die Daten eingegeben hat, der Verwendung zustimmt. Bei der Erteilung der Zustimmung sind geltende Übermittlungsverbote zu beachten (vgl. § 23 BVerfSchG, § 27 BKAG). Stimmt die Behörde, die die Daten, auf die im Eilfall Zugriff genommen wurde, nicht zu (vgl. § 5 Abs. 2), dürfen die Daten für die Gefahrenabwehr nicht weiter verwendet werden
Zu Absatz 2
Liegen die Voraussetzungen eines Eilfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 vor, so darf die abfragende Behörde die Daten, auf die sie Zugriff erhalten hat, nach Absatz 2 verwenden, soweit dies zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr nach § 5 Abs. 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus unerlässlich ist. Verweigert die Behörde im Nachhinein ihre Zustimmung nach § 5 Abs. 2 Satz 5, so darf die Maßnahme nicht fortgesetzt werden. Die bis dahin bereits getroffene Maßnahme wird jedoch im Falle einer verweigerten Zustimmung nicht nachträglich rechtswidrig (vgl. § 110b Abs. 2 StPO).
Die Begrenzung sowie die weiteren Voraussetzungen der über die Ersuchensstellung hinausgehenden weiteren Verwendung der Daten nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 trägt dem besonderen Zweck der Antiterrordatei sowie dem Umstand Rechnung, dass die beteiligten Behörden im Übrigen teilweise sehr unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen.
Zu Absatz 3
Aufgrund der Zweckbindung der nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 weiter verwendete Daten sind diese zu kennzeichnen und die Kennzeichnungen nach einer Übermittlung durch den Empfänger aufrecht zu erhalten. Die Aufrechterhaltung der Kennzeichnung gilt auch für Daten, die nach § 3 Abs. 2 zu kennzeichnen sind.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 regelt die Übermittlung der Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) im Rahmen seiner Aufgaben zur Strafverfolgung. Die Trefferdaten nach § 5 Abs. 1 Satz 2, die das BKA oder ein LKA mittels der Abfrage der Antiterrordatei erhält, sollen an den GBA übermittelt werden wenn das BKA oder ein LKA auf Ersuchen oder im Auftrag des GBA handelt.
In Ermittlungsverfahren nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b StGB, hat der GBA die Sachleitungsbefugnis. Im Hinblick auf Struktur, Koordination und Taktik in der Führung derartiger Verfahren ist der GBA auf die Daten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 angewiesen. Er kann daher nicht über weniger Informationen verfügen als seine Ermittlungspersonen. Der GBA kann die übermittelten Daten für Ersuchen an die zuständigen Behörden nutzen, dies stellt der Verweis auf Absatz 1 Satz 1 klar.
Der Verweis auf § 487 Abs. 3 StPO betrifft die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.
Zu § 7
Die Vorschrift regelt, dass die Übermittlung von Erkenntnissen, einschließlich von in der Datei gespeicherten Erkenntnissen, aufgrund eines Ersuchens nach § 6 Abs. 1 Satz 1 nur nach den jeweils geltenden allgemeinen Übermittlungsvorschriften erfolgt, etwa nach § 10 Abs. 1 und 2 BKAG, § 33 ZFdG, § 5 Abs. 1 und 3, §§ 18 bis 22 BVerfSchG, § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 MADG, §§ 8, 9 BNDG, § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 2 und 4 G 10 sowie nach den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen.
Eine konventionelle Übermittlung von erweiterten Grunddaten neben den Möglichkeiten eines Zugriffs nach § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 5 Abs. 2 ist damit nicht ausgeschlossen. Hinsichtlich der Erkenntnisdaten wird, im Gegensatz zu den Daten in der Antiterrordatei, auf die die beteiligten Behörden nach § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 zugreifen, mit dem Antiterrordateigesetz keine neue Übermittlungsbefugnis geschaffen.
Zu § 8
Zu Absatz 1
Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten liegt nach Satz 1 bei der Behörde, die die Daten eingegeben hat. Diese muss erkennbar sein (Satz 2). Nach Satz 3 liegt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren bei der empfangenden Behörde. Nur diese ist in der Lage die Zulässigkeit des Abrufs zu überprüfen.
Zu Absatz 2
Entsprechend der datenschutzrechtlichen Verantwortung der eingebenden Behörde ist nur sie berechtigt, die von ihr eingegebenen Daten zu verändern, zu berichtigen, zu sperren oder zu löschen.
Zu Absatz 3
Die Regelung begründet für den Fall, dass eine Behörde Anhaltspunkte dafür hat, dass Daten, die eine andere Behörde gespeichert hat, unrichtig sind, die Pflicht zur umgehenden Mitteilung an die Behörde, die die Daten eingegeben hat,. Zudem wird die Behörde, die die Daten eingegeben hat, verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten zu berichtigen (vgl. § 11 Abs. 1).
Zu § 8
Zu Absatz 1
Satz 1 verpflichtet das BKA, den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle und den Zugriffszweck (§ 5 Abs. 3) für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu protokollieren. Die Regelung umfasst eine systemseitige Vollprotokollierung, d.h. eine automatisierte, beweissichere und lückenlose Protokollierung aller Datenbanktransaktionen auf der Grundlage von Auswerteprogrammen. Zu den Protokolldaten zählt insbesondere die Angabe der abfragenden Person. Einzelheiten sind nach § 12
Satz 1 Nr. 7 in der Errichtungsanordnung festzulegen. Satz 2 enthält eine Verwendungsbeschränkung der Protokolldaten. Sie dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage und, soweit erforderlich, zum Nachweis der Kenntnisnahme bei Verschlusssachen verwendet werden. In Satz 3 wird die Löschungsfrist für Protokolldaten auf 18 Monate festgelegt, sofern diese ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach Satz 1 verwendet werden. Eine längere Aufbewahrung zu Zwecken nach Satz 2, insbesondere zum Nachweis der Kenntnisnahme bei Verschlusssachen, ist damit nicht ausgeschlossen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 verpflichtet das BKA, die nach § 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Zu § 10
Die Vorschrift regelt die datenschutzrechtliche Kontrolle sowie die Rechte der Betroffenen.
Zu Absatz 1
Nach Satz 1 obliegt die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 24 Abs. 1 BDSG. Daneben können die Rechtsaufsichtsbehörden und die Gerichte zur Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften die Protokolldaten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 nutzen. Für die Eingabe und die Abfrage durch Landesbehörden richtet sich die datenschutzrechtliche Kontrolle nach den jeweils einschlägigen Datenschutzgesetzen der Länder.
Zu Absatz 2
Satz 1 verweist hinsichtlich des Rechts auf Auskunft über die nicht verdeckt in der Antiterrordatei gespeicherten Daten auf § 19 BDSG. Gemäß Satz 2 ist das BKA im Außenverhältnis gegenüber den Auskunftssuchenden zentrale Auskunftsstelle für die Datei. Die Auskunft wird im Einvernehmen mit der beteiligten Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verantwortung für das betreffende Datum trägt. Die im Innenverhältnis zu beteiligende Behörde prüft das Ersuchen nach den für sie geltenden Bestimmungen. Die Regelung trägt den unterschiedlichen Auskunftsregelungen der an der Antiterrordatei beteiligten Behörden Rechnung. Das bedeutet, dass die Verweigerungsgründe der spezialgesetzlichen Regelungen (zum Beispiel § 15 Abs. 2 BVerfSchG) Anwendung finden.
Die Auskunft über verdeckt gespeicherte Daten kann nur die beteiligte Behörde, die diese Daten verdeckt gespeichert hat, erteilen. Die Auskunftserteilung richtet sich insoweit nach den für sie geltenden Bestimmungen. Eine Auskunftserteilung nach dem in Satz 1 festgelegten Verfahren ist hier unmöglich, da das BKA die von anderen Behörden verdeckt gespeicherten Daten nicht erkennen kann. Wendet sich der Betroffene mit seinem Auskunftsersuchen zunächst an das BKA, hat es in seiner Auskunftserteilung darauf hinzuweisen, dass sich diese nur auf nicht verdeckt gespeicherte Daten bezieht. Zusätzlich nennt das BKA bei der Auskunftserteilung die an der Antiterrordatei beteiligten Behörden, die die Betroffenen um Auskunft zu einer etwaigen verdeckten Speicherung ersuchen können. Ferner weist es darauf hin, dass sich die Betroffenen zur Auskunftserteilung im Übrigen auch an den Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die entsprechenden Landesbehörden wenden können.
Zu § 11
Zu Absatz 1
Die Regelung begründet die Pflicht zur Berichtigung unrichtiger Daten. Die Berichtigung erfolgt nach § 8 Abs. 2 ausschließlich durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat.
Zu Absatz 2
Satz 1 regelt die Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten in der Antiterrordatei, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus nicht mehr erforderlich ist. Nach Satz 2 sind die in der Antiterrordatei gespeicherten Daten spätestens zu löschen, wenn die zugehörigen Erkenntnisdaten nach den für die jeweiligen beteiligten Behörden maßgeblichen Vorschriften zu löschen sind.
Zu Absatz 3
Satz 1 sieht als Ausnahme zur Löschung nach Absatz 2 eine Sperrung der Daten vor wenn Grund zu der Annahme besteht, dass bei einer Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Der Abruf und die Nutzung gesperrter Daten ist nach Satz 2 nur für den Zweck zulässig, für den die Löschung unterblieben ist oder soweit ihr Abruf und ihre Nutzung zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter unerlässlich ist und die Aufklärung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder der Betroffene einwilligt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 verpflichtet die Behörde, die die Daten eingegeben hat" bei der Einzelfallbearbeitung und nach den für die zugehörigen Erkenntnisdaten geltenden Fristen zu prüfen ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind.
Zu § 12
Die Vorschrift enthält Vorgaben für den Inhalt sowie den Erlass der Errichtungsanordnung für die gemeinsame Antiterrordatei. Mit der nach Nummer 1 vorzunehmenden Festlegung der Einzelheiten zu den Bereichen des erfassten internationalen Terrorismus wird der Anwendungsbereich der Antiterrordatei konkretisiert. Festzulegen sind die weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden nach § 1 Abs. 2 (Nummer 2),
Einzelheiten zu der Art der zu speichernden Daten (Nummer 3), der Eingabe der zu speichernden Daten (Nummer 4) sowie den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der beteiligten Behörden (Nummer 5), den Einteilungen bzw. Kategorien der Zwecke und der Dringlichkeit einer Abfrage nach § 5 Abs. 3 (Nummer 6) und der Protokollierung nach § 9 Abs. 1 (Nummer 7).
Des Weiteren regelt § 12 das Verfahren zum Erlass der Errichtungsanordnung. Hierzu bedarf es zum einen des Einvernehmens der beteiligten Behörden und zum anderen der Zustimmung des Bundeskanzleramts sowie der zuständigen Ministerien. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungsanordnung anzuhören.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift schafft eine Rechtsgrundlage dafür, dass das BfV für die Dauer und zur Unterstützung einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden eine gemeinsame Datei (Projektdatei) einrichten kann. Die anderen Sicherheitsbehörden sind die Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie die Verfassungsschutzbehörden der Länder, der MAD, der BND und das ZKA.
Die konkrete Ausgestaltung der Projektdatei hängt davon ab, welche der genannten Sicherheitsbehörden an der jeweiligen projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen.
Dies können, müssen aber nicht alle in Satz 1 genannten Behörden sein.
Satz 2 enthält eine detaillierte Regelung des Dateizwecks. Voraussetzung der Errichtung einer gemeinsamen Projektdatei ist, dass sie der Unterstützung einer "projektbezogenen Zusammenarbeit" zwischen dem BfV und den anderen beteiligten Behörden dient in deren Rahmen Erkenntnisse im Hinblick auf die abschließend genannten Aufgabenbereiche nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BVerfSchG ausgetauscht werden.
Die Möglichkeiten zur Errichtung einer Projektdatei werden durch den Projektbezug begrenzt. Eine gemeinsame Projektdatei kommt nur bei einem klar definierten Projektauftrag in Betracht. Projektauftrag, Projektziele sowie die Verfahrensweisen der beteiligten Sicherheitsbehörden müssen z.B.ginn des Projekts zwischen den beteiligten Behörden konkret vereinbart werden. Die Zusammenarbeit muss dem Austausch von Erkenntnissen im Hinblick auf die im Einzelnen genannten Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BVerfSchG dienen. Diese müssen durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteten Vorbereitungshandlungen gekennzeichnet sein. Diese in Anlehnung an § 18 Abs. 1 BVerfSchG gewählte Formulierung stellt den inhaltlichen Bezug zum Terrorismus her.
Nach Satz 2 sind die beteiligten Behörden beim Austausch und der gemeinsamen Auswertung von Erkenntnissen an ihre jeweiligen gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse gebunden. Mit dem Begriff der Erkenntnisse sind alle polizeilichen und nachrichtendienstlichen Erkenntnisse, einschließlich so genannter Vorfelderkenntnisse, gemeint die im Rahmen geltender Übermittlungsvorschriften zwischen den beteiligten Behörden ausgetauscht werden können.
Die in einer Projektdatei gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur durch die an der Projektarbeit beteiligten Behörden und nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse verwendet werden (Satz 3). Die Daten aus der gemeinsamen Datei dürfen nur verwendet werden, soweit sie im Zusammenhang mit der projektbezogenen Zusammenarbeit für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben der Behörden erforderlich sind. Satz 4 regelt darüber hinaus, dass die für die beteiligten Behörden jeweils geltenden Vorschriften auch für die weitere Verwendung der Daten gelten. Dies gilt insbesondere für Kennzeichnungen nach § 4 Abs. 2 Artikel 10-Gesetz, die auch nach einer Übermittlung der Daten aufrechterhalten werden müssen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Eingabe von Daten in die Projektdatei. Danach dürfen die an der Projektarbeit beteiligten Behörden die Daten nur dann in die gemeinsame Datei eingeben, wenn sie diese Daten allen an dem Projekt beteiligten Behörden nach den geltenden Übermittlungsvorschriften übermitteln dürfen. § 22a enthält daher keine neuen Übermittlungsvorschriften zum Austausch von Daten zwischen den am Projekt beteiligten Behörden. Sollte ein Datum auch nur einer der beteiligten Behörden aus rechtlichen Gründen nicht übermittelt werden können, darf es nicht eingestellt werden.
Eine Eingabe ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. Hiermit wird klargestellt, dass durch die Projektdatei nicht die für die jeweiligen Behörden geltenden Speicherbefugnisse ausgedehnt werden. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat hat die Daten nach Satz 3 zu kennzeichnen, so dass sie - auch im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Verantwortung - erkennbar bleibt. Bei der Kennzeichnung sind zudem die für die beteiligten Behörden geltenden Regelungen zu beachten.
Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht nach § 4 Artikel 10-Gesetz.
Zu Absatz 3
Satz 1 erklärt die §§ 6 Satz 5 bis 7 und 14 Abs. 2 BVerfSchG für entsprechend anwendbar.
Diese Vorschriften enthalten Regelungen über die Verantwortung des BfV für die gemeinsame Datei, zur datenschutzrechtlichen Verantwortung der eingebenden Behörde und zur Datenschutzkontrolle. Satz 2 regelt die Auskunft an Betroffene, deren personenbezogene Daten in die gemeinsame Datei eingestellt sind. Die Auskunftsregelung des § 15 BVerfSchG wird mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass das BfV im Außenverhältnis gegenüber dem Auskunftssuchenden als zentrale Auskunftsstelle für die Datei auftritt, die Auskunft aber nur im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verantwortung für das betreffende Datum trägt. Die im Innenverhältnis zu beteiligende Behörde prüft das Ersuchen nach den für sie geltenden Bestimmungen. Die Regelung trägt den unterschiedlichen Auskunftsregelungen der an der Projektdatei beteiligten Behörden Rechnung und bietet den Auskunftssuchenden gleichwohl einen zentralen Ansprechpartner.
Zu Absatz 4
Nach Satz 1 ist eine Projektdatei beim BfV ebenso wie die Projektdateien nach dem BKAG und BNDG auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Da es sich um Dateien handelt die der Unterstützung konkreter Projekte dienen, orientiert sich ihre Befristung an der voraussichtlichen Projektdauer und damit an der Erreichung des mit dem Projekt verfolgten Ziels. Auch hier besteht die Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung um jeweils bis zu einem Jahr, wenn dies weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist. Die Gründe für die Verlängerung sind vom BfV entsprechend zu dokumentieren.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die datenschutzrechtliche Verantwortung nach dem so genannten Besitzerprinzip und legt fest, dass sich die Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten nach den jeweils für die Behörde, die die Daten eingegeben hat geltenden Vorschriften richtet.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift enthält in Satz 1 die Vorgaben für die Dateianordnung der gemeinsamen Datei. Deren Festlegungen werden über die Verweisung auf die einschlägigen Bestimmungen des § 14 Abs. 1 BVerfSchG sowie über einen Katalog bestimmt. Bei den in dem Katalog aufgenommenen Regelungen handelt es sich zum Teil um Ergänzungen der in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BVerfSchG aufgenommenen Festlegungen, zum Teil aber auch um Präzisierungen bzw. Klarstellungen der dortigen Bestimmungen.
Die unter Nummer 9 aufgenommene Zuständigkeit des BfV für Schadensersatzansprüche stellt klar, dass der Betroffene einen zentralen Ansprechpartner für die Geltendmachung der Ansprüche hat. Die materiellrechtliche Ausgleichspflicht richtet sich nach der datenschutzrechtlichen Verantwortung. Satz 2 regelt das Verfahren zum Erlass der Dateianordnung. Neben der notwendigen Beteiligung der Fachaufsichtsbehörden wird die Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Satz 3 festgelegt. Durch die in Satz 4 geregelte entsprechende Anwendung von § 14 Abs. 3 Halbsatz 1 BVerfSchG wird gewährleistet, dass nur solche Personen Zugriff auf die gemeinsame Datei erhalten, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die gemeinsame Datei zugeordnet ist.
Zu Art. 3 (§ 9a BNDG)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift schafft auch für den BND eine Rechtsgrundlage dafür, dass dieser unter seiner Federführung für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem MAD und dem ZKA eine gemeinsame Projektdatei einrichten kann. Die konkrete Ausgestaltung der Projektdatei hängt auch beim BND davon ab, welche Behörden beteiligt werden.
Satz 2 enthält ebenso wie § 22a Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG-E und § 9a Abs. 1 Satz 2 BKAG eine detaillierte Regelung zur Begrenzung des Dateizwecks, d.h. die Errichtung einer Projektdatei ist nur zulässig, wenn sie einer konkreten "projektbezogenen Zusammenarbeit" dient. Voraussetzung der Projektdatei beim BND ist neben der konkreten Vereinbarung von Projektauftrag, Projektzielen sowie der Verfahrensweisen zwischen den beteiligten Behörden, dass die Projektdatei dem Austausch und der gemeinsamen Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf die in § 5 Abs. 1
Satz 3 Artikel 10-Gesetz genannten Gefahrenbereichen dient. Nach Satz 2 Nr. 2 sind Projektdateien zu den Gefahrenbereichen internationaler Rauschgifthandel, Geldwäsche und Geldfälschung nur zulässig, wenn deren Aufklärung Bezüge zum internationalen Terrorismus aufweist. Dadurch ist gewährleistet, dass Projektdateien in der Federführung des BND nicht zur Aufklärung der allgemeinen (organisierten) Kriminalität eingerichtet werden dürfen.
Nach Satz 3 darf die gemeinsame Datei nur im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Befugnisse genutzt werden. Die Daten aus der gemeinsamen Datei dürfen nur verwendet werden, soweit sie im Zusammenhang mit der projektbezogenen Zusammenarbeit für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben der Behörden erforderlich sind.
Satz 4 entspricht § 22a Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG-E und § 9a Abs. 1 Satz 4 BKAG-E.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht § 22a Abs. 2 BVerfSchG-E und § 9a Abs. 2 BKAG-E.
Zu Absatz 3
Satz 1 bestimmt die entsprechende Anwendung von §§ 4 und 5 BNDG in Verbindung mit § 6 Satz 5 bis 7 und § 14 Abs. 2 BVerfSchG. Diese Vorschriften enthalten Regelungen über die Verantwortung des BND für die Datei, zur datenschutzrechtlichen Verantwortung der eingebenden Behörde und zur Datenschutzkontrolle. Satz 2 regelt unter Verweis auf § 7 BNDG die Auskunft an Betroffene, deren personenbezogene Daten in die gemeinsame Datei eingestellt sind. Die Regelung zur Auskunftserteilung entspricht § 22a Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG-E und § 9a Abs. 3 Satz 2 BKAG-E.
Zu Absatz 4
Die Regelungen zur Befristung und Verlängerung entsprechen den Regelungen für Projektdateien, die beim BfV oder beim BKA geführt werden.
Zu Absatz 5
Die Regelung ist mit § 22a BVerfSchG-E und § 9a Abs. 5 BKAG-E identisch.
Zu Absatz 6
Satz 1 legt die erforderlichen Angaben für die notwendige Dateianordnung fest. Neben den Angaben nach § 6 BNDG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BVerfSchG werden in den Nummern 1 bis 9 weitere Angaben gefordert, die teils über die dortigen Angaben hinausgehen, teils die dortigen Angaben präzisieren und klarstellen.
Die unter Nummer 9 aufgenommene Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche stellt klar, dass Betroffene einen zentralen Ansprechpartner für die Geltendmachung ihrer potenziellen Ansprüche haben. Die materielle Ausgleichspflicht im Innenverhältnis der beteiligten Behörden richtet sich nach deren datenschutzrechtlicher Verantwortung. Die für die Dateianordnung erforderliche Zustimmung der Fachaufsichtsbehörden ist in Satz 2, die erforderliche Anhörung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit in Satz 3 geregelt. Durch die in Satz 4 geregelte entsprechende Anwendung von § 14 Abs. 3 Halbsatz 1 BVerfSchG wird gewährleistet, dass nur solche Personen Zugriff auf die gemeinsame Datei erhalten, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die gemeinsame Datei zugeordnet ist.
Zu Artikel 4 (§ 9a BKAG)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift schafft die Rechtsgrundlage für die Errichtung einer gemeinsamen Projektdatei von Polizeien und Nachrichtendiensten beim BKA. Die Errichtung und der Betrieb von Verbunddateien im reinen Polizeibereich richtet sich weiterhin nach § 11 BKAG. Der mögliche Teilnehmerkreis einer gemeinsamen Projektdatei beim BKA entspricht denen nach § 22a Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG-E und § 9a Abs. 1 Satz 1 BNDG-E. Nach Satz 2 ist auch eine Projektdatei in der Federführung des BKA nur zulässig wenn sie einer "projektbezogenen Zusammenarbeit" dient und Projektauftrag, Projektziele sowie die Verfahrensweisen der beteiligten Sicherheitsbehörden zu Beginn des Projekts zwischen den beteiligten Behörden konkret vereinbart werden.
Die Errichtung einer Projektdatei beim BKA setzt des Weiteren voraus, dass das Projekt auf den Austausch und die gemeinsame Auswertung von polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zu bestimmten Straftaten gerichtet ist. Hierbei handelt es sich um die Straftaten der geheimdienstlichen Agententätigkeit ( § 99 StGB), der Bildung - auch ausländischer - terroristischer Vereinigungen (§§ 129a, 129b StGB), der Proliferation (§ 34 Abs. 1 bis 6 AWG) sowie der mit diesen Straftaten in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Straftaten. Der Straftatenkatalog ist vor dem Hintergrund einer effektiven Aufklärung oder Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu sehen. Die Berücksichtigung der geheimdienstlichen Agententätigkeiten und der Proliferation ermöglicht die Auswertung wichtiger Bezüge zu Netzwerken des internationalen Terrorismus. Mit dem Begriff der polizeilichen und nachrichtendienstlichen Erkenntnisse sind alle Erkenntnisse gemeint, die im Rahmen geltender Übermittlungsvorschriften zwischen den beteiligten Behörden ausgetauscht werden können. Der Begriff umfasst insoweit auch sogenannte Vorfelderkenntnisse.
Die Sätze 3 und 4 entsprechen § 22a Abs. 1 Satz 3 und 4 BVerfSchG-E sowie § 9a Abs. 1 Satz 3 und 4 BNDG-E.
Zu Absatz 2
Absatz 2 ist identisch mit § 22a Abs. 2 BVerfSchG-E und § 9a Abs. 2 BNDG-E
Zu Absatz 3
Für die Projektdatei beim BKA wird eine Reihe von Vorschriften, die bereits im BKAG enthalten sind, für anwendbar erklärt. Die in Bezug genommenen § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 bis 4 BKAG regeln die datenschutzrechtliche Verantwortung bei einer Verbunddatei. § 11 Abs. 6 BKAG betrifft die Protokollierung und ist mit der Maßgabe anwendbar dass diese bei jedem Datenabruf erfolgt. Die näheren Einzelheiten der Protokollierung, insbesondere die Festlegung einer systemseitigen Vollprotokollierung, d.h. einer automatisierten, beweissicheren und lückenlosen Protokollierung aller Datenbanktransaktionen auf der Grundlage von Auswerteprogrammen, bleiben der Errichtungsanordnung vorbehalten (vgl. § 9a Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 9 BKAG). Die Auskunftsregelung des § 12 Abs. 5 BKAG wird entsprechend § 22a Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG-E und § 9a Abs. 3 Satz 2 BNDG-E mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass das BKA im Außenverhältnis gegenüber dem Auskunftssuchenden als zentrale Auskunftsstelle für die Datei auftritt, die Auskunft aber nur im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verantwortung für das betreffende Datum trägt.
Zu Absatz 4 und 5
Die Regelungen entsprechen § 22a Abs. 4 und 5 BVerfSchG-E sowie § 9a Abs. 4 und 5 BNDG-E.
Zu Absatz 6
Die Vorschrift enthält wesentliche Vorgaben für die Errichtungsanordnung. Neben den entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 BKAG zu treffenden inhaltlichen Festlegungen sind in der Errichtungsanordnung die an der Projektarbeit teilnehmenden Organisationseinheiten der jeweiligen Behörden zu bestimmen. Des Weiteren regelt Absatz 6 das Verfahren zum Erlass der Errichtungsanordnung.
Zu Art. 5 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Antiterrordateigesetz ist zunächst bis zum (Einsetzen: Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres, der dem Tag der Verkündung entspricht) befristet und ein Jahr vor Ablauf der Befristung und unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.