Beschluss des Bundesrates
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18. September 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 113 Absatz 2 Nummer 1 LuftPersV)

Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Mit der Anpassung wird der in § 113 Absatz 2 Nummer 1 bislang enthaltene Verweis auf "§ 112 Absatz 2" richtig gestellt. Nach § 113 Absatz 2 Nummer 1 erstreckt sich die Prüfung von Flugdienstberatern auf die näher aufgeführten "Sachgebiete". Die für die theoretische Ausbildung von Flugdienstberatern relevanten Sachgebiete sind in § 112 Absatz 3, nicht aber in § 112 Absatz 2 aufgeführt.