Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

A. Problem und Ziel

Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Im Januar 2013 stehen weitere Prüfungen an. Eine Verlängerung der befristeten Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 31. Dezember 2017 ist nach Maßgabe der weiterhin geltenden nachstehenden Aufstellung geboten:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Staatlichen Zeichenakademie HanauAusbildungsberuf für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin;
Fachrichtung:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin im
Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede"
Fachrichtung:
- Schmuck
- Juwelen
- Ketten
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin;
Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Silberschmied/Silberschmiedin;
Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Silberschmied/Silberschmiedin im
Gewerbe Nummer 11 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Gold- und Silberschmiede"
Schwerpunkte:
- Metall
- Email
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin; Schwerpunkte:
- Flachgraviertechnik
- Reliefgraviertechnik
Graveur/Graveurin im Gewerbe
Nummer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Graveure"
Schwerpunkte:
- Flachgraviertechnik
- Reliefgraviertechnik
Abschlussprüfung als Metallbildner/Metallbildnerin;
Fachrichtung:
- Gürtler- und Metalldrücktechnik
- Ziseliertechnik
- Goldschlagtechnik
Metallbildner im Gewerbe Nummer 7 der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung "Metallbildner"
Fachrichtung:
- Gürtler- und Metalldrücktechnik
- Ziseliertechnik
- Goldschlagtechnik
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/EdelsteinfasserinEdelsteinfasser/Edelsteinfasserin

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

B. Lösung

Verlängerung der bislang bis zum 31. Dezember 2012 befristeten Gleichstellung der von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen bis zum 31. Dezember 2017.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Vorgaben geändert oder aufgehoben. Die bisherigen Regelungen werden lediglich um fünf Jahre verlängert. Vor diesem Hintergrund führt das Vorhaben zu keinem zusätzlichen Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 31. Oktober 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Vom ...

Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Artikel 1

Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1491), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung

A. Allgemeiner Teil

Das hessische Kultusministerium hat mit Schreiben vom 12. September 2011 beantragt, die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach der Verordnung vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1491) über den 31. Dezember 2011 um 5 Jahre zu verlängern. Da die für eine Verlängerung um 5 Jahre notwendige fundierte Prüfung durch das Bundesinstitut für Berufsbildung nicht mehr fristgerecht möglich war, die Schule die nächsten Prüfungen jedoch bereits im Januar 2012 durchführte, erfolgte eine zunächst befristete einjährige Verlängerung.

In 2012 hat das Bundesinstitut für Berufsbildung geprüft, dass die Voraussetzungen für eine weitere Verlängerung um fünf Jahre gegeben sind. Die an der Staatlichen Zeichenakademie Hanau über viele Jahre konstant gute fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung wurde weiterhin vermittelt. An den grundlegenden Bedingungen hat sich nichts verändert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Gleichstellung der erteilten Prüfungszeugnisse wird bis zum 31. Dezember 2017 ermöglicht.

Zu Nummer 2

Die Geltung der Verordnung wird auf den Ablauf des 31. Dezember 2017 befristet.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2344:
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter