Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
(Restrukturierungsgesetz)

Punkt 6 der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2010 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

In Artikel 3 wird nach § 2 Satz 2 folgender Satz angefügt:

"Ebenfalls nicht beitragspflichtig sind Bausparkassen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen sowie Kreditinstitute im Sinne des § 18 Absatz 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes über Bausparkassen."

Begründung:

Mit der Einrichtung eines Restrukturierungsfonds sollen durch die Kreditwirtschaft insbesondere die Mittel zur Restrukturierung von systemrelevanten Banken aufgebracht werden. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen ist der Geschäftsbetrieb von Bausparkassen darauf ausgerichtet, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen zu gewähren. Bausparkassen teilen damit mit den Förderbanken den Charakter von Spezialkreditinstituten. Diesem gesetzlich vorgegebenen Geschäftsmodell folgend finanzieren sich Bausparkassen aus den Kundeneinlagen und damit im Wesentlichen unabhängig vom

Kapitalmarkt. Insofern sind Bausparkassen nicht als systemrelevant einzustufen. Es ist daher sachgerecht, Bausparkassen ebenso wie öffentliche Förderbanken von der Bankenabgabe auszunehmen. Diese Spezialkreditinstitute profitieren nicht von den nach diesem Gesetz möglichen Sanierungsmaßnahmen, sondern werden durch die Einbeziehung in den Kreis der Abgabenpflichtigen nur daran gehindert, das jeweils gesetzlich vorgegebene Geschäftsmodell effektiv und effizient auszufüllen.