Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts

Punkt 17 der 890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2011 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 18 Satz 3 - neu - KrWG)

In Artikel 1 ist dem § 3 Absatz 18 folgender Satz anzufügen:

"Keine gewerblichen Sammlungen sind Tätigkeiten, für die von Seiten der privaten Haushaltungen ein Entgelt entrichtet wird."

Begründung:

Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass die Maßgabe, wonach einer gewerblichen Sammlung von Abfällen künftig nicht mehr entgegenstehen soll, dass die Durchführung der Sammeltätigkeit auf Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen erfolgt, im Widerspruch zu der vorgesehenen Regelung in § 17 steht. Ausweislich der Begründung zu dieser Vorschrift soll die Reichweite der Überlassungspflichten gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht verändert werden.

Eine mögliche vertragliche Bindung zwischen gewerblichem Sammler und privater Haushaltung würde jedoch, auch wenn die Initiative formal von Seiten des Sammlers erfolgt, im Ergebnis eine Drittbeauftragung durch den privaten Haushalt in anderem Gewand darstellen und dürfte im Hinblick auf den künftig sehr weit gefassten Verwertungsbegriff zu einem vollständigen Paradigmenwechsel in der Frage der Zuständigkeit für die Abfallentsorgung führen. Ein gewerblicher Sammler hätte zum Beispiel die Möglichkeit, in einer Großwohnanlage ein komplettes "Verwertungspaket" anzubieten mit einer Biotonne für kompostierbare und einer weiteren "Wertstofftonne" für alle brennbaren Abfälle, die in einer Verbrennungsanlage mit Verwerterstatus eingesetzt werden könnten. Wenn er hierbei die Gebühren des kommunalen Entsorgers auch nur geringfügig unterbieten würde, wäre der Anreiz für einen Wechsel sehr groß. Die zuständigen Landesbehörden wären in diesem Fall gehalten, diese Sammlung vor unerwünschter Konkurrenz zu schützen, was mit zusätzlichem behördlichem Aufwand verbunden wäre.

In seinem vermeintlichen Kompromissvorschlag, der sich lediglich auf die §§ 17 und 18 beschränkt, trägt der Bundestag diesen Bedenken in keiner Weise Rechnung. Es bedarf daher der Klarstellung, dass Tätigkeiten, die von Dritten nach Art eines Entsorgungsträgers durchgeführt werden und sich von den Entsorgungstätigkeiten beauftragter Dritter nicht wesentlich unterscheiden, keine gewerblichen Sammlungen sind. Es geht hierbei letztendlich um eine Klarstellung, dass gegenüber einem gewerblichen Sammler von Seiten der privaten Haushaltungen keine Entgeltvereinbarung getroffen werden darf. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2011 deutlich gemacht, dass die von ihm gewünschte Änderung im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben steht. An dieser Auffassung hält der Bundesrat fest.