Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung

- Antrag des Freistaates Bayern - TOP 20 der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004

Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LeBeG)

In Artikel 1 § 1 Abs. 1 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Ebenfalls ausgeschlossen werden öffentliche Einrichtungen wie die öffentlich getragenen oder jedenfalls öffentlich finanzierten Volkshochschulen sowie gemeinnützige Einrichtungen wie Wohlfahrtsverbände und gemeinnützige Vereine und Stiftungen, sofern dort Einnahmen lediglich zur Deckung eigener Unkosten erzielt werden. Demgegenüber ist allerdings Gewinnerzielungsabsicht bereits dann anzunehmen, wenn Einnahmen in Form von Überschüssen über die eigenen Aufwendungen angestrebt werden, auch wenn diese gemeinnützigen Zwecken zufließen sollen."

Begründung (nur für das Plenum):

Die Änderungen sollen den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes stärker eingrenzen: