Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung

Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LeBeG)

In Artikel 1 § 1 Abs. 1 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Die neue Nummer 2 in § 1 Abs. 1 Satz 2 LeBeG-E soll Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf telefonischer Kontaktaufnahme beruht, in die Systematik des Gesetzes einpassen. Durch den Ausschluss eines telefonischen Erstkontakts, der vom Verbraucher angebahnt wird und durch den nicht mehr als 40 Euro Kosten entstehen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes soll ein sachgerechter Ausgleich zwischen den Unternehmens- und den Verbraucherinteressen geschaffen werden.