Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für das Jahr 2010
(AVV Monitoring 2010)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für das Jahr 2010 (AVV Monitoring 2010)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. August 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für das Jahr 2010 (AVV Monitoring 2010)

Vom ...

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Ausschuss Monitoring

§ 2 Expertengruppen

§ 3 Monitoringplan 2010

§ 4 Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des Monitorings

§ 5 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik

§ 6 Qualitätssicherungsmaßnahmen

§ 7 Handbuch

§ 8 Datenübermittlung

§ 9 Berichterstattung

§ 10 Übergangsvorschrift

§ 11 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage 1 (zu § 3)
Anzahl an Untersuchungen für jedes Bundesland im Jahr 2010

Bundesland Einwohnerzahl [Mio.];] Stand 007/20083 Anteil an der Gesamtzahl an Untersuchungen [%] Anzahl an Untersuchungen an Lebensmitteln in 2010 Anzahl an Untersuchungen an kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen in 2010
Baden-Württemberg 10,74 13,03 1172 130
Bayern 12,49 15,15 1364 152
Berlin 3,40 4,12 371 41
Brandenburg 2,56 3,11 279 31
Bremen 0,66 0,80 72 8
Hamburg 1,77 2,15 193 21
Hessen 6,08 7,38 664 74
Mecklenburg-Vorpommern 1,71 2,07 187 21
Niedersachsen 8,00 9,70 873 97
Nordrhein-Westfalen 18,03 21,87 1968 219
Rheinland-Pfalz 4,05 4,91 442 49
Saarland 1,05 1,27 115 13
Sachsen 4,25 5,16 464 52
Sachsen-Anhalt 2,47 3,00 270 30
Schleswig-Holstein 2,83 3,43 309 34
Thüringen 2,34 2,84 255 28
Insgesamt 82,44 100 9000 1000

Anlage 2: (zu § 3)
Übersicht über die im Monitoring 2010 zu beprobenden Lebensmittel und die Anzahl der Untersuchungen auf darin zu analysierende Stoffgruppen

Lebensmittelgruppe LebensmittelMatrixkode1Anzahl an Untersuchungen je StoffgruppeGesamt
PSM2 Toxische Reaktionsprodukte Organische Kontaminanten Pharmakologisch wirksame Stoffe Natürliche Toxine Elemente Nitrat
Milch Kuhmilch 01 00 00 95 95 95 285
Haarwild Reh Fleischteilstück 06 40 04 95 95 190
Fleisch Schwein Fleischteilstück 06 16 0095 95 190
Pflanzliche Öle Sonnenblumenöl 13 04 14 95 (95)395 95 2854
Getreide Roggenkörner 15 02 01 95 95 190
Blattgemüse Kopfsalat 25 01 01 190 190 380
Weißkohl 25 01 11 190 190
Porree 25 01 22 190 190
Sprossgemüse Kohlrabi 25 02 02 190 190 190 570
Spargel 25 02 05 190 190 190 570
Fruchtgemüse Tomate 25 03 01 190 190
Zucchini 25 03 09 190 190 190 570
Wurzelgemüse Rote Bete 25 04 09190 190 190 570
Beerenobst Erdbeere 29 01 02 190 190
Himbeere 29 01 03 190 190 380
Kernobst Apfel 29 02 01 190 190
Steinobst Pfirsich / Nektarine 29 03 03 / 29 03 06 190 190
Pflaume 29 03 05 190 190 380
Zitrusfrüchte Grapefruit 29 04 05 190 190
Exotische Früchte und Rhabarber Ananas 29 05 01 190 190
Kiwi 29 05 13 190 190 380
Rhabarber 29 05 14 190 190 380
Summe 3705 (95)3 190 0 95 1900 950 68404

Anlage 3: (zu § 3)
Übersicht über die Gesamtzahl an Untersuchungen an den im Monitoring 2010 zu beprobenden kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie die darin zu analysierenden Stoffe oder Stoffgruppen

Erzeugnisgruppe Matrixkode* Zu untersuchenden Stoffe / Stoffgruppen Gesamtzahl an Untersuchungen
Mittel zur Hautpflege 841100 Elemente
Mittel zur Beeinflussung des Aussehens 841200 Elemente
Reinigungs- und Pflegemittel für Mund, Zähne und Zahnersatz 841500 Elemente
Spielwaren 850000 Blei
1000

Begründung

Allgemeines

Mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die Durchführung des Monitorings nach § 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) für das Jahr 2010 geregelt.

Die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift werden im Benehmen mit dem Ausschuss Monitoring nach § 52 LFGB vorbereitet und legen die im Jahr 2010 im Monitoring zu untersuchenden Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände, Stoffgruppen und Gesamtzahl der Untersuchungen sowie deren Aufteilung auf die Länder fest.

Im Jahr 2010 werden erstmalig im Monitoring auch 1000 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen berücksichtigt.

Bisher wurden im Monitoring bundesweit jedes Jahr 4720 Proben Lebensmittel untersucht.

Die einzelnen Proben wurden dabei in der Regel auf mehrere Stoffgruppen wie Pflanzenschutzmittelrückstände, chlororganische Verbindungen, toxische Reaktionsprodukte, pharmakologisch wirksame Stoffe, Mykotoxine, Elemente und Nitrat analysiert. Da in den meisten Ländern diese Bestimmungen nicht alle an einem Standort durchgeführt werden konnten, mussten Monitoringproben in ausreichender Menge genommen und geteilt werden. Die Teilproben mussten mit hohem logistischen Aufwand an die verschiedenen Standorte verteilt werden. Zur Minimierung des Aufwands wird nunmehr anstatt der Probenzahl nur noch die entsprechende Untersuchungszahl festgelegt. Den Ländern ist es dabei freigestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an ein und derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses vorgenommen werden. Bei den Untersuchungen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln werden die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für das Jahr 2010 getroffenen Festlegungen zum Monitoring umgesetzt. Ein Teil der Untersuchungen bleibt wie bisher zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche reserviert.

Bei der bisherigen Durchführung des Monitorings haben sich verschiedene Aspekte ergeben, die in der neuen AVV berücksichtigt werden:

Kosten und Preise

Die Durchführung der AVV verursacht für den Bund keine Mehrkosten.

Die überwiegende Mehrzahl der Länder hat mitgeteilt, dass durch die Ausführung der AVV keine Mehrkosten entstehen. Ein Land hat die Mehrkosten wie folgt beziffert:

Die finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte erfordern keine Gegenfinanzierung, die mittelbar preisrelevante Effekte generiert.

Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und hier insbesondere der mittelständischen Wirtschaft entstehen durch diese AVV bereits deswegen keine Kosten, weil sie sich nicht an die Wirtschaft richtet.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt.

Die AVV enthält Informationspflichten für die Verwaltung. Diese waren entsprechend schon in der nun abzulösenden AVV Lebensmittel-Monitoring vom 22. August 2005 enthalten. Insofern werden durch diese AVV keine Änderungen gegenüber schon bestehenden Regelungen vorgenommen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 995:
Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für das Jahr 2010

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Die im Entwurf enthalten Informationspflichten für die Verwaltung bestanden bereits nach der bisherigen Verwaltungsvorschrift.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter