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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 684/1/12 vom 03.12.12



Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013) - Antrag der Länder Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein -

904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

A

  • 1. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 Nummer 12 und 16 Buchstabe k (§ 35a Absatz 3 Satz 1, § 52 Absatz 50b Satz 8 EStG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

  • a) Nummer 12 ist zu streichen.
  • b) Nummer 16 Buchstabe k ist zu streichen.

Folgeänderungen:

  • a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
    • aa) Abschnitt D. ist wie folgt zu fassen:

      "D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

      (Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
      Gebiets
      körperschaft
      Volle Jahres
      wirkung1)
      Kassenjahr
      20132014201520162017
      insgesamt-290-130-245-285-313-325
      Bund-127-45-105-125-137-145
      Länder-123-64-106-123-133-135
      Gemeinden-40-21-34-37-43-45

      1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs)Zeitraum von 12 Monaten

    • bb) Im Abschnitt "E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung" ist der achte Spiegelstrich zu streichen.
  • b) Im Begründungsteil ist Abschnitt "B. Besonderer Teil" wie folgt zu ändern:
    • aa) Die Einzelbegründung "Zu Nummer 12 (§ 35a Absatz 3)" ist zu streichen.
    • bb) In der Einzelbegründung "Zu Nummer 16 ( § 52 EStG)" ist die Begründung "Zu Buchstabe k (Absatz 50b Satz 8 - neu -)" zu streichen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Mit der Einführung eines Sockelbetrages von 300 Euro bei der bestehenden Steuerermäßigung von 20 Prozent für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen bis zu 1200 Euro würde ein wichtiger Anreiz zur legalen Auftragsvergabe bei den schwarzarbeitsanfälligen Handwerkerleistungen abgeschafft.

Die bestehende Steuerermäßigung ist ein wesentliches und wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Bereich von Handwerkerleistungen, da diese immerhin bis zu einem Aufwand (Rechnungsbetrag) von 6 000 Euro pro Steuerpflichtigen abzugsfähig sind. Der Ermäßigungssatz von 20 Prozent entspricht ungefähr dem Mehrwertsteuersatz, der auf die entsprechende Handwerkerleistung zu zahlen ist. Bei Einführung eines Sockelbetrages von 300 Euro ist zu fürchten, dass ein großer Teil der bisher abgesetzten Handwerkertätigkeiten doch wieder in Schwarzarbeit durchgeführt wird. Die von den Antragstellern erwarteten 400 Mio. Euro Mehreinnahmen durch Einführung des Sockelbetrages erscheinen daher nicht realistisch.

Dass der "Handwerkerbonus" sich als wirksames Mittel gegen Konkurrenz durch Schwarzarbeit bewährt hat, bestätigt die Evaluierung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young für die Jahre 2006 bis 2008, in der auch auf die Mitnahmeeffekte eingegangen wird.

Um Mitnahmeeffekte zielgenau zu vermeiden, sollten gesetzlich vorgeschriebene Handwerkertätigkeiten grundsätzlich von der Regelung ausgenommen werden. Ferner erscheint eine Aushöhlung des "Handwerkerbonus" solange nicht angemessen, wie andere effektive Instrumente zur steuerlichen Förderung von Handwerkertätigkeiten im Rahmen der energetischen Gebäudesanierung nicht zur Verfügung stehen. Eine Anpassung des "Handwerkerbonus" sollte auch in diesem Kontext betrachtet werden.

B

  • 2. Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

C

  • 3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates Herrn Staatsminister Dr. Carsten Kühl (Rheinland-Pfalz) und Herrn Staatsminister Dr. Thomas Schäfer (Hessen) zu Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und in dessen Ausschüssen zu bestellen.

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