Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes - Antrag der Länder Hamburg und Niedersachsen -Punkt 7 der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006

Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 1 Nr. 8 ( § 109 SGG)

Artikel 1 Nr. 8 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Die Möglichkeit des Klägers, gemäß § 109 SGG einen Arzt seines Vertrauens zum Sachverständigen bestellen zu lassen, konkretisiert in besonderer Weise die Klägerfreundlichkeit des SGG und sollte daher erhalten bleiben. Die Streichung des § 109 SGG würde eine Benachteiligung der Klägerseite bedeuten. In aller Regel haben die Versicherungsträger bereits vor einem gerichtlichen Verfahren Gutachten von Ärzten ihrer eigenen Wahl eingeholt. Einem Privatgutachten des Klägers käme nicht der gleiche Beweiswert zu wie einem Gutachten nach § 109 SGG. Privatgutachten sind einem Parteivorbringen gleichzustellen, ein Sachverständigengutachten - auch eines nach § 109 SGG - ist dagegen nach den §§ 402 ff. der Zivilprozessordnung als Beweis durch Sachverständige zu bewerten.