Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Übereinkunft zur Erhaltung der afrikanischeurasiatischen ziehenden Wasservögel durch die Europäische Gemeinschaft

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3985 - vom 7. September 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 5. Juli 2005 angenommen.

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss der Übereinkunft zur Erhaltung der afrikanischeurasiatischen ziehenden Wasservögel durch die Europäische Gemeinschaft (KOM (2004) 0531 - C6-0048/2005 - 2004/0181(CNS))(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Vorschlag des Rates Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1 Bezugsvermerk 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4,
Abänderung 2
Erwägung 5 a (neu)
(5a) Ziehende Wasservögel stellen einen bedeutenden Teil der weltweiten Artenvielfalt dar und sollten - im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992 - für zukünftige Generationen erhalten bleiben.
Abänderung 3 Erwägung 7 a (neu)
(7a) Sofern die Kommission im Namen der Gemeinschaft und im Rahmen ihrer Ermächtigung Änderungen des Aktionsplans in Anhang 3 zu der Übereinkunft aushandelt, sollte sie insbesondere die in Artikel III Absatz 2 der Übereinkunft aufgelisteten Erhaltungsmaßnahmen berücksichtigen.
Abänderung 4 Artikel 3
Die Kommission wird hiermit ermächtigt, alle gemäß Artikel IV der Übereinkunft möglichen Änderungen des Aktionsplans und alle gemäß Artikel X der Übereinkunft möglichen Änderungen der Übereinkunft im Namen der Gemeinschaft auszuhandeln und zu genehmigen. Die Kommission sollte diese Verhandlungen in Absprache mit einem vom Rat bestimmten Sonderausschuss führen. Dies soll sicherstellen, dass die aufgrund der Übereinkunft getroffenen Entscheidungen mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den Zielen ihrer Politik in Einklang stehen. In Bezug auf Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird die Kommission ermächtigt, Änderungen der Anhänge der Übereinkunft, die gemäß Artikel X Absatz 5 der Übereinkunft angenommen werden, im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen.
Die Kommission wird bei der Durchführung dieser Aufgabe durch einen vom Rat bestimmten Sonderausschuss unterstützt.
Wird eine Änderung der Anhänge der Übereinkunft nicht binnen neunzig Tagen ab ihrer Annahme durch die Konferenz der Vertragsparteien in die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft umgesetzt, so macht die Kommission in Bezug auf jene Änderung durch eine an die Verwahrerin gerichtete schriftliche Notifikation gemäß Artikel X Absatz 6 der Übereinkunft einen Vorbehalt. Falls die Änderung in der Folgezeit umgesetzt wird, nimmt die Kommission den Vorbehalt unverzüglich zurück.