Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds"
(EKFG)

Punkt 8c der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages einberufen wird.

Begründung:

Das Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" speist sich vor allem aus Mitteln, die im Zusammenhang mit der Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke stehen. Der Bundesrat lehnt jede Verlängerung der Laufzeiten von Atomkraftwerken über die im Atomgesetz bisher festgelegten Reststrommengen hinaus ab. Auch insoweit begegnet das vorliegende Gesetz tiefgreifenden Bedenken.

Die vertraglichen Absprachen der Bundesregierung mit den Betreibern der deutschen Atomkraftwerke enthalten zudem weitreichende haushalts- und finanzwirksame Festlegungen. Durch die Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" wird der Bund finanziell bevorteilt, indem Verschiebungen auf Kosten der Länder und Gemeinden vorgenommen werden. Die Kernbrennstoffsteuer verringert die Bemessungsgrundlage der Gemeinschaftssteuern, an deren Ertrag Länder und Kommunen beteiligt sind. Es steht zu befürchten, dass diese indirekte Belastung von Ländern und Kommunen zugunsten des Bundeshaushalts durch die nun geplanten zusätzlichen Zahlungen der Betreiber für Aufgaben des Bundes noch ausgeweitet wird.