Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2007 zur besseren Rechtsetzung 2005: Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (13. Jahresbericht) (2006/2279(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Verwirklichung des Ziels der "Besseren Rechtsetzung" zu den wichtigsten Prioritäten der Europäischen Union gehört, da eine Maximierung der Vorteile einer modernen, rationalen und effizienten Rechtsetzung bei gleichzeitiger Minimierung der Kosten ein Höchstmaß an Produktivität, Wachstum und letztendlich Beschäftigung in ganz Europa gewährleisten würde,

B. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Subsidiarität von wesentlicher Bedeutung für die Legitimierung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und für die Entscheidung ist, ob es sinnvoll ist, Vorschriften der Europäischen Union zu erlassen, und somit ein Schlüsselelement für die Überwachung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten und zweckmäßiges Instrument ist, um den Mitgliedstaaten die Übernahme von Rechtsetzungsbefugnissen zu ermöglichen,

C. in der Erwägung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl im EU-Recht als auch in den nationalen Rechtsvorschriften selbstredend uneingeschränkt geachtet werden muss, damit die Rechtssicherheit erhöht wird,

D. in der Erwägung, dass der Gerichtshof für die Überwachung der Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zuständig ist,

E. in der Erwägung, dass die europäischen Rechtsvorschriften, die oft das Ergebnis eines schwierigen politischen Kompromisses sind, möglicherweise nicht eben von großer Klarheit sind und die Mitgliedstaaten vielleicht nicht in der Lage oder nicht bereit sind, sie korrekt umzusetzen,

F. in der Erwägung, dass die Wertschätzung und die Wirksamkeit der europäischen Rechtsvorschriften durch unnötigen und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand behindert werden, der den Bürgern und den Unternehmen oft durch die EU-Vorschriften auferlegt wird,

G. in der Erwägung, dass ein Abbau des unnötigen Verwaltungsaufwands um 25% in der Europäischen Union für das europäische BSP ein wichtiger Anreiz sein und somit einen wertvollen Beitrag zur Verwirklichung der Lissabonner Ziele leisten kann,

H. in der Erwägung, dass der unnötige Verwaltungsaufwand, den die europäischen Rechtsvorschriften verursachen, deren Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit untergraben,

I. in der Erwägung, dass die europäischen Rechtsvorschriften es den Bürgern und Unternehmern erleichtern müssen, den Binnenmarkt optimal zu nutzen, anstatt ihnen vermeidbare hohe Kosten aufzubürden,

J. in der Erwägung, dass die Rationalisierung des gemeinschaftlichen Besitzstands durch Vereinfachung und Abbau des unnötigen Verwaltungsaufwands keinesfalls zu Lasten der Rechtssicherheit und des Schutzes, den die europäischen Rechtsvorschriften bieten, gehen darf oder sollte,