Beschluss des Bundesrates
Kernbrennstoffsteuergesetz
(KernbrStG)

A

Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26. November 2010 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2010 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

B

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bis zum 30.06.2012 eine Evaluierung der mittelbaren Auswirkungen der Einführung einer Kernbrennstoffsteuer auf die Haushalte der Länder und Gemeinden (z.B. durch die Abziehbarkeit der Kernbrennstoffsteuer als Betriebsausgabe im Rahmen der Ertragsteuern entstehenden Minderausgaben) durchzuführen.

Der Bundesrat fordert zu diesem Zweck die Einsetzung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Bundesregierung und der Länderfinanzminister.

Der Bundesrat fordert im Ergebnis dieser Evaluierung, eine Kompensation für die aus der Einführung des Gesetzes resultierenden Belastungen der Länder und Gemeinden sowie eine angemessene Beteiligung der Länder an den Einnahmen des Bundes aus der Kernbrennstoffsteuer zu prüfen.

Begründung:

Der Bund wird sich im Rahmen des Energiekonzeptes durch die Kernbrennstoffsteuer eine neue Einnahmequelle schaffen. Allerdings gelten die vom Bund für seinen Haushalt verfolgten Konsolidierungsziele ebenso für die Länder.

Die Einführung der Kernbrennstoffsteuer erhöht nach derzeitigem Stand unmittelbar nur das Steueraufkommen des Bundes. Daher ist es erforderlich, dass der Bund die Länder an den zu erwartenden Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer angemessen beteiligt.

Mittelbare Auswirkungen auf die Haushalte von Ländern und Kommunen ergeben sich, weil diese neue Steuer als Betriebsausgabe abgezogen werden kann und so das Ertragsteueraufkommen, an dem auch die Länder und Gemeinden beteiligt sind, mindert. Behauptungen, diese negativen Auswirkungen würden durch eine Laufzeitverlängerung egalisiert, sind so nicht haltbar: Zwar wird damit gerechnet, dass sich mit längeren Laufzeiten auf längere Sicht auch weitere Ertragsteuereinnahmen ergeben, an denen die Gebietskörperschaften entsprechend den allgemeinen Verteilungsschlüsseln beteiligt sind; eine verlässliche Schätzung der zu erwartenden Steuermehreinnahmen ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich. Zudem wären diese Mehreinnahmen zeitlich inkongruent zu den Belastungswirkungen bei den Ländern und den Gemeinden.

Die nach derzeitigem Stand in einer Höhe von 2,3 Mrd. Euro pro Jahr erwartete Kernbrennstoffsteuer soll von den Betreibern von Atomkraftwerken entrichtet werden. Die Unternehmen würden die Steuer als Betriebsausgaben behandeln, die das Körperschaftsteuer- und Gewerbesteueraufkommen mindern. Unter der Voraussetzung, dass die Unternehmen die Belastung aus der Brennelementesteuer nicht auf ihre Kunden abwälzen können, ist bei den Ländern und Gemeinden mit Mindereinnahmen in einer Größenordnung von rd. 500 Mio. Euro (220 bzw. 280 Mio. Euro) zu rechnen.

Das Gesetz geht davon aus, dass eine Überwälzung auf den Strompreis nur in geringem Umfang möglich sein wird. Bei einer teilweisen Überwälzung würden die Steuermindereinnahmen zwar geringer ausfallen. Da auf der anderen Seite Länder und Kommunen selbst Stromkunden sind, würde eine Weitergabe der Kernbrennstoffsteuer durch die Energiekonzerne bei ihnen eine Erhöhung der eigenen Ausgaben zur Folge haben. Ferner muss berücksichtigt werden, dass die höheren Stromkosten bei einem Teil der Verbraucher Betriebsausgaben darstellen und das Ertragsteueraufkommen mindern würden.

Wenn also Entlastungen für den Bund zu negativen Rückwirkungen auf die Finanzen der Länder und Kommunen führen, ist der Bund zum Ausgleich verpflichtet. Eine Konsolidierung des Bundes, die zu Lasten der Länder geht, kann weder im Interesse der Bundesregierung liegen noch entspricht sie dem Solidargedanken eines föderalen Staates.