Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken COM (2017) 538 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 736/09 (PDF) = AE-Nr. 090781 Europäische Kommission

Brüssel, den 20.9.2017 - COM (2017) 538 final 2017/0232 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen

Ausschusses für Systemrisiken (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2017) 313 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Nach der Finanzkrise1 hat die EU das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS) eingerichtet, dessen Grundlage ein aus zwei Säulen bestehendes System der Finanzaufsicht auf Makroebene (makroprudenzielle Säule) und der Finanzaufsicht auf Mikroebene (mikroprudenzielle Säule) ist.

Der im Dezember 2010 eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ist die makroprudenzielle Säule des ESFS. Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der EU zuständig. Im Rahmen seiner Aufgaben soll er

Der ESRB hat eine breit gefächerte Mitgliedschaft, zu der unter anderen die nationalen Zentralbanken, die Aufsichtsbehörden und die Europäischen Institutionen gehören. Er verfügt über besondere Instrumente wie Empfehlungen und Warnungen, um die Finanzaufsicht auf Makroebene in der EU zu gestalten. Besonders wichtig ist der systemweite Auftrag des ESRB für die Überwachung und Bewertung sektor- und grenzübergreifender Risiken und Spillover-Effekte, wobei der ESRB in seiner koordinierenden Funktion das Ansteckungsrisiko begrenzt. Durch die Erleichterung der Anerkennung nationaler makroprudenzieller Maßnahmen sorgt der ESRB zudem dafür, dass grenzübergreifende Leaks und Aufsichtsarbitrage minimiert werden. Dementsprechend hat der ESRB einen unmittelbaren Einfluss auf die Wirksamkeit der makroprudenziellen Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten und damit wiederum auf den Grad der Finanzstabilität in der EU. Vor diesem Hintergrund dürfte die Verbesserung der Funktionsweise des ESRB zu einer wirksameren Finanzaufsicht auf Makroebene führen.

Seit seiner Einrichtung hat der ESRB

Die Bedeutung des ESRB wird durch seine Funktion als Koordinierungs- und Informationsplattform sowie seine Tätigkeiten zur Überwachung von Risiken aus EU-weiter Sicht und zur Festlegung von Leitlinien für die Nutzung makroprudenzieller Instrumente bekräftigt.

Allerdings haben die jüngsten institutionellen Änderungen im Zusammenhang mit der Bankenunion und die Bestrebungen zur Schaffung einer Kapitalmarktunion dazu geführt, dass der ESRB nun unter anderen Rahmenbedingungen tätig ist als zum Zeitpunkt seiner Einrichtung. Dies hat in erster Linie Folgen für die Zusammensetzung und die Organisation des ESRB. Um den schrittweisen Änderungen des makroprudenziellen Rahmens und den in Wellen erfolgten regulatorischen Änderungen Rechnung zu tragen, sind Verbesserungen der Zusammensetzung des ESRB sowie der Art und Weise seiner Zusammenarbeit mit den europäischen Institutionen erforderlich.

Darüber hinaus sind Änderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass der ESRB die Makroaufsicht über das gesamte Finanzsystem führen kann, da insbesondere mit der Schaffung der Kapitalmarktunion die Bedeutung marktbasierter Finanzierungen zunimmt.

Die Erhöhung der Effizienz und Wirksamkeit des ESRB wird dazu führen, dass makroprudenzielle Maßnahmen innerhalb der EU besser koordiniert werden und der ESRB seinen Auftrag besser erfüllen kann. Der Vorschlag wird in der Auswirkungsanalyse näher erläutert.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag sollte im Zusammenhang mit der laufenden Überprüfung der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) gesehen werden. Der ESRB und die ESA bilden die makro- bzw. die mikroprudenzielle Säule des ESFS.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Überprüfung des ESRB erfolgt auch im Kontext der Schaffung einer Banken- und einer Kapitalmarktunion. Die erwartete Vertiefung und stärkere Integration der Kapitalmärkte der EU erfordert eine entsprechende Anpassung des Aufsichtsrahmens in Bezug auf Systemrisiken.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagenen Änderungen ist die gleiche wie für den zu ändernden Rechtsakt, d.h.

Artikel 114 AEUV. Die Verordnung zur Einrichtung des ESRB wird durch eine Verordnung des Rates ergänzt, mit der der Europäischen Zentralbank (EZB) die Leitung des Sekretariat des ESRB übertragen wird.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der ESRB ist ein Gremium ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Er ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der EU zuständig. Die Ziele des Vorschlags - ein effizienterer ESRB und eine stärkere Koordinierung der Finanzaufsicht auf Makroebene in der EU - können durch Ergänzung bereits bestehender EU-Rechtsvorschriften, d.h. am besten auf EU-Ebene anstatt mit verschiedenen nationalen Initiativen, erreicht werden. Da der ESRB wesentlich zur Reziprozität nationaler makroprudenzieller Maßnahmen beiträgt, hilft er den nationalen Behörden außerdem bei der Bekämpfung von auf nationaler Ebene entstehender Systemrisiken.

- Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag wird eine bestehende Verordnung geändert. Die Änderungen sind zielgerichtet, sollen die bestehenden Vorschriften verdeutlichen oder stärken und stehen daher in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Problemen. Die zugrunde liegende Struktur des ESRB wird weitgehend unverändert bleiben.

- Wahl des Instruments

Änderung einer bestehenden Verordnung.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Wie in der ESRB-Verordnung gefordert, hat die Kommission eine Überprüfung durchgeführt, um zu ermitteln, ob die Aufgaben und die Organisation des ESRB aktualisiert werden müssen. Die erste Überprüfung der ESRB-Verordnung wurde im Jahr 2014 durchgeführt.

- Konsultation der Interessenträger

Eine öffentliche Konsultation über den makroprudenziellen Rahmen und eine öffentliche Anhörung wurden in der zweiten Jahreshälfte 2016 organisiert. Die Interessenträger hielten den Auftrag und die Aufgaben des ESRB im Allgemeinen für geeignet, um die Effizienz und die Wirksamkeit der makroprudenziellen Maßnahmen zu gewährleisten, und bekundeten eine gewisse Unterstützung für eine Anpassung der Arbeitsmethoden des ESRB, um ihn effizienter zu machen. Die meisten Teilnehmer befürworteten die Beibehaltung des Präsidenten der EZB als Vorsitzenden des ESRB. Einige Teilnehmer sprachen sich für eine Vertretung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des Einheitlichen Abwicklungsausschusses im Verwaltungsrat des ESRB aus, um der Schaffung der Bankenunion Rechnung zu tragen, doch die meisten Teilnehmer sahen keine Notwendigkeit für umfassende Änderungen in Bezug auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Einige Teilnehmer befürworteten die Stärkung des ESRB-Sekretariats und der Rolle des ESRB bei der Straffung der Mitteilungsverfahren auf EU-Ebene.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen n. a. - über Konsultation der Interessenträger und öffentliche Anhörung (siehe oben)

- Folgenabschätzung

Die Kommission hat die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen der ESRB-Verordnung analysiert. Eine formelle Folgenabschätzung wurde aufgrund des zielgerichteten Charakters der in dem Legislativvorschlag vorgesehenen Änderungen nicht vorgenommen.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

[n. a.]

- Grundrechte

[n. a.]

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Kosten für das Sekretariat des ESRB werden von der EZB übernommen und haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Verordnung wird nach fünf Jahren überprüft.

- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

[k. A.]

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorsitz

Derzeit führt der Präsident der EZB den Vorsitz des ESRB. In seiner Funktion als Vorsitzender verleiht der Präsident der EZB dem ESRB

Autorität und Glaubwürdigkeit und gewährleistet, dass sich der ESRB erfolgreich auf die Sachkenntnis der EZB im Bereich der Finanzstabilität stützen und verlassen kann. Daher wird vorgeschlagen, dass der Präsident der EZB den Vorsitz des ESRB dauerhaft führt.

Sekretariat des ESRB

Da die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB, darunter auch der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, nicht in Vollzeit tätig sind, gibt es kein Mitglied, das seine gesamte Zeit den Angelegenheiten und Aufgaben im Zusammenhang mit dem ESRB widmen kann. Darüber hinaus sind die offiziellen Aufgaben des Leiters des Sekretariats des ESRB beschränkt. Dies kann trotz der regelmäßigen Teilnahme des Vorsitzenden des ESRB an Anhörungen des Parlaments dazu führen, dass die Arbeit des ESRB nur begrenzt sichtbar ist. Würde die Rolle des Leiters des Sekretariats des ESRB gestärkt, ließe sich die Wirkung und Wirksamkeit der Warnungen und Empfehlungen erhöhen.

Mit dem hier behandelten Vorschlag soll ein Konsultationsverfahren eingeführt werden, in dessen Rahmen der Verwaltungsrat die von der EZB vorgeschlagenen Kandidaten für die Stelle des Leiters des Sekretariats des ESRB, insbesondere ihre zur Verwaltung des Sekretariats erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen, bewertet. Das Europäische Parlament und der Rat würden über das Verfahren unterrichtet. Damit würden die Verbindung zur EZB und die Rechenschaftspflicht des Leiters des Sekretariats gegenüber dem Verwaltungsrat aufrechterhalten. Außerdem würde der Prozess transparenter und gleichzeitig das Profil des Leiters des Sekretariats geschärft. Es wird eine weitere Präzisierung der Aufgaben des Leiters des Sekretariats vorgeschlagen, darunter auch die Möglichkeit, dass der Vorsitzende ihm die Aufgabe der externen Vertretung des ESRB überträgt.

Zusammensetzung des ESRB

Mit dem Vorschlag wird die ESRB-Verordnung dahin gehend aktualisiert, dass sie der Schaffung der Bankenunion Rechnung trägt und der Einheitliche Aufsichtsmechanismus sowie der Einheitliche Abwicklungsausschuss stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB werden. Entsprechende Anpassungen sollten auch im Beratenden Fachausschuss und im Lenkungsausschuss vorgenommen werden.

Adressaten der Warnungen und Empfehlungen des ESRB

Des Weiteren wird vorgeschlagen, die EZB als mögliche Adressatin von Warnungen und Empfehlungen des ESRB aufzunehmen, die der EZB durch die Verordnung über den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Verordnung (EG) Nr. 1024/2013) übertragene Aufgaben betreffen, also Aufsichtsaufgaben, die nicht im Zusammenhang mit der Währungspolitik stehen. Auf diese Weise würde die gegenwärtige Asymmetrie korrigiert, dass nationale Behörden als Mitglieder des Verwaltungsrats solche Warnungen und Empfehlungen erhalten, diese jedoch der EZB als der auf der Ebene der Bankenunion zuständigen oder benannten Behörde nicht übermittelt werden.

Bessere Rechtsetzung

Im Einklang mit den Grundsätzen für eine bessere Rechtssetzung wird erwartet, dass die beratenden Ausschüsse des ESRB zu dessen Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen erforderlichenfalls Interessenträger wie Marktteilnehmer, Verbraucherverbände und Sachverständige konsultieren. 2017/0232 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

(2) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen. Der Vorsitzende kann Aufgaben im Zusammenhang mit der externen Vertretung des ESRB dem Leiter des Sekretariats übertragen.";

(3) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(4) Artikel 9 Absatz 5 wird gestrichen.

(5) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(6) Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

b) folgender Absatz 4a wird eingefügt:

(8) Artikel 16 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident