Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Beschleunigung der Umsetzung des EU-Aktionsplans "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor"
(FLEGT)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3985 - vom 7. September 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 7. Juli 2005 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Beschleunigung der Umsetzung des EU-Aktionsplans "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" (FLEGT)

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass illegale Abholzung zu Entwaldung, Verlust an Lebensvielfalt und Klimawandel beiträgt, Bürgerkriege schürt und Korruption, organisiertes Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen zur Folge hat, wodurch die internationale Sicherheit gefährdet wird,

B. in der Erwägung, dass die Union als einer der großen Importeure von Holz und Holzprodukten eine besondere Verantwortung im Hinblick auf die internationale Gemeinschaft und die Entwicklungsländer hat,

C. in der Erwägung, dass billige Importe illegaler Hölzer und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Nichtbeachtung grundlegender sozialer und umweltpolitischer Standards durch einige industrielle Akteure die internationalen Märkte destabilisieren, die Steuereinnahmen der Erzeugerländer schmälern und Arbeitsplätze in einführenden und ausführenden Ländern gefährden,

D. in der Erwägung, dass unlauterer Wettbewerb auf der Grundlage verbreiteter illegaler Praktiken jene europäischen Unternehmen, und insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen, schädigt, die sich verantwortungsvoll verhalten und die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen beachten,

E. in der Erwägung, dass die Union gehalten ist, gegen illegales Abholzen und den Handel mit illegalen Hölzern entsprechend ihren Verpflichtungen in verschiedenen internationalen und regionalen Gremien zur Bekämpfung der illegalen Ausbeutung der Waldressourcen und des Handels damit vorzugehen und die menschlichen und institutionellen Kapazitäten zu unterstützen, die mit der Durchsetzung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften befasst sind,

F. in der Erwägung, dass eines der Ziele der gemeinschaftlichen Politik im Umweltbereich die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme ist (Artikel 174 des EG-Vertrags); in der Erwägung, dass diese Fragen auf internationaler Ebene die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt einschließen,

G. in der Erwägung, dass die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern Ziele der gemeinschaftlichen Entwicklungszusammenarbeitspolitik sind (Artikel 177 des Vertrags); in der Erwägung, dass in der Forststrategie der Weltbank von 2002 dargelegt ist, dass die Wälder Lebensgrundlage für 90 % von 1,2 Milliarden Menschen in den Entwicklungsländern sind, die in extremer Armut leben,

H. in der Erwägung, dass die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der gemeinschaftlichen Entwicklungspolitik einbezogen werden müssen (Artikel 6 des EG-Vertrags),

I. in der Erwägung, dass der FLEGT-Aktionsplan als prioritäre Maßnahmen vorsieht: die Einführung einer freiwilligen Ausfuhrgenehmigungsregelung über Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und den holzerzeugenden Ländern, die Prüfung weiterer Rechtsvorschriften zur Eindämmung von Einfuhren illegal geschlagenen Holzes bis Mitte 2004, die Unterstützung der Ziele des Aktionsplans mit bestehenden Rechtsinstrumenten, etwa Rechtsvorschriften im Hinblick auf Geldwäsche, die Umsetzung der Umweltpolitik im Auftragswesen, die Unterstützung von holzerzeugenden Ländern und privaten Initiativen,

J. in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates Landwirtschaft und Fischerei vom 13. Oktober 2003

K. in der Erwägung, dass die Kommission im Juli 2004 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung eines freiwilligen FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft unterbreitet hat, die über bilaterale, regionale oder interregionale FLEGT-Partnerschaftsabkommen umgesetzt werden soll und im Einklang mit dem FLEGT-Aktionsplan ist, welcher als allgemeines Ziel für derartige Abkommen festlegt, "im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, das von der Europäischen Union und ihren Partnerländern auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbart wurde, einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten",

L. in der Erwägung, dass der Rat Landwirtschaft und Fischerei in seinen Schlussfolgerungen vom 21./22. Dezember 2004 die Kommission aufforderte, weitere legislative Optionen zur Eindämmung der Einfuhren von illegal geschlagenem Holz zu unterbreiten,

1 ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. l.
2 ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. l.
3 Gutachten 002/00 , Slg. 2001 i-9713.