Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur europaweiten Festlegung von Kennzeichnungsschwellenwerten für gentechnisch veränderte Bestandteile in konventionellem Saatgut

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 23. September 2005
Der Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte


Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Entschließung in den Ausschüssen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler

Entschließung des Bundesrates zur europaweiten Festlegung von Kennzeichnungsschwellenwerten für gentechnisch veränderte Bestandteile in konventionellem Saatgut

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat stellt fest, dass es derzeit keine Kennzeichnungschwellenwerte für gentechnisch veränderte Organismen in Saatgut gibt. Von der EU-Kommission wurden die Etikettierungsvorschriften für Saatgut noch immer nicht erlassen.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Kennzeichnungsschwellenwerte für gentechnisch veränderte Organismen Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten und die mit der Überwachung beauftragten Behörden schaffen. Es ist folgerichtig und notwendig, seitens der Europäischen Union auch bei Saatgut praktikable Schwellenwerte für nicht zu vermeidende Spuren gentechnisch veränderter Organismen festzulegen.

Aus Sicht des Bundesrates werden erst durch die Festlegung von Kennzeichnungsschwellenwerten Wahlfreiheit und Koexistenz gesichert.

Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, auf EU-Ebene mit Nachdruck auf eine umgehende Festlegung von europaweit geltenden, praktikablen Kennzeichnungsschwellenwerten für das zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Vorhandensein gentechnisch veränderter Bestandteile im Saatgut hinzuwirken.

Die Bundesregierung wird gebeten, den Bundesrat über die Ergebnisse dieser Bemühungen zum 1. Dezember 2005 zu unterrichten.