Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, den 9. Oktober 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

der Senat von Berlin hat beschlossen, den in der Anlage beigefügten


zuzuleiten.
Ich bitte Sie, den Antrag gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 09. November 2007 aufzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wowereit

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch ....... (BGBl. I S. ......), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung:

1. Problemlage

Insbesondere der Komplex der "Hieb- und Stoßwaffen" weist gegenwärtig in mehrfacher Hinsicht eine nur unzureichende und im Vergleich zur Regelungen im Ausland oftmals auch grob lückenhafte/rückständige Regelungsdichte auf. Im Hinblick auf das für die Unterstellung unter das Waffenrecht maßgebliche Zweckbestimmungskriterium ist insofern zunächst die bedenkliche Entwicklung zu beobachten dass ursprünglich als "Kampfmesser" konzipierte und dementsprechend speziell konstruierte/ausgestaltete Messertypen (z.B. Dolch-, Tanto-, Bowie- und Spearpointklingen) im immer größeren Umfang in den zivilen Bereich vordringen, also beispielsweise auch gezielt als Jagd-, Survival- oder Taucherbedarf u.ä. hergestellt und vertrieben werden. Auch außerhalb des vorgenannten Bereiches sind daneben ganz speziell konstruierte/gestaltete Messer im Umlauf, die wiederum auf Grund ihrer besonderen Eigenschaften eine deutlich über das allgemeine Maß hinausgehende Verletzungseignung aufweisen bzw. sich zur zweckwidrigen Nutzung als "Stichwaffe" geradezu anbieten. Der mit einer entsprechenden Verschiebung/Überlagerung der Zweckbestimmung einhergehenden Zweifelhaftigkeit der Zuordnung zum Bereich der Hieb- und Stoßwaffen bzw. der gerichtsfesten Begründung der Waffeneigenschaft an sich stehen insofern jedoch weder adäquate Minderungen in der objektiven Gefährlichkeit der betreffenden Objekte noch eine entsprechende tatsächliche Nutzungsbeschränkung auf die neu konzipierten/behaupteten Zwecke im realen Gebrauch gegenüber; vielmehr üben etwa die vorstehend angesprochenen Messer stärker denn je auf bestimmte Personengruppen einen besonders hohen Reiz zur allgemeinen/ständigen Bewaffnung und dann auch zum tätlichen Einsatz bei Konflikten jeder Art aus.

Selbst im Fall einer Unterordnung unter das Waffengesetz unterliegen die betreffenden Gegenstände derzeit jedoch keinen allgemeinen Beschränkungen im Führen, sondern lediglich punktuell wirkenden Regelungsmechanismen etwa in Gestalt des waffenrechtlichen Alterserfordernisses oder der §§ 41 und 42 WaffG; beim Fehlen der Waffeneigenschaft greifen darüber hinaus gegenwärtig selbst diese rudimentären Ansätze nicht. Im Allgemeinen können auch diese - zur Verletzung von Menschen besonders geeigneten oder gar bestimmten ! - Gegenstände/Waffen somit aktuell durch Erwachsene oder gar Minderjährige praktisch ohne jede Beschränkung im öffentlichen Raum geführt werden, obwohl hierfür ein sachlicher Bedarf nicht einmal im Ansatz erkennbar ist. In Konsequenz dieser unzulänglichen Regelungsdichte ist nach polizeilichen Beobachtungen eine ständig zunehmende Aufrüstung gerade auch im Bereich der Jugendlichen/jungen Erwachsenen sowie eine zunehmende und nahezu schon täglich auch realisierte Bereitschaft zum Einsatz dieser, in der Wirkung oftmals zu schwersten Verletzungen oder gar zum Tode führenden, "Stichwaffen" zu verzeichnen.

Die vorstehend beschriebenen Probleme lassen sich derzeit nicht auf Basis des geltenden Waffenrechts lösen. So würde etwa auch ein Vorgehen der Landesregierungen nach der künftigen Ermächtigung des § 42 Abs. 5 WaffG unabhängig von der Frage der ausreichenden Wirkung der dortigen Sanktionierung bereits im Hinblick auf die Abhängigkeit von den bisherigen waffenrechtlichen Einstufungen/Zuordnungen, vor allem jedoch auch in Bezug auf die engen räumlichen Beschränkungen sehr schnell an seine Grenzen stoßen bzw. wäre auf diesem Weg eine allgemeine Beschränkung der kriminalitätsfördernden Präsenz von vornherein nicht möglich. Auch das Instrument des Waffenbesitzverbotes nach § 41 WaffG ist schließlich weder von den konkreten tatbestandlichen Anforderungen her noch im Hinblick auf die "in der Fläche" erreichbaren Wirkungen auch nur ansatzweise zur Realisierung der erstrebten Veränderungen geeignet.

2. Problemlösung

Die dargestellten Missstände erfordern zur wirkungsvollen Unterstützung der komplexen sonstigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität vielmehr eine Anpassung auch des Waffengesetzes mit dem Ziel, bestimmte Messertypen möglichst unabhängig vom zweifelhaften/ggf. konkret hinterfragten Kriterium der Zweckbestimmung als Waffen einzustufen und diese dann ebenso wie die herkömmlichen Hieb- und Stoßwaffen effektiven Beschränkungen zumindest im offenen bzw. zugriffsbereiten Führen zu unterwerfen. Insofern erweist sich ein zusätzlicher gesetzlicher Verbotstatbestand mit engen Ausnahmeregelungen als das letztlich einzig geeignete Instrument zur Gefahrenabwehr. Auf Beschränkungen des räumlichen/örtlichen Geltungsbereiches ist insofern zwingend zu verzichten, da unabhängig von einer eventuellen Kriminalitätshäufung an bestimmten Orten allgemein weder ein Bedarf zum zugriffsbereiten Mitführen entsprechender Waffen/Gegenstände erkennbar noch eine generelle Ungefährlichkeit einer offenen Präsenz im öffentlichen Raum überhaupt auszumachen ist. Sowohl für die Frage der Befolgung des neuen Verbotes als auch im Zusammenhang mit der Eröffnung eines ausreichenden Handlungsspektrums (einschließlich weiterer waffenrechtlicher Folgerungen) im Fall der Feststellung von entsprechenden Verstößen ist schließlich eine Strafbewehrung des Verbots als dringend geboten bzw. als praktisch unumgänglich anzusehen.

3. Einzelbegründung

zu Artikel 1 Nr. 1

In die Inhaltsübersicht ist ein Hinweis auf den neuen § 42a aufzunehmen.

Zu Artikel 1 Nr. 2

Durch eine sachlich konkret beschränkte Erweiterung der Freistellung werden insbesondere im Hinblick auf die unter Umständen erfolgende Begründung einer Waffeneigenschaft von einigen, etwa auch im Haushalt Verwendung findenden, feststehenden Messern die anderenfalls aus dem Alterserfordernis des § 2 Abs. 1 WaffG resultierenden weitergehenden Umgangsverbote abgeschwächt; eine weitergehende Privilegierung hinsichtlich des Verbots des zugriffsbreiten Führens ist hiermit nicht verbunden. Grundlegende Voraussetzung der Freistellung ist zudem ein bestimmungsgemäßer Umgang mit den betreffenden Gegenständen.

zu Artikel 1 Nr. 3

Durch das Einfügen eines neuen § 42a wird durch Absatz 1 dieser Vorschrift das zugriffsbereite Führen von (bislang nicht umfassend nach Anlage 2 Abschnitt 1 umfassend und somit auch in jeglichem Führen verbotenen) Hieb- und Stoßwaffen bzw. von bestimmten Messern waffenrechtlich verboten. Hierbei wird durch den einleitenden Zusatz zugleich klargestellt, dass dieses neue Verbot unabhängig von den Verboten der §§ 2 Abs. 003/40 und 42 und auch unabhängig von in diesen Zusammenhängen ggf. gesetzlich bestehenden oder aber behördlich gewährten Ausnahmen Geltung beansprucht also beispielsweise aus einer (ausnahmsweise bestehenden) Berechtigung zum Führen im Sinne des § 42 noch keine (ausnahmsweise bestehende) Berechtigung im Sinne des § 42a abgeleitet werden kann (oder umgekehrt).

Das Begriffspaar "zugriffsbereit" - "nicht zugriffsbereit" ist vorliegend sinnidentisch mit der entsprechenden Begrifflichkeit in § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG zu verstehen.

Entscheidend für das Eingreifen des Verbots ist somit ebenfalls der Umstand, ob die betreffende Waffe mit wenigen schnellen Handgriffen oder nur nach Überwindung von zusätzlichen "Sicherungselementen" "in Anschlag" gebracht bzw. eingesetzt werden kann. Nach dem bisherigen Verständnis wäre als "zugriffsbereites" und damit verbotenes Führen in diesem Sinne dementsprechend etwa jegliches Beisichführen in Holstern, in oder an der Bekleidung oder in offenen Taschen bzw. im Fall der Benutzung von Kraftfahrzeugen das freie Herumliegen im Innenraum oder auch im nicht abgeschlossenen Handschuhfach o.ä. anzusehen. "Nicht zugriffsbereit" wären die betreffenden Waffen dagegen etwa dann, wenn diese beispielsweise in - auf Basis besonderer Schließvorrichtungen - geschlossenen Behältnissen, also etwa in entsprechend geschlossenen Aktentaschen, Waffenkoffern/-futteralen oder in vergleichbarer Art und Weise verpackt transportiert werden.

Unter "Hieb- und Stoßwaffen" im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind gemäß der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zum Waffengesetz alle Gegenstände zu verstehen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen/zu beseitigen bzw. Menschen Verletzungen beizubringen. Hierzu gehören neben Schwertern, Säbeln und Stiletten insbesondere auch Dolche jeder Form sowie Nahkampfmesser des militärischen und polizeilichen Bereiches u.ä.. Eine breite öffentliche Präsenz dieser, schon bisher sogar zur Verletzung von Menschen bestimmten, Waffen, die regelmäßig einen abweichenden Gebrauchszweck oder einen tatsächlichen Bedarf zum zugriffsbereiten Mitführen auch nicht im Ansatz erkennen lassen, ist weder überzeugend zu begründen noch länger hinzunehmen.

Gemäß Absatz 1 Nr. 2 werden vom Verbot weiterhin die bislang nicht dem Totalverbot und damit auch nicht den entsprechenden Beschränkungen im Führen der Anlage 2 Abschnitt 1 unterfallenden kleineren/seitlichen Springmesser umfasst; für bereits weiterhin umfassend verbotene Springmesser entfaltet das vorliegende neue Verbot dagegen eine eigenständige Wirkung maximal in dem Sonderfall des Vorliegens eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Auch bei den vorgenannten (bislang verbotsfreien) Waffen handelt es sich wiederum um speziell konstruierte Gegenstände, die auf Basis einer Feststellung der Klinge eine über den neutralen Gebrauchszweck eines Messers (Schneiden) hinausgehende Verletzungseignung durch Verwendbarkeit als Stichwaffe aufweisen und zudem durch den Springmechanismus noch besondere "Anreize" zum Mitsichführen zum Zweck des überraschenden Einsatzes ausüben. Auch bei derartigen Waffen kann daher eine unbeschränkte Präsenz im öffentlichen Raum nicht länger toleriert werden.

Einbezogen in das entsprechende Verbot werden gemäß Absatz 1 Nr. 3 unter gleichzeitiger Begründung einer zweckunabhängigen Waffeneigenschaft schließlich bestimmte weitere Messer; auf die näheren Ausführungen unten zu Artikel 1 Nr. 6 wird verwiesen.

In Konsequenz des Verweises des Absatzes 2 auf § 42 Abs. 2 und 3 WaffG wird zunächst die Möglichkeit der behördlichen Ausnahmezulassung an waffenrechtlich zuverlässige/geeignete Personen mit einem entsprechend nachgewiesenen Bedarf zum zugriffsbreiten Führen eröffnet, sofern Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im betreffenden Fall nicht zu befürchten sind. Zugleich erfolgt hierdurch die Begründung der Verpflichtung des Inhabers einer derartigen Ausnahmezulassung zum Mitführen bzw. der Aushändigung des entsprechenden Dokuments.

In Absatz 3 der neuen Verbotsvorschrift werden schließlich die gesetzlichen Ausnahmen vom Verbot niedergelegt. Privilegiert werden in Nr. 1 auch in diesem Zusammenhang zunächst Film- und Fernsehaufnahmen sowie Theateraufführungen. In Nr. 2 erfolgt daneben eine Freistellung für Jäger im Sinne des § 13 Abs. 1 WaffG für den Zeitraum der Jagdausübung oder damit im Zusammenhang stehender Vorgänge.

Grundlage für diese Freistellung ist hierbei der Umstand, dass die betreffenden Waffen naturgemäß nicht nur zur Verletzung von Menschen, sondern eben auch zur Verletzung/Tötung von Tieren besonders gut geeignet sind und dementsprechend auch im erheblichen Umfang Eingang in das Sortiment des sog. Jagdbedarfs gefunden haben. Nr. 3 dient demgegenüber dem allgemein erforderlichen Umgang mit den betreffenden etwa in Erwerb und Besitz regelmäßig nach wie vor nicht verbotenen oder erlaubnispflichtigen Gegenständen und ermöglicht insofern etwa den offenen Umgang in Geschäften, bei Kaufinteressenten oder auf Ausstellungen u.ä.. Vorraussetzung ist hierbei eine im Einzelfall oder aber allgemein erteilte Zustimmung des jeweiligen Hausrechtsinhabers für einen derart zugriffsbereiten Umgang mit den betreffenden Waffen. In Nr. 4 werden schließlich die vom Begriff der "Hieb- und Stoßwaffe" erfassten Schlagstöcke allgemein vom Verbot ausgenommen, da in diesem Bereich eine über die Verbote der Anlage 2 Abschnitt 1 (z.B. Totschläger, Stahlruten ...) hinausgehende Restriktion nicht geboten ist.

zu Artikel 1 Nr. 4

Für eine effektive Wirkung bzw. Durchsetzung auch des neuen Verbots ist in Anlehnung auch an die Bewertung von Verstößen gegen § 42 WaffG eine Strafbewehrung unverzichtbar. Durch eine entsprechende Ergänzung des § 52 Abs. 3 WaffG werden die betreffenden Verstöße daher als Vergehen eingestuft.

zu Artikel 1 Nr. 5

Diese Ergänzung sanktioniert sowohl die bislang bereits nach § 42 Abs. 3 WaffG bestehende Verpflichtung zum Mitführen/Vorzeigen von Ausnahmezulassungen nach § 42 Abs. 2 WaffG als auch die vorliegend neu geschaffene entsprechende Verpflichtung nach § 42a Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 WaffG. Eine diesbezügliche Sanktionierung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit erscheint ebenfalls geboten, da eine entsprechende Verfügbarkeit des Dokumentes die Grundlage für eine effektive Kontrolle und die ausreichende Rechtfertigung für einen Verzicht auf anderweitige Maßnahmen (Vorgehen bei materiell illegalem Führen) darstellt.

zu Artikel 1 Nr. 6

Durch diese Neuregelung werden bestimmte Messer als sog. "gekorene" Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG eingestuft, so dass diese künftig unabhängig von einer (ausdrücklichen) Zweckbestimmung zur Verletzung von Menschen als Waffen eingestuft und auf Grundlage des vorstehend behandelten Verbotstatbestandes im zugriffsbreiten Führen verboten sind. Die Rechtfertigung für diese, wiederum die Vorgehensweise in zahlreichen anderen Staaten aufgreifende, Einstufung bildet hierbei der Umstand, dass sich die betreffenden Messer auf Grund ihrer speziellen Konstruktion und/oder in Anbetracht ganz spezieller Ausformungen der Klinge im besonderen Maße zum Einsatz als Stichwaffe eignen.

Als in diesem Zusammenhang grundlegendes Merkmal wird insofern zunächst das allgemeine Erfordernis aufgenommen, dass alle angesprochenen Messer über eine feststehende oder aber feststellbare Klinge verfügen müssen, da nur über eine derartige Konstruktion eine grundlegende Eignung zum "kraftvollen Stich" erreichbar ist.

Eine "Festellbarkeit" ist insoweit immer dann als gegeben anzusehen, wenn die Klinge nach dem Öffnen des Messers durch selbsttätiges Einrasten, durch Betätigung einer gesonderten Arretiervorrichtung oder in ähnlicher Weise dergestalt festgestellt werden kann dass ein nachfolgendes Schließen wiederum eine entsprechende Bedienung/Betätigung erfordert und somit ein unbeabsichtigtes Schließen des Messers unter Belastung praktisch ausgeschlossen ist. Herkömmliche Klappmesser, bei denen - ggf. mit Ausnahme allgemein üblicher Gelenkwiderstände/stützender Blattfedern o.ä. - keine gesonderten Vorrichtungen zu einer entsprechend feststellenden Stabilisierung der Klinge vorhanden sind, erfüllen somit nicht das Kriterium der "Feststellbarkeit".

In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.5 - neu - werden auf dieser Basis zunächst unabhängig von der Gesamtgröße des Messers oder der Größe der Klinge diejenigen Messer als Waffen eingestuft, die in Anbetracht ihrer, ursprünglich aus dem Bereich der "Kampfmesser" stammenden, speziellen Klingen (gezielte Kombination von maximaler Stabilität und optimalen "Eindringeigenschaften") im besonderen Maße dazu geeignet sind, Menschen bei jedem Einsatz schwerste oder tödliche Verletzungen beizubringen.

Durch Nr. 2.1.6 - neu - werden daneben im Rahmen eines Auffangtatbestandes diejenigen feststehenden Messer erfasst, bei denen die Klinge eine gewisse Größe überschreitet und zudem eine bestimmte, wiederum eine spezielle Stoßeignung begründende Form aufweist. Das gewählte Klingenmaß von 12 cm trägt neben einer Anlehnung an Regelungen im Ausland (vgl. etwa Dänemark) vor allem auch dem Umstand Rechnung, dass viele herkömmliche Gebrauchsmesser (Werkzeugbereich/Teppichmesser, Essbestecke, kleinere Fahrtenmesser) dieses Klingenmaß nicht erreichen. Das kumulativ hierzu stehende zweite Kriterium stellt dagegen auf die konkrete Klingenform ab. Eine Einstufung als Waffe erfolgt demgemäß immer dann, wenn das betreffende Messer neben der Überschreitung der Klingenlänge entweder keinen sich über die gesamte Klingenlänge zur Schneide hin verringernden Querschnitt (sondern beispielsweise auch an der Rückenlinie einen Anschliff oder Schliff) oder aber eine über ein Maß von mehr als 25 % der Gesamtklingenlänge zu verzeichnende Verringerung der Klingenbreite (Ausformung einer größeren Klingenspitze) aufweist. Nicht als Waffe anzusehen sind demgemäß auch künftig feststehende Messer, die eine Gesamtklingenlänge von maximal 12 cm aufweisen oder bei denen bei einer größeren Klingenlänge weder eine Zuspitzung im Querschnitt zur Rückenlinie hin noch eine Verringerung der Breite über mehr als 25 % der Klingenlänge zur Klingenspitze hin vorliegt.

In Nr. 2.1.7 - neu - werden schließlich diejenigen feststellbaren Klappmesser als Waffen eingestuft die neben der durch eine Festellbarkeit im oben beschriebenen Sinn begründeten besonderen Verletzungseignung eine Größe bzw. Klingenlänge erreichen, die die Abmessungen für den klassischen Taschenmesserbereich übersteigt, oder deren Klingen - unabhängig von der Klingenlänge - einhändig feststellbar sind (sog. Einhandmesser). Die gegenüber dem Bereich der Messer mit feststehenden Klingen vorgenommene restriktivere Behandlung rechtfertigt sich hierbei - unabhängig wiederum von einer entsprechenden Einstufung auch im Ausland - vor allem aus dem Umstand heraus, dass diese Messer wegen ihrer Konstruktion in noch stärkerem Maße zum verdeckten Mitführen geeignet sind und zudem nur im noch wesentlich geringeren Umfang als feststehende Messer zumindest auch einen neutralen Gebrauchszweck für sich überhaupt in Anspruch nehmen können.

zu Artikel 2

Die Regelung betrifft das Inkrafttreten der Änderung; da ausschließlich ganz bestimmte Umgangsformen reglementiert werden sollen, erscheint eine Übergangsfrist o.ä. insofern entbehrlich.